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Urteil

9 U 161/96

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei teilweiser Wahrnehmung von Schmerzen vor Eintritt eines Komas und anschließendem Versterben ist die neuere BGH-Rechtsprechung anzuwenden; auch kürzere Verletzungsphasen rechtfertigen ein fühlbares Schmerzensgeld. • Die Dauer der Verletzungsphase ist ein sachgerechtes Kriterium zur Abstufung des Schmerzensgeldes bei Fällen mit Verlust der Empfindungsfähigkeit. • Ein Mitverschulden der Geschädigten kann das auf den Erben übergegangene Schmerzensgeld angemessen mindern.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld bei kurzer Schmerzphase, anschließendem Koma und späterem Tod (Anwendung BGH-Rechtsprechung) • Bei teilweiser Wahrnehmung von Schmerzen vor Eintritt eines Komas und anschließendem Versterben ist die neuere BGH-Rechtsprechung anzuwenden; auch kürzere Verletzungsphasen rechtfertigen ein fühlbares Schmerzensgeld. • Die Dauer der Verletzungsphase ist ein sachgerechtes Kriterium zur Abstufung des Schmerzensgeldes bei Fällen mit Verlust der Empfindungsfähigkeit. • Ein Mitverschulden der Geschädigten kann das auf den Erben übergegangene Schmerzensgeld angemessen mindern. Der Kläger ist Miterbe einer Erbengemeinschaft, deren Eltern im Oktober 1994 durch ein Verkehrsunfallereignis tödlich verletzt wurden. Der damals 17-jährige Beklagte zu 1) fuhr mit dem Pkw eines weiteren Beklagten zu 2) und der bei Beklagten zu 3) versicherten Haftpflicht, geriet wegen überhöhter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem Fahrzeug der Familie des Klägers. Die Mutter des Klägers erlitt schwerste Verletzungen und verstarb etwa eine Stunde nach dem Unfall ohne Bewusstseinswiedererlangung. Der Vater erlitt schwere Verletzungen, war kurz ansprechbar, wurde dann in ein künstliches Koma versetzt und verstarb zehn Tage später; er empfand Schmerzen und Angst in der Anfangsphase. Die Haftpflichtversicherung zahlte bereits 23.000 DM; der Kläger begehrte insgesamt circa 85.000 DM Schmerzensgeld aus übergangenem Recht für Vater und Mutter. Das Landgericht gewährte Teilbeträge; der Kläger verfolgte Berufung nicht weiter, die Beklagten riefen Anschlussberufung und rügten u.a. Mitverschulden der Mutter (Gurt). • Die klägerische Berufung wurde mangels Sachantrag durch Versäumnisteilurteil zurückgewiesen. • Die anschließende Berufung der Beklagten war insoweit erfolgreich, als weitere Zahlungen von 2.500 DM aus dem erstinstanzlichen Urteil wegfallen. • Rechtlich ist auf die Maßstäbe des §847 BGB in Verbindung mit §1923 BGB abzustellen; die neuere Rechtsprechung des BGH, die immateriellen Ausgleich auch bei Verlust der Empfindungsfähigkeit bejaht, ist auf Fälle anzuwenden, in denen Verletzte kurz nach dem Unfall ins Koma fallen und später versterben. • Die Dauer der Verletzungs- bzw. Bewusstseinsphase ist ein geeignetes Kriterium, um das Schmerzensgeld zu staffeln; die völlige Gleichsetzung kurzer Todesphasen mit sofortigem Tod ist nicht sachgerecht. • Für den Vater sind zwei Phasen zu berücksichtigen: eine etwa 1/2-stündige Zeit bei Bewußtsein mit intensiven Schmerzen und Angst (hierfür hohes Schmerzensgeld) sowie ein 10-tägiges Koma (auch hierfür ein fühlbares Schmerzensgeld); die Gesamtsumme von 28.000 DM ist unter Berücksichtigung dieser Umstände angemessen. • Für die Mutter rechtfertigen die schwersten Verletzungen und etwa einstündige Bewusstlosigkeit ein Grundschmerzensgeld; wegen des vom Beklagten geltend gemachten und nicht in der Berufungsinstanz bestrittenen Mitverschuldens durch Nichtanlegen des Sicherheitsgurts ist eine Kürzung vorzunehmen, so dass 2.500 DM angemessen sind. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen wurden nach §§92, 708 ZPO getroffen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Anschlussberufung der Beklagten führte zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten zu 1) und 3) sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 7.500,00 DM nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft verurteilt; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Das Landgerichtsbetrag von 28.000 DM für den Vater und ein reduziertes Schmerzensgeld von 2.500 DM für die Mutter (wegen Mitverschuldens) bleiben in der Sache begründet. Die Entscheidung stützt sich auf die Anwendung der neueren BGH-Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen bei Verlust der Empfindungsfähigkeit sowie auf die Differenzierung nach Dauer der Verletzungsphasen; deshalb ist das vom Landgericht zugrunde gelegte Bemerksmaß nicht zu beanstanden. Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend beschlossen.