Beschluss
2 Ws 190/96
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verfallserklärung einer Kaution nach §124 StPO ist zulässig, aber unbegründet, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Aufgabe seiner bekannten Wohnung entzogen hat.
• Sich-Entziehen im Sinne des §124 Abs.1 StPO liegt vor, wenn Verhalten den Erfolg hat, erforderliche Verfahrensmaßnahmen nicht mehr jederzeit ungehindert durchführen zu können; es ist unerheblich, ob der Beschuldigte während der Flucht tatsächlich im Verfahren benötigt wird.
• Eine Kaution wird nach überwiegender Ansicht nicht schon kraft Gesetzes frei, solange der Haftbefehl nicht formell aufgehoben ist; auch ein späteres Entfallen des dringenden Tatverdachts macht den Haftbefehl nicht von Anfang an unwirksam.
Entscheidungsgründe
Verfall der Kaution bei Entziehen des Beschuldigten vom Verfahren (§124 StPO) • Die sofortige Beschwerde gegen die Verfallserklärung einer Kaution nach §124 StPO ist zulässig, aber unbegründet, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Aufgabe seiner bekannten Wohnung entzogen hat. • Sich-Entziehen im Sinne des §124 Abs.1 StPO liegt vor, wenn Verhalten den Erfolg hat, erforderliche Verfahrensmaßnahmen nicht mehr jederzeit ungehindert durchführen zu können; es ist unerheblich, ob der Beschuldigte während der Flucht tatsächlich im Verfahren benötigt wird. • Eine Kaution wird nach überwiegender Ansicht nicht schon kraft Gesetzes frei, solange der Haftbefehl nicht formell aufgehoben ist; auch ein späteres Entfallen des dringenden Tatverdachts macht den Haftbefehl nicht von Anfang an unwirksam. Der Angeklagte wurde im November 1993 vorläufig festgenommen; auf Grund eines Haftbefehls wegen Totschlagsvorwürfen und Verstoßes gegen das Waffengesetz hinterlegte er 50.000 DM Kaution und wurde vorläufig entlassen. Die Staatsanwaltschaft erhob im Februar 1995 Anklage beim Landgericht, das den Haftbefehl aufrechterhielt, den Vollzug jedoch außer Vollzug setzte. Für Ende November 1995 war ein Hauptverhandlungstermin angesetzt; der Angeklagte war seit August 1995 von seiner bekannten Adresse abgemeldet und tauchte an einem anderen Ort unter. Daraufhin setzte das Gericht den Haftbefehl wieder in Vollzug; der Angeklagte erschien nicht zur Verhandlung und erklärte über einen Verteidiger, er komme nur zurück, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werde. Das Schwurgericht erklärte die Kaution für verfallen, weil sich der Angeklagte dem Verfahren unentschuldigt entzogen habe. Dagegen richtete sich seine sofortige Beschwerde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig und hatte formell kein Verfahrensmangel zu rügen, weil die Verteidigerin des Angeklagten ordnungsgemäß nach §124 Abs.2 StPO zur Stellungnahme aufgefordert worden war. • Tatbestand für Verfall: Nach §124 Abs.1 StPO begründet jedes Verhalten, das dazu führt, daß erforderliche Verfahrensmaßnahmen nicht mehr ungehindert durchgeführt werden können, ein Sich-Entziehen. Der Angeklagte gab seine bekannte Wohnung auf und war für Ladungen nicht erreichbar; er erschien nicht zur Hauptverhandlung. • Rechtsfolgen: Das Schwurgericht durfte nach §124 Abs.1 StPO die hinterlegte Kaution von 50.000 DM als für die Staatskasse verfallen erklären, weil die Voraussetzungen des Sich-Entziehens vorlagen. • Zur Frage der automatischen Freigabe der Kaution: Nach überwiegender Auffassung wird Kaution kraft Gesetzes nur frei, wenn der Haftbefehl förmlich aufgehoben ist; eine abweichende Ansicht ändert hier nichts, weil die Kaution bereits vor einem etwaigen späteren Freiwerden verfallen war. • Rechtsbeständigkeit des Haftbefehls: Das spätere Entfallen des dringenden Tatverdachts führt nicht dazu, daß der Haftbefehl von Anfang an unwirksam ist; Aufhebungspflichten nach §120 StPO betreffen nur die Fortdauer, nicht die anfängliche Wirksamkeit. • Verhandlungserfordernis: Eine mündliche Verhandlung nach §124 Abs.2 Satz3 StPO war nicht geboten, weil sie die Entscheidung nicht substanziell beeinflusst hätte und damit reine Förmelei blieb. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; die Kaution in Höhe von 50.000 DM ist gemäß §124 Abs.1 StPO zu Gunsten der Staatskasse verfallen. Das Entziehen des Angeklagten durch Aufgabe seiner bekannten Wohnung und das Nichterscheinen zur Hauptverhandlung begründen das Sich-Entziehen im Sinne von §124 Abs.1 StPO und rechtfertigen daher die Verfallserklärung. Eine bereits vorgebrachte Argumentation, die Freigabe der Sicherheit wegen angeblich wegfallenden dringenden Tatverdachts zu bejahen, greift nicht durch, da die Sicherheit zu dem relevanten Zeitpunkt bereits verfallen war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.