OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 94/96

OLG HAMM, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Nichtabhilfebeschlüsse bedürfen keiner gesonderten Begründung, es sei denn, die Beschwerde enthält neues erhebliches Vorbringen oder der angefochtene Erstbeschluss ist entgegen §34 StPO nicht begründet. • Wenn sicherheitsrechtliche Maßnahmen des Haftvollzugs entgegen §34 StPO nicht hinreichend begründet sind und der Beschwerdeführer hierzu erhebliches neues Vorbringen macht, muss das Abhilfeverfahren eine nachvollziehbare, begründete Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen enthalten. • Fehlt eine solche Begründung im Nichtabhilfebeschluss, ist dieser aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und begründeten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Nichtabhilfe aufgehoben bei unzureichender Begründung besonderer Sicherheitsmaßnahmen • Nichtabhilfebeschlüsse bedürfen keiner gesonderten Begründung, es sei denn, die Beschwerde enthält neues erhebliches Vorbringen oder der angefochtene Erstbeschluss ist entgegen §34 StPO nicht begründet. • Wenn sicherheitsrechtliche Maßnahmen des Haftvollzugs entgegen §34 StPO nicht hinreichend begründet sind und der Beschwerdeführer hierzu erhebliches neues Vorbringen macht, muss das Abhilfeverfahren eine nachvollziehbare, begründete Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen enthalten. • Fehlt eine solche Begründung im Nichtabhilfebeschluss, ist dieser aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und begründeten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte sitzt seit Februar 1995 in Untersuchungshaft wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das Amtsgericht Bochum ordnete im August 1995 zahlreiche besondere Sicherheitsmaßnahmen an, darunter Einzelunterbringung, Trennung von anderen Gefangenen, ständige Begleitung, strikte Postkontrolle, Besuchsüberwachung und Verlegungen. Die Beschlüsse enthielten lediglich die pauschale Begründung besonderer Flucht-, Gefährlichkeits- und Verdunklungsgefahr. Nach Anklageerhebung beantragte der Verteidiger im Dezember 1995 die Aufhebung der Maßnahmen; das Landgericht Essen bestätigte die Maßnahmen und verbot erneut Privatkleidung mit Verweis auf medizinische Stellungnahmen. Der Angeklagte beschwerte sich und stellte unter anderem fehlendes rechtliches Gehör und die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Begründungen des Amtsgerichts fest. Der Vorsitzende der 1. Strafkammer wies die Beschwerde im Januar 1996 ohne nähere Begründung zurück. • Die Nichtabhilfeentscheidung vom 24.01.1996 ist aufzuheben, weil sie eine hinreichende Begründung vermissen lässt und damit das Abhilfeverfahren seinen Zweck verfehlt. • Zweck des Abhilfeverfahrens ist es, dem Erstgericht Gelegenheit zur Korrektur zu geben und dem Beschwerdegericht eine abschließende Prüfung zu ermöglichen; dafür muss sämtliches aktenkundiges Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. • Eine Begründung ist insbesondere erforderlich, wenn die Beschwerde neues erhebliches Vorbringen enthält oder der angefochtene Erstbeschluss, hier die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 22.08.1995, entgegen §34 StPO nicht begründet ist. • Die Beschwerde legte erhebliches Vorbringen vor, das die Glaubwürdigkeit des mutmaßlichen Auskunftsgebers in Frage stellte und damit die Grundlage der Sicherheitsmaßnahmen betreffen konnte; dieses Vorbringen wurde in der Nichtabhilfeentscheidung nicht substantiiert geprüft. • Es fehlen im angefochtenen Beschluss Darlegungen, welche Tatsachen die angenommene besondere Flucht- und Verdunklungsgefahr sowie die besondere Gefährlichkeit stützen, sowie Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen. • Mangels ausreichender Begründung konnte das Beschwerdegericht die Prüfung der Entscheidung nicht vornehmen; daher ist Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten, begründeten Abwägung geboten. Der Nichtabhilfebeschluss des Vorsitzenden der 1. Strafkammer vom 24.01.1996 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und getroffenem Abhilfeentscheid an den Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Die Zurückverweisung ist notwendig, weil das Abhilfeverfahren nur dann seinen Zweck erfüllt, wenn auf erhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und die Gründe für die Fortgeltung belastender Sicherheitsmaßnahmen nachvollziehbar dargelegt werden. Insbesondere muss das Gericht darlegen, welche konkreten Tatsachen die Annahme besonderer Flucht-, Verdunklungsgefahr und besonderer Gefährlichkeit stützen und warum die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind. Ohne eine solche begründete Auseinandersetzung bleibt die Rechtskontrolle unzureichend, weshalb eine erneute Entscheidung erforderlich ist.