Urteil
6 U 146/95
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1996:0108.6U146.95.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.
Die Kosten der 2. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, die Beklagten zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 30.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen. Die Kosten der 2. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, die Beklagten zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Parteien: unter 30.000,00 DM. Entscheidungsgründe: I. Die damals 18-jährige Klägerin ist am 08.06.1991 als Beifahrerin in einem von den Beklagten zu 1) geführten, bei dem Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw durch einen Auffahrvorgang verletzt worden. Die volle Haftung der Beklagten zu 1) und 3) für immaterielle Schäden ist außer Streit. Die Klägerin erlitt ein Polytrauma und insbesondere auch einen Bruch des 4. Lendenwirbelkörpers, der eine Versteifungsoperation erforderlich machte. Außerdem wurde eine Operation im Bereich des Dickdarms erforderlich. Es traten ferner neurologische Ausfälle im Bereich des linken Beins auf. Der Beklagte zu 3) hat ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM gezahlt. Mit der Klage verlangt die Klägerin ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld (erstinstanzliche Vorstellung: insgesamt 50.000,00 DM). Wegen einer ursprünglich geltend gemachten materiellen Ersatzanspruchs ist die Klage erstinstanzlich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist die Klage zurückgenommen worden. Die Beklagten zu 1) und 3) halten die erfolgte Zahlung von 25.000,00 DM für angemessen und ausreichend. Das Landgericht hat ein orthopädisches Gutachten eingeholt und die Beklagten zu 1) und 3) verurteilt, an die Klägerin über die bereits gezahlten 25.000,00 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000,00 DM, insgesamt also 50.000,00 DM zu zahlen. Es hat die durch den Unfall unmittelbar eingetretenen Schäden, die Dauerfolgen und auch die Beeinträchtigung der Klägerin im sportlichen Bereich berücksichtigt. Mit der Berufung erstreben die Beklagten zu 1) und 3) Abweisung der Klage, soweit sie verurteilt worden sind, über die vorprozessual gezahlten 25.000,00 DM hinaus mehr als weitere 5.000,00 DM Schmerzensgeld zu zahlen. Sie sind der Auffassung, daß ein Betrag von 30.000,00 DM, gemessen an dem, was in der Rechtsprechung allgemein zuerkannt werde, zum Ausgleich voll ausreiche. Es werde bestritten, daß die Klägerin vor dem Unfall im größeren Umfange Sport betrieben habe. Eine Ewerbsbehinderung von größerem Gewicht liege nicht vor. Bei der Einschätzung des Gewichtes der Verletzung müsse berücksichtigt werden, daß lediglich ein Krankenhausaufenthalt von 3 Wochen erforderlich gewesen sei. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Ziel einer weiteren Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages um mindestens 10.000,00 DM. Sie betont sowohl die unmittelbaren Beeinträchtigungen durch den Unfall, die Dauerfolgen und die erheblichen negativen Auswirkungen in ihren Lebensumständen. Die Beklagten zu 1) und 3) sind der Anschlußberufung entgegengetreten. Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den hierüber gefertigen Berichterstattervermerk verwiesen. II. Die Rechtsmittel beider Parteien haben keinen Erfolg. Das von den Beklagten zu 1) und zu 3) gemäß den §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG geschuldete Schmerzensgeld ist vom Landgericht sachgerecht festgesetzt worden. Der landgerichtliche Ansatz trägt der Schwere der Verletzungen, dem Gewicht der Lebensbeeinträchtigungen der Klägerin, dem Verschulden des Beklagten zu 1) und den wirtschaftlichen Verhältnissen des haftpflichtversicherten Beklagten zu 1) angemessen Rechnung. 1. Die Klägerin hat ausweislich des Berichtes der chirurgischen Klinik ... in ... durch den Unfall eine Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers mit neurologischen Ausfällen im linken Bein, einen Abriß des Mesocolontransversum mit Colonischämie, eine Kopfplatzwunde, eine Oberlidwunde und eine Schulterprellung erlitten. Unfallnah mußten eine Darmoperation und eine Versteifungsoperation an der Wirbelsäule durchgeführt werden. Zu einer der Metallentfernung dienenden Operation kam es im Jahre 1992. Zwar hat der eigentliche Krankenhausaufenthalt zunächst nur drei Wochen gedauert. Die Klägerin konnte sich aber über weitere 3 Monate nur an Krücken fortbewegen und mußte nach ihren glaubhaften Angaben während dieser Zeit Hilfe Dritter auch im persönlichen Bereich, zum Beispiel zum An- und Ausziehen, in Anspruch nehmen. 2. Der Unfall hat zu schweren Dauerschäden geführt. Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des ... von der orthopädischen Universitätsklinik ... hat die Versteifungsoperation der Wirbelsäule - es sind drei Wirbelkörper versteift worden - zu einer erheblichen Bewegungseinschränkung der LWS und einer leichten Fehlstellung der Lendenwirbelsäule mit herabgesetzter Sensibilität in den entsprechenden Wirbelsäulenbereichen geführt. Es liegt ferner eine durch den Unfall verursachte frakturbedingte radikuläre Quetschung des linken Beines vor. Die Klägerin ist, wie die vorgelegten Fotos ergeben, durch lange Narben im Bereich des Bauches und auf dem Rücken entstellt. Sie hat glaubhaft angegeben, daß auch die Verkürzung des Dickdarmes nicht folgenlos verheilt ist. Diese Dauerschäden hat das Versorgungsamt ... ausweislich des Teilabhilfebescheides vom 12.05.1993 mit einem Behinderungsgrad von 30 % bewertet. 3. Die verbliebenen schweren Dauerschäden führen für die Klägerin zu erheblichen Lebensbeeinträchtigungen. Der Senat hält die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung im Senatstermin für glaubhaft, zumals sie durch das Gutachten des weitgehend bestätigt werden. Danach führt die Beschädigung der Lendenwirbelsäule außer zu einer Bewegungseinschränkung auch zu erheblichen Dauerschmerzen, die sich bei längeren Spaziergängen etc. verstärken und die die Klägerin auch im Schlaf beeinträchtigen. Die neurologischen Ausfälle im Bereich des linken Beines verstärken die von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Behinderungen. Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, daß eine längere Beanspruchung des linken Beines ein Zittern in diesem Bein mit Fortknicken des Knies zur Folge hat. Dem kann sie nur in begrenztem Umfange durch eine willensmäßige Versteifung des Beines entgegenwirken. Es liegt auf der Hand, daß diese Beeinträchtigungen die Klägerin in der Lebensentfaltung nicht unwesentlich behindern. Bei einer noch relativ jungen Unfallgeschädigten kommt es nicht so sehr darauf an, welche Sportarten vor dem Unfall ausgeführt worden sind, sondern inwieweit sie in ihrer körperlichen Betätigung und Entfaltung durch den Unfall behindert ist. Es ist glaubhaft, daß Sportarten, die eine starke körperliche Aktivität erfordern, von ihr nicht wahrgenommen werden können. Auch im beruflichen Bereich - sie hat inzwischen ihre Banklehre abgeschlossen - ist sie beeinträchtigt. Sie ist im Schalterdienst nicht einsatzfähig, weil sie nicht längere Zeit stehen kann. Zur Zeit übt sie eine sitzende Sachbearbeiterinnentätigkeit aus. In ihren beruflichen Chancen und ihrer beruflichen Entfaltung sieht sie sich dadurch beeinträchtigt, daß unfallbedingt Fehlzeiten auftreten. Sie hat darauf hingewiesen, daß eine Rehabilitationsmaßnahme bevorsteht und daß auch die beabsichtigte Narbenkorrektur zu erheblichen Ausfällen am Arbeitsplatz führen wird. Die Beeinträchtigungen beschränken sich, wie die Klägerin glaubhaft angegeben hat, nicht auf den orthopädischen und neurologischen Bereich. Die unfallbedingte Darmverkürzung führt zu krampfartigen Schmerzen im Darmbereich, die immer wieder - in Abstände von einigen Monaten - durch entsprechende Präparate mit Langzeitwirkung behandelt werden müssen. Schließlich liegt es auch nicht fern, daß die Unfallfolgen die Klägerin auch psychisch beeinträchtigen. Sie hat einleuchtend darauf hingewiesen, daß die körperlichen Beeinträchtigungen sie von vielen Aktivitäten ihrer gleichaltrigen Bekannten und Freunde ausschließen. Sie ist zur Zeit durch schwere Narben entstellt. Eine Narbenkorrektur, der sich die Klägerin unterziehen will, wird mehrfache Krankenhausaufenthalte erforderlich machen und nicht ohne weitere Schmerzen abgehen. Bis dahin muß die Klägerin mit diesen Narben und der Belastung durch die bevorstehenden Korrekturoperationen leben. Auch danach werden Beeinträchtigungen bleiben. Die Klägerin hat einleuchtend vorgetragen, daß insbesondere auch von dem sie behandelnden Gynäkologen Narbenbrüche, z.B. bei Schwangerschaften, befürchtet werden. Auch dies bedeutet für eine junge Frau nach aller Erfahrung eine erhebliche Belastung. 4. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes stehen die unfallbedingten Beeinträchtigungen im Vordergrund. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach der Unfallschilderung eine Fahrlässigkeit von Gewicht vorgelegen hat und daß der Beklagte zu 1) als unmittelbarer Schädiger haftpflichtversichert ist. 6. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter Berücksichtigung dessen, was vom Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte in derartigen Fällen zuerkannt wird, und ferner unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich in der Rechtsprechung gegenüber früheren Jahren eine gewisse Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern abzeichnet, ist der vom Landgericht angesetzte Betrag nicht übersetzt. Er ist andererseits aber auch nicht zu niedrig. Es hat daher bei der landgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben. Der Senat ist bei der Bemessung davon ausgegangen, daß die Klägerin ihre Ankündigung, sie werde eine Narbenkorrektur vornehmen lassen, ausführt. Die dadurch eintretenden Belastungen sind, soweit sie sich in dem Rahmen halten, mit dem bei derartigen Operationen immer zu rechnen ist, berücksichtigt. Nicht berücksichtigt sind außergewöhnlich Komplikationen. Der Senat hat wohl die Gefahr, nicht aber den Eintritt künftiger Narbenbrüche z.B. bei Schwangerschaften, der zwar möglich aber bisher nicht hinreichend wahrscheinlich ist, berücksichtigt. Dagegen ist berücksichtigt, daß die Versteifung der Lendenwirbelsäule mit ihren neurologischen Ausstrahlungen möglicherweise noch zunehmen wird. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.