Beschluss
III-2 Ss 1160/96
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rüge, das Urteil sei ohne vorherige Beratung verkündet worden, ist zulässig, kann aber durch dienstliche Äußerungen im Freibeweisverfahren aufgeklärt werden.
• Die Urteilsberatung gehört nicht zur Hauptverhandlung und ist keine förmliche Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nach §274 StPO.
• Fehlende Begründung einer Einziehungsentscheidung ist unschädlich, wenn die Einziehung rechtlich zwangsläufig ist (z. B. Beziehungsgegenstände nach §§33 Abs.2 BtMG, 74 Abs.2,3 StGB).
• Die materielle Rüge führt nicht zu einer Aufhebung, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Strafzumessung ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM verworfen • Die Rüge, das Urteil sei ohne vorherige Beratung verkündet worden, ist zulässig, kann aber durch dienstliche Äußerungen im Freibeweisverfahren aufgeklärt werden. • Die Urteilsberatung gehört nicht zur Hauptverhandlung und ist keine förmliche Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nach §274 StPO. • Fehlende Begründung einer Einziehungsentscheidung ist unschädlich, wenn die Einziehung rechtlich zwangsläufig ist (z. B. Beziehungsgegenstände nach §§33 Abs.2 BtMG, 74 Abs.2,3 StGB). • Die materielle Rüge führt nicht zu einer Aufhebung, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Strafzumessung ersichtlich sind. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht wies die Berufung zum Teil zurück und setzte die Strafe auf drei Jahre und drei Monate fest; die Einziehung sichergestellten Heroins wurde aufrechterhalten. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte formell und materiell, insbesondere, das Urteil sei ohne Urteilsberatung verkündet worden und sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Revision zu verwerfen. Das Landgericht hatte die Einziehung von 43,99 g Heroin angeordnet, woraufhin die Frage der Rechtsgrundlage der Einziehung und der Verfahrensmängel strittig wurde. • Zulässigkeit der formellen Rüge: Die Revision behauptete bestimmt, dass keine Urteilsberatung stattgefunden habe und verwies hierfür auf das Hauptverhandlungsprotokoll; damit sind die Anforderungen des §344 Abs.2 S.2 StGB erfüllt. • Beweiswürdigung der Beratungsfrage: Die Urteilsberatung ist nicht Bestandteil der Hauptverhandlung und ihre Unterlassung ist keine förmliche Mängelrüge nach §274 StPO. Der Senat durfte die Frage mittels Freibeweis durch Einholung dienstlicher Äußerungen der beteiligten Richter klären; diese bestätigten, dass eine Beratung stattfand. • Materielle Rügen: Die vorgebrachten materiellen Einwendungen ergaben keine durchgreifenden Rechtsfehler in Strafzumessung oder Verfahrensführung, sodass eine Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO gerechtfertigt war. • Einziehung: Zwar besteht grundsätzlich Begründungspflicht für Einziehungsentscheidungen (§267 StPO), doch handelt es sich bei den sichergestellten 43,99 g Heroin um Beziehungsgegenstände, die nach §§33 Abs.2 BtMG, 74 Abs.2,3 StGB einziehungsfähig sind. Weil eine andere Entscheidung rechtlich ausgeschlossen war, war das Unterlassen einer näheren Begründung unschädlich. • Kosten: Die Entscheidung über Kosten folgt aus §473 Abs.1 StPO; die Revision wurde auf Kosten des Angeklagten verworfen. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; er unterliegt mit der Folge, dass die Verurteilung zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe sowie die Einziehung der 43,99 g Heroin aufrechterhalten bleiben. Die formelle Rüge des Fehlens einer Urteilsberatung war zwar zulässig erhoben, blieb aber unbegründet, weil dienstliche Äußerungen belegten, dass eine Beratung stattgefunden hat. Materielle Angriffe auf das Strafmaß und das Tatgericht ergaben keinen durchgreifenden Rechtsfehler, weshalb eine Aufhebung des Urteils nicht geboten war. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.