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Beschluss

1 VAs 25/96

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im laufenden Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich eine nicht nach §§23 ff. EGGVG überprüfbare Prozesshandlung. • Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keinen Anspruch auf sofortigen gerichtlichen Rechtsschutz, sondern nur auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit; daher ist vorübergehendes Abwarten bei laufenden, noch nicht unverhältnismäßig langen Ermittlungen zumutbar. • Eine Interessenabwägung zwischen dem effektiven Rechtsschutz des Beschuldigten und dem Interesse der Ermittlungsbehörde an einer ungestörten Strafverfolgung ist vorzunehmen; erst bei offensichtlich unhaltbarer Verfahrensführung oder offensichtlich unverhältnismäßiger Verfahrensdauer kann der gerichtliche Rechtsschutz vorgezogen werden. • Die Staatsanwaltschaft hat nach §160 Abs. 2 StPO zur Ermittlung entlastender Umstände verpflichtet zu ermitteln; etwaiges Ermittlungsfehlverhalten kann sich im späteren gerichtlichen Verfahren zugunsten des Beschuldigten auswirken.
Entscheidungsgründe
Verweigerung von Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorweg im EGGVG-Verfahren überprüfbar • Die Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im laufenden Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich eine nicht nach §§23 ff. EGGVG überprüfbare Prozesshandlung. • Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keinen Anspruch auf sofortigen gerichtlichen Rechtsschutz, sondern nur auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit; daher ist vorübergehendes Abwarten bei laufenden, noch nicht unverhältnismäßig langen Ermittlungen zumutbar. • Eine Interessenabwägung zwischen dem effektiven Rechtsschutz des Beschuldigten und dem Interesse der Ermittlungsbehörde an einer ungestörten Strafverfolgung ist vorzunehmen; erst bei offensichtlich unhaltbarer Verfahrensführung oder offensichtlich unverhältnismäßiger Verfahrensdauer kann der gerichtliche Rechtsschutz vorgezogen werden. • Die Staatsanwaltschaft hat nach §160 Abs. 2 StPO zur Ermittlung entlastender Umstände verpflichtet zu ermitteln; etwaiges Ermittlungsfehlverhalten kann sich im späteren gerichtlichen Verfahren zugunsten des Beschuldigten auswirken. Der Betroffene meldete im August 1994 seine seit Juli 1994 vermißten Eltern und wurde nach belastender Zeugenaussage noch am 1. September 1994 wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft verweigerte ihm wiederholt Akteneinsicht mit Verweis auf §147 Abs. 2 StPO; zuvor hatte das Gericht bereits Teilakten zugänglich gemacht. Der Betroffene begehrte nun vollständige gerichtliche Überprüfung der Aktenverweigerung und rügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die Unzulänglichkeit des Rechtsschutzes im Ermittlungsstadium. Die Generalstaatsanwaltschaft verteidigte die Praxis und verwies auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer und der Effektivität der Ermittlungen. Das Gericht prüfte, ob die Verfahrensdauer und die Umstände eine sofortige gerichtliche Überprüfung rechtfertigen. • Der Antrag war unzulässig, weil die Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im laufenden Ermittlungsverfahren als Prozesshandlung gilt, die grundsätzlich nicht im Verfahren nach §§23 ff. EGGVG überprüfbar ist. • Art. 19 Abs. 4 GG garantiert Rechtsschutz nur innerhalb angemessener Zeit; daraus folgt nicht zwingend ein Anspruch auf sofortige gerichtliche Entscheidung gegen behördliche Entscheidungen im Ermittlungsstadium. • Es ist eine Abwägung erforderlich zwischen dem Interesse der Strafverfolgungsbehörde an einer wirksamen, ungestörten Durchführung der Ermittlungen und dem Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten; dabei sind Dauer und Schwierigkeit der Ermittlungen sowie besondere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. • Konkreter Fall: Die Ermittlungen dauerten nahezu 21 Monate und waren technisch und international aufwendig, weshalb die bisherige Dauer und Umstände nicht als offensichtlich unverhältnismäßig oder willkürlich anzusehen sind; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß durch die Verzögerung entlastende Beweismittel verloren gingen. • Der Betroffene hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche konkreten Nachteile oder welchen unwiederbringlichen Verlust an Entlastungsmaterial ihm die Verweigerung der Akteneinsicht bereits oder künftig verursacht hätte; rein spekulative Befürchtungen genügen nicht. • Die Staatsanwaltschaft ist nach §160 Abs. 2 StPO verpflichtet, entlastende Umstände zu verfolgen; etwaiges Fehlverhalten der Ermittlungsbehörde kann sich im späteren gerichtlichen Verfahren auswirken. • Nach Abschluß der Ermittlungen bzw. vor Anklageerhebung ist der Beschuldigte jedenfalls nach §147 Abs. 6 i.V.m. §169a StPO berechtigt, Akteneinsicht zu verlangen und damit seine Verteidigungsrechte effektiv wahrzunehmen. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung über die vollständige Gewährung von Akteneinsicht wurde als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hält an der Auffassung fest, daß die Verweigerung von Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren grundsätzlich eine nicht im Verfahren nach §§23 ff. EGGVG überprüfbare Prozesshandlung ist und Art. 19 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf sofortigen gerichtlichen Rechtsschutz begründet. Angesichts der erheblichen Schwierigkeit und Verzögerungen in den laufenden Ermittlungen waren die bisherige Verfahrensdauer und Umstände noch nicht so gravierend, daß ein Vorziehen des Rechtsschutzes gerechtfertigt wäre. Dem Betroffenen bleibt der Rechtsschutz vor, weil ihn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen bzw. vor Anklageerhebung gemäß den einschlägigen Vorschriften Akteneinsicht gewähren muß; mögliche Ermittlungsfehler können sich im späteren gerichtlichen Verfahren zu seinen Gunsten auswirken.