Urteil
20 U 378/94
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Versicherer kann einen Krankenversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer frühere Erkrankungen im Antrag verschweigt.
• Verschweigt der Antragsteller wissentlich frühere Behandlungen, die für die Risikoentscheidung des Versicherers erheblich sind, rechtfertigt dies die Anfechtung nach §§ 123, 142 BGB i.V.m. § 22 VVG.
• Die Kenntnis eines kollusiv handelnden Vermittlers ist dem Versicherer nicht zuzurechnen; die Anfechtung bleibt möglich, wenn der Versicherungsnehmer weiß, dass der Vermittler erhebliche Umstände verschweigt.
• Eine bereits erklärte Rücktrittserklärung nach VVG schließt eine später erklärte Anfechtung wegen Arglist nicht aus; die Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an.
Entscheidungsgründe
Anfechtung eines Krankenversicherungsvertrags wegen arglistigen Verschweigens von Vorerkrankungen • Der Versicherer kann einen Krankenversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer frühere Erkrankungen im Antrag verschweigt. • Verschweigt der Antragsteller wissentlich frühere Behandlungen, die für die Risikoentscheidung des Versicherers erheblich sind, rechtfertigt dies die Anfechtung nach §§ 123, 142 BGB i.V.m. § 22 VVG. • Die Kenntnis eines kollusiv handelnden Vermittlers ist dem Versicherer nicht zuzurechnen; die Anfechtung bleibt möglich, wenn der Versicherungsnehmer weiß, dass der Vermittler erhebliche Umstände verschweigt. • Eine bereits erklärte Rücktrittserklärung nach VVG schließt eine später erklärte Anfechtung wegen Arglist nicht aus; die Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an. Die Klägerin beantragte am 25.01.1993 erstmals Krankenversicherung; der Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt. Am 28.05.1993 stellte die Klägerin einen zweiten Antrag, in dem Fragen zu früheren Behandlungen verneint wurden; der Antrag wurde von Mitarbeitern der Beklagten ausgefüllt und angenommen. Nach einer späteren Operation der Klägerin erklärte die Beklagte am 18.11.1993 Rücktritt wegen Verschweigens von Beschwerden; später holte die Beklagte ärztliche Auskünfte ein und erklärte am 23.02.1995 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin bestritt, die Vorerkrankungen verschwiegen zu haben, behauptete sie hätten die Mitarbeiter der Beklagten gekannt. Die Beklagte trug vor, die früheren Anträge und deren Ablehnung seien den entscheidenden Mitarbeitern nicht bekannt gewesen; die Klägerin habe bewusst die Gesundheitsfragen falsch beantwortet, um die Annahme des Vertrags zu erreichen. • Arglistige Täuschung: Der Senat stellte fest, dass die Klägerin bereits in Behandlung wegen Gonarthrose, Hüftreizung und Limboischialgie war, diese Behandlungen aber im Antrag vom 28.05.1993 verneinte; das Verschweigen war gefahrerheblich und diente der Beeinflussung der Annahmeentscheidung des Versicherers (§ 22 VVG, §§ 123, 143, 142 BGB). • Vorsatz und Einflusswille: Die Klägerin wusste nach der vorherigen Ablehnung des ersten Antrags, dass bei wahrheitsgemäßer Angabe der neue Antrag ebenfalls abgelehnt würde; damit liege der erforderliche Wille vor, die Entscheidungsfreiheit des Versicherers zu beeinflussen. Relevante Rechtsprechung und Kommentarliteratur stützen diese Beurteilung. • Agentenwissen nicht zurechenbar: Selbst wenn ein nebenberuflich tätiger Zeuge von den Vorerkrankungen wusste, ist dieses Wissen dem Versicherer nicht zuzurechnen, wenn der Agent kollusiv mit dem Antragsteller handelte oder erhebliche Umstände bewusst verschweigt; Arglist bleibt daher gegeben. • Rechtzeitigkeit der Anfechtung: Die Beklagte erklärte die Anfechtung unverzüglich nach Zugang der erst später bekannt gewordenen Informationen; gespeicherte, aber nicht abrufbare Daten gleich unter anderem Vornamen genutzte EDV-Einträge gelten nicht als Kenntnis des Versicherers (§ 124 Abs.1 BGB sinngemäß). • Rücktritt und Anfechtung: Die zuvor erklärte Rücktrittserklärung nach VVG schließt eine später erklärte Anfechtung nicht aus; Anfechtung führt gemäß § 142 Abs.1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Oberlandesgericht erklärt den Krankenversicherungsvertrag für nichtig wegen arglistiger Täuschung der Klägerin. Die Klage wird abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt und beweisen können, dass die Klägerin wissentlich frühere und für die Risikoentscheidung erhebliche Gesundheitszustände verschwiegen hat, wodurch der Versicherer zur Anfechtung berechtigt war. Die zuvor erklärte Rücktrittserklärung steht der Anfechtung nicht entgegen; die Anfechtung hat die weitergehende Wirkung der Nichtigkeit von Anfang an.