Beschluss
2 Ws 630/95
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Hat ein Senat einen früheren Haftbefehl wegen Fehlens eines wichtigen Grundes gemäß §121 StPO aufgehoben, steht dies grundsätzlich einem neuerlichen Haftbefehl wegen derselben Tat entgegen.
• Selbst bei Annahme der Möglichkeit eines Ausnahmetatbestands für einen neuen Haftbefehl muss eine Abwägung zwischen Freiheitsanspruch und staatsanwaltschaftlichem Strafverfolgungsinteresse vorgenommen werden.
• Fehlt bei Ladung für Hauptverhandlung der Hinweis nach §216 Abs.1 Satz1 StPO auf Vorführung oder Verhaftung, darf die Strafkammer nicht durch Erlaß eines Fluchthaftbefehls nach §112 StPO die Ladungsvorschrift umgehen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines nach §121 StPO aufgehobenen Haftbefehls; neuer Haftbefehl wegen derselben Tat unzulässig • Hat ein Senat einen früheren Haftbefehl wegen Fehlens eines wichtigen Grundes gemäß §121 StPO aufgehoben, steht dies grundsätzlich einem neuerlichen Haftbefehl wegen derselben Tat entgegen. • Selbst bei Annahme der Möglichkeit eines Ausnahmetatbestands für einen neuen Haftbefehl muss eine Abwägung zwischen Freiheitsanspruch und staatsanwaltschaftlichem Strafverfolgungsinteresse vorgenommen werden. • Fehlt bei Ladung für Hauptverhandlung der Hinweis nach §216 Abs.1 Satz1 StPO auf Vorführung oder Verhaftung, darf die Strafkammer nicht durch Erlaß eines Fluchthaftbefehls nach §112 StPO die Ladungsvorschrift umgehen. Die Staatsanwaltschaft erhob 1992 Anklage gegen den Angeklagten wegen zahlreicher Delikte aus den Jahren 1983/84. Gegen ihn war bereits 1988 ein auf Flucht gestützter Haftbefehl erlassen worden; dieser wurde vom Senat mit Beschluss vom 30.11.1992 aufgehoben, weil ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft fehlte. Nach Haftentlassung und Fortführung des Verfahrens wurde die Hauptverhandlung für Oktober/November 1995 anberaumt; die Ladung erfolgte konsularisch und ohne Hinweis nach §216 Abs.1 StPO auf Vorführung oder Verhaftung. Der Angeklagte erschien am ersten Termin nicht; die Strafkammer erließ daraufhin am 13.10.1995 einen neuen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr (§112 StPO). Dagegen richtete sich die Haftbeschwerde, die der Senat als begründet ansah. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Haftbeschwerde war zulässig und hatte in der Sache Erfolg. • Rechtliche Streitfrage: In Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob nach Aufhebung eines Haftbefehls gem. §121 StPO wegen derselben Tat erneut ein Haftbefehl nach §§112 ff. StPO ergehen kann; der Senat neigt dazu, dies grundsätzlich auszuschließen, da die Aufhebung den Freiheitsanspruch aus Art.2 GG schützt. • Keine Entscheidung zur generellen Lehre erforderlich: Selbst bei Annahme einer Ausnahme, die einen neuen Haftbefehl ermöglichen könnte, führt die konkrete Abwägung hier zur Aufhebung. • Fehlender Hinweis nach §216 Abs.1 Satz1 StPO: Die Kammer hätte bei ordnungsgemäßer Ladung mit Hinweis nach §216 Abs.1 Satz1 StPO die Möglichkeit gehabt, nach §230 Abs.2 StPO Haft anzuordnen; das Unterlassen dieses Hinweises stellt eine Verfahrensmängel dar, dessen Umgehung durch §112 StPO nicht zulässig ist. • Weitere abwägungsrelevante Umstände: Die Taten liegen über zehn Jahre zurück, teilweise sind Verjährungstatbestände eingetreten; der Angeklagte hat bereits Auslieferungs- und Untersuchungshaft verbüßt; lange Verfahrensunterbrechungen und Kenntnisse der ladungsfähigen Anschrift sprechen gegen die Annahme einer aktuellen Fluchtgefahr. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der zeitlichen Distanz der Taten, der bereits erlittenen Haft, des Verhaltens der Strafkammer und der Verfahrensumstände ergibt die Abwägung zugunsten des Freiheitsanspruchs des Angeklagten; eine erneute Inhaftierung wäre nicht gerechtfertigt. Der Haftbefehl des Landgerichts Dortmund vom 13.10.1995 wird aufgehoben. Der Senat begründet dies damit, dass die vorherige Aufhebung des ursprünglichen Haftbefehls durch den Senatsbeschluss vom 30.11.1992 einem neuerlichen Haftbefehl wegen derselben Tat entgegenstehen kann und hier jedenfalls die erforderliche Abwägung zwischen Freiheitsanspruch und Strafverfolgungsinteresse zugunsten des Angeklagten ausfällt. Zusätzlich war die Ladung formell mangelhaft, weil der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis nach §216 Abs.1 Satz1 StPO fehlte, sodass die Strafkammer den Weg einer Vorführung oder Verhaftung nach §230 Abs.2 StPO nicht ausschöpfen konnte. Ferner sprechen der lang zurückliegende Tatzeitraum, bereits verjährte Tatumstände und die zuvor verbüßte Untersuchungshaft gegen eine erneute Inhaftierung. Insgesamt hat der Angeklagte damit wegen der besonderen Umstände des Falls gewonnen; eine erneute Untersuchungshaft war nicht gerechtfertigt.