Urteil
6 U 14/96
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1997:0421.6U14.96.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 17. November 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.02.1994 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Mehrkosten. Diese werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: unter 10.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 17. November 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.02.1994 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Mehrkosten. Diese werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer des Klägers: unter 10.000,00 DM. Entscheidungsgründe I. Der Kläger verlangt weiteres Schmerzensgeld aufgrund eines schweren Sprunggelenksverrenkungsbruchs, den er sich am 08.11.1991 auf einer sogenannten Nostalgie-Riesenrutsche zugezogen hat, welche der Beklagte auf der ...kirmes als Schausteller betrieb. Im Vorprozeß 2 O 159/92 LG Arnsberg = 6 U 17/93 OLG Hamm hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für den Zeitraum vom 08.11.1991 bis 19.02.1992 sowie auf Feststellung seiner Schadensersatzverpflichtung für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis in Anspruch genommen. Das Landgericht hat ihm durch Teilversäumnisurteil vom 03.07.1992 ein Schmerzensgeld von 6.000,00 DM nebst Zinsen zuerkannt und im übrigen die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, dem Kläger den immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 08.11.1991 zu ersetzen, soweit er nach dem 19.02.1992 entstanden ist. Nachdem der Beklagte hiergegen Einspruch erhoben und der Kläger seine materiellen Schäden beziffert geltend gemacht hatte, hat das Landgericht mit Urteil vom 16.10.1992 unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 24.05.1993 (veröffentlicht in r + s 93, 417) den Einspruch des Beklagten gegen das Teilversäumnisurteil vom 03.07.1992 als unzulässig, da verfristet, verworfen und das weitere Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter. Höhe von 12.000,00 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat behauptet, aufgrund des Unfallereignisses vom 08.11.1991 sei ein Funktionsverlust seiner ihm im Jahre 1981 transplantierten und im Herbst 1994 wieder entfernten Niere eingetreten. An dem beim Unfall verletzten Bein habe sich ein Dauerschaden entwickelt. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil nach Einholung zweier medizinischer Gutachten die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter, wobei er nunmehr mindestens 12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.02.1994 als Schmerzensgeld fordert. Unter Hinweis darauf, daß er im Vorprozeß lediglich ein zeitlich begrenztes Schmerzensgeld beantragt hat, wendet er sich gegen die vom Landgericht vertretene Auffassung, daß mit dem im Vorprozeß zuerkannten Schmerzensgeld sämtliche Ansprüche wegen immaterieller Schäden abgegolten seien, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß erkennbar waren oder hätten erkannt werden können, einschließlich der Spät- und Dauerschäden, soweit mit deren Eintritt ernstlich zu rechnen war. Er greift das in diesem Rechtsstreit in erster Instanz eingeholte urologische Sachverständigengutachten an und behauptet mit näherer Darlegung, der Funktionsverlust seiner Niere sei auf den Unfall vom 08.11.1991, insbesondere auf die unfallbedingt angewandten Medikamente zurückzuführen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat durch den Sachverständigen Prof. Dr. ... (Urologische Klinik ...) ein weiteres urologisches Gutachten erstatten lassen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. II. Die Berufung ist teilweise begründet. 1. Dem Grunde nach steht die Ersatzpflicht des Beklagten für die immateriellen Schäden des Klägers, soweit sie aufgrund des Unfalls vom 08.11.1991 nach dem 19.02.1992 entstanden sind, aufgrund des Teilversäumnisurteils des Landgerichts Arnsberg vom 03.07.1992 fest. Dieses Teilversäumnisurteil ist rechtskräftig, da der Senat den Anspruch des Beklagten im Berufungsverfahren des Vorprozesses als unzulässig verworfen hat. 2. Schmerzensgeldansprüche für immaterielle Schäden des Klägers, die unfallbedingt nach dem 19.02.1992 entstanden sind, sind nicht durch das im Vorprozeß durch Teilversäumnisurteil vom 03.07.1992 zuerkannte Schmerzensgeld von 6.000,00 DM abgegolten. Für die Frage nach dem Abgeltungsbereich jenes Urteils kommt es entscheidend auf den Umfang seiner Rechtskraft an. Diese richtet sich nach dem Streitgegenstand des damaligen Verfahrens, der wiederum durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt umgrenzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1995 - VI ZR 201/94 - r + s 95, 137). Wird für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld verlangt, so werden, durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadenfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten oder objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH a.a.O.; GrSZ BGHZ 18, 149, 167; VersR 63, 1048; 80, 975; 88, 929). Im vorliegenden Fall hat aber der Kläger im Vorprozeß mit dem bezifferten Klageantrag lediglich ein auf den Zeitraum vom 08.11.1991 bis 19.02.1992 zeitlich begrenztes Schmerzensgeld verlangt. Es kommt nicht darauf an, ob er zulässigerweise eine derartige zeitliche Beschränkung vornehmen konnte (verneinend OLG Düsseldorf VersR 96, 984). Entscheidend für den Umfang der Rechtskraft ist vielmehr, daß er durch seinen entsprechenden Antrag den Streitgegenstand mit dieser zeitlichen Beschränkung bestimmt hat, und daß das Landgericht diesem Antrag stattgegeben hat. Abweichend vom Klageantrag ist zwar die zeitliche Beschränkung in den Zahlungsausspruch des Urteilstenors des Teilveräumnisurteils vom 03.07.1992 nicht aufgenommen worden. Die Auslegung ergibt aber, daß die zeitliche Beschränkung Gegenstand des Zahlungsausspruchs ist. Zum einen besteht kein Anhalt dafür, daß das Landgericht Schmerzensgeld für einen Zeitraum zuerkennen wollte, den der Kläger durch die Beschränkung in der Antragstellung nicht zur Entscheidung gestellt hatte. Zum anderen ist auch der Urteilstenor in seiner Gesamtheit zu sehen. Dem Zahlungsausspruch ist der Feststellungsausspruch vorangestellt, demzufolge der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 08.11.1991 zu ersetzen, soweit er nach dem 19.02.1992 entstanden ist und nicht auf einen Dritten übergehen wird. In diesem Kontext und unter Berücksichtigung der zeitlichen Beschränkung im Zahlungsantrag mußte der Zahlungsausspruch so verstanden werden, daß durch ihn lediglich die bis zum 19.02.1992 entstandenen immateriellen Schäden abgegolten werden und diejenigen für die folgende Zeit durch den Feststellungsausspruch erfaßt werden sollten (zum Abgeltungsbereich eines Schmerzensgeldzahlungsurteils, welches auf einen Schmerzensgeldzahlungsantrag mit zeitlicher Begrenzung ergeht, vgl. auch Senatsurteil vom 23.03.1992 - 6 U 291/91 - OLGR 92, 391). 3. Für die Bemessung des dem Kläger zustehenden weiteren Schmerzensgeldes ist der an seinem Bein unfallbedingt eingetretene Dauerschaden von Bedeutung, nicht dagegen der Funktionsverlust seiner Niere. 3.1 Auch durch das weitere in dieser Instanz eingeholte urologische Gutachten ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Unfallverletzungen und dem Nierenfunktionsverlust nicht bewiesen worden. Zwar hätte nach dem hier anzulegenden Maßstab des § 287 ZPO bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausgereicht, aber auch diese ist von dem Sachverständigen Prof. Dr. ... verneint worden. Er ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verlust der Transplantatfunktion beim Kläger mit Sicherheit nicht auf den im November 1991 erlittenen Unfall zurückzuführen ist, sondern in klassischer Weise ein chronisches Transplantatversagen der Spenderniere wiederspiegelt. Der Sachverständige hat dies in überzeugender Weise aus den seit 1984 kontinuierlich ansteigenden Creatininwerten gefolgert und das Ergebnis durch den im März 1992 im Zusammenhang mit der Explantation erhobenen histologischen Befund und die im Institut für Immonologie der Universität ... gesammelten Erfahrungen über das Transplantatüberleben abgestützt. Das Gutachten steht im Einklang mit dem von Prof. Dr. ... in erster Instanz gefundenen Ergebnis. Bei dieser Sachlage ist der dem Kläger obliegende Beweis für ein Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Nierenfunktionsverlust nicht erbracht. 3.2 Fest steht dagegen aufgrund des fachorthopädischen Gutachtens des Dr. ... vom 24.07.1995, daß der Kläger unfallbedingt an einem Dauerschaden im Sinne einer Arthrose des linken oberen Sprunggelenks leidet mit deutlicher Bewegungseinschränkung im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks. Diese eingeschränkte Funktionsfähigkeit hat rezidivierende Schwellungen des Sprunggelenks zur Folge. Es ist mit einem eventuellen Fortschreiten der Arthrose im linken Sprunggelenk zu rechnen. Bei dieser Sachlage hält der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände und bei einem Vergleich mit ähnlichen Fällen für die dem Kläger nach dem 19.02.1992 entstandenen und entstehenden unfallbedingten Beschwerden ein weiteres Schmerzensgeld von 6.000,00 DM für erforderlich, aber auch für ausreichend. 4. An der Geltendmachung dieses Schmerzensgeldanspruchs ist der Kläger nicht gem. §§ 242, 826 BGB gehindert. Zwar hat ihm der Senat im Vorprozeß Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden versagt, weil er in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Beklagte für die Verletzung des Klägers nicht verantwortlich sei. Das ändert aber zum einen nichts daran, daß der im Vorprozeß ergangene Schmerzensgeldzahlungs- und Feststellungsausspruch rechtskräftig geworden ist, weil gegen das zusprechende Teilversäumnisurteil nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist. Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, daß er in arglistiger oder sittenwidriger Weise entgegen eigener besserer Erkenntnis eine durch die Rechtskraft des Teilversäumnisurteils erlangte formale Rechtsposition ausnutzt, da er in durchaus noch vertretbarer Weise nach wie vor der Auffassung ist, daß der Beklagte für seine Verletzungen verantwortlich sei. 5. Die Zinsentscheidungen und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 291 BGB, §§ 92, 96, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.