Beschluss
2 Ws 94/96
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Zur Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nach §112a Abs.1 S.1 Ziff.2 StPO genügt es, wenn eine frühere einschlägige Verurteilung oder dringender Tatverdacht für eine andere Tat besteht; es muss nicht das laufende Verfahren mehrere Katalogtaten betreffen.
• Wiederholungsgefahr kann sich aus einer hohen Rückfallgeschwindigkeit und einschlägigen Vorverurteilungen insbesondere wegen gefährlicher Körperverletzung und ähnlicher Katalogtaten ergeben.
• Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Weisungen genügt nicht, wenn die konkrete Gefahr weiterer erheblicher gleichartiger Straftaten besteht.
Entscheidungsgründe
Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr bei einschlägigen Vorstrafen und aktuellem dringenden Tatverdacht • Zur Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nach §112a Abs.1 S.1 Ziff.2 StPO genügt es, wenn eine frühere einschlägige Verurteilung oder dringender Tatverdacht für eine andere Tat besteht; es muss nicht das laufende Verfahren mehrere Katalogtaten betreffen. • Wiederholungsgefahr kann sich aus einer hohen Rückfallgeschwindigkeit und einschlägigen Vorverurteilungen insbesondere wegen gefährlicher Körperverletzung und ähnlicher Katalogtaten ergeben. • Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Weisungen genügt nicht, wenn die konkrete Gefahr weiterer erheblicher gleichartiger Straftaten besteht. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Dortmund wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu insgesamt zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; das Urteil war noch nicht rechtskräftig. Die angeklagten Taten sollen am 19.11.1994 bzw. am 26.01.1995 begangen worden sein. In der Hauptverhandlung erließ die Strafkammer einen Haftbefehl gestützt auf §112a StPO; der Angeklagte saß bereits zuvor wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Der Angeklagte legte Haftbeschwerde ein; die Strafkammer wies sie ab und die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung beim Oberlandesgericht. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Haftbeschwerde im Hinblick auf dringenden Tatverdacht und Wiederholungsgefahr. • Dringender Tatverdacht besteht sowohl für die gefährliche Körperverletzung vom 19.11.1994 als auch für die einfache Körperverletzung vom 26.01.1995; dies ergibt sich aus den Ermittlungsakten und den vernommenen Zeugen nach Würdigung der Anklage. • Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach §112a Abs.1 S.1 Ziff.2 StPO ist gegeben, weil gefährliche Körperverletzung zu den in §112a StPO genannten Anlaßtaten gehört und einschlägige Vorverurteilungen vorliegen. • Nach herrschender Rechtsprechung und entsprechender Gesetzeszwecke reicht für die Annahme der Wiederholungsgefahr, dass eine einschlägige frühere Verurteilung oder ein dringender Tatverdacht in einem anderen Verfahren besteht; es muss nicht das aktuelle Verfahren mehrere Katalogtaten umfassen. • Konkret liegen gegen den Angeklagten mehrere einschlägige Vorverurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie weitere schwere Verurteilungen vor; die zeitliche Nähe der Taten zeigt eine hohe Rückfallgeschwindigkeit, die die Besorgnis weiterer gleichartiger Straftaten vor einer rechtskräftigen Verurteilung begründet. • Andere mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich; eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Weisungen genügt nicht, um die konkrete Wiederholungsgefahr abzuwenden. • Damit sind sowohl die Voraussetzungen des Haftbefehls nach §112a StPO als auch die Verfahrensvoraussetzungen für dessen Vollstreckung erfüllt, so dass die Haftbeschwerde keinen Erfolg hat. Die Haftbeschwerde des Angeklagten wurde verworfen; der Haftbefehl bleibt in Vollzug. Der dringende Tatverdacht wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung besteht nach Aktenlage, und es liegt Wiederholungsgefahr im Sinne des §112a Abs.1 Ziff.2 StPO vor. Dafür sprechen frühere rechtskräftige Verurteilungen und eine hohe Rückfallgeschwindigkeit, sodass die Vollstreckung des Haftbefehls erforderlich ist. Mildere Maßnahmen wie Außervollzugsetzung gegen Weisungen reichen nicht aus. Die Kosten der Beschwerde hat der Angeklagte zu tragen.