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Beschluss

2 Ws 358/95

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Auferlegung der durch eine Aussetzung entstandenen Kosten nach §145 Abs.4 StPO liegt beim erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung, nicht beim Vorsitzenden im Vorverfahren. • Kosten können nur dann einem (Pflicht-)Verteidiger nach §145 Abs.4 StPO auferlegt werden, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist. • Rechtzeitig und unverzüglich mitgeteilte Verhinderungsgründe des Verteidigers entlasten ihn von einer Verantwortlichkeit für die durch die Aussetzung entstandenen Kosten, wenn die Gründe die Notwendigkeit seiner Anwesenheit bei dem konkurrierenden Termin rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Auferlegung von Aussetzungskosten nach §145 Abs.4 StPO nur durch das erkennende Gericht und bei Verschulden des Verteidigers • Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Auferlegung der durch eine Aussetzung entstandenen Kosten nach §145 Abs.4 StPO liegt beim erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung, nicht beim Vorsitzenden im Vorverfahren. • Kosten können nur dann einem (Pflicht-)Verteidiger nach §145 Abs.4 StPO auferlegt werden, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist. • Rechtzeitig und unverzüglich mitgeteilte Verhinderungsgründe des Verteidigers entlasten ihn von einer Verantwortlichkeit für die durch die Aussetzung entstandenen Kosten, wenn die Gründe die Notwendigkeit seiner Anwesenheit bei dem konkurrierenden Termin rechtfertigen. Der ehemals beigeordnete Pflichtverteidiger war dem Angeklagten zugeteilt worden; der Vorsitzende terminiert die Berufungshauptverhandlung auf den 10. Mai 1995 und lädt den Verteidiger. Dieser teilt am 12. April schriftlich mit, dass er wegen einer Terminkollision bei einem anderen Gerichtstermin am selben Tag verhindert sei und legt seinen Terminkalender vor. Der Vorsitzende lehnt eine Terminaufhebung ab; ein Antrag des Verteidigers auf Entpflichtung wird kurz vor dem Termin zurückgewiesen. Am 10. Mai 1995 erscheint der Verteidiger nicht; daraufhin wird seine Bestellung aufgehoben und ein neuer Pflichtverteidiger beigeordnet, die Hauptverhandlung ausgesetzt. Der Vorsitzende ordnet an, dem ehemaligen Pflichtverteidiger die durch die Aussetzung entstandenen Kosten zu auferlegen. Der Verteidiger legt Beschwerde ein; die Generalstaatsanwaltschaft beantragt Aufhebung des Beschlusses. • Zuständigkeit: Die Entscheidung über die Überbürdung der Kosten nach §145 Abs.4 StPO obliegt dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung, nicht dem Vorsitzenden im Vorverfahren; nur dieses Gericht kann aufgrund der konkreten Verfahrenslage verbindlich entscheiden. • Verschuldensvoraussetzung: Nach §145 Abs.4 StPO können Kosten nur dann dem (Pflicht-)Verteidiger auferlegt werden, wenn die Aussetzung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist. • Rechtzeitige Mitteilung entlastet: Der ehemalige Pflichtverteidiger hat seine Verhinderung rechtzeitig und unverzüglich nach Erhalt der Ladung mit Schreiben vom 12. April angezeigt und einen Terminkalender vorgelegt; damit lag kein Verschulden vor. • Unzumutbarkeit paralleler Termine: Die vom Verteidiger vorgetragenen Gründe rechtfertigten seine Anwesenheit beim konkurrierenden Gerichtstermin aufgrund dessen außerordentlicher Bedeutung; es ist einem Verteidiger nicht möglich, gleichzeitig an zwei Hauptverhandlungen teilzunehmen. • Aufgabe des Vorsitzenden: Bei rechtzeitiger Mitteilung hätte der Vorsitzende entweder den Termin verlegen oder den Verteidiger entpflichten und einen anderen beiziehen müssen; das Unterlassen begründete kein Verteidiger-Verschulden. • Kostenentscheidung: Die Kostenregelung folgt aus entsprechender Anwendung von §467 StPO; da die Beschwerde begründet ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der angefochtene Beschluss des Vorsitzenden vom 22.05.1995 wird aufgehoben. Die Auferlegung der durch die Aussetzung entstandenen Kosten auf den ehemaligen Pflichtverteidiger war unzutreffend, weil die Entscheidung hierüber dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung zugewiesen ist und weil keine Verschuldenslage des Verteidigers vorlag; er hatte seine Verhinderung rechtzeitig angezeigt und die Gründe rechtfertigten seine Abwesenheit. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Landeskasse auferlegt.