Urteil
22 U 137/94
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auflassung und Eintragung im Grundbuch bewirken die Eigentumsübertragung auch bei möglicher Formnichtigkeit eines Teils des zugrundeliegenden Vertrags.
• Eine Formnichtigkeit der inhaltlichen Erbeinsetzung berührt nicht zwingend die Wirksamkeit des Übertragungs- bzw. Übergabevertrags, wenn Auflassung und Eintragung erfolgt sind (§§ 873, 925, 2276, 313 BGB).
• § 139 BGB (Teilnichtigkeit) und § 313 Satz 2 BGB können dazu führen, dass der nichtige Teil eines Vertrags (Erbeinsetzung) entfällt, während der Übergabeteil wirksam bleibt.
• Bei der Auslegung nach § 139 BGB ist der mutmaßliche Parteiwille unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und Verkehrssitte maßgeblich.
• Ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB scheitert, wenn das zugrundeliegende Geschäft (insbesondere der Übergabevertrag) trotz möglicher Formmängel wirksam geworden ist.
Entscheidungsgründe
Auflassung und Eintragung sichern Eigentum trotz teilweiser Formnichtigkeit • Auflassung und Eintragung im Grundbuch bewirken die Eigentumsübertragung auch bei möglicher Formnichtigkeit eines Teils des zugrundeliegenden Vertrags. • Eine Formnichtigkeit der inhaltlichen Erbeinsetzung berührt nicht zwingend die Wirksamkeit des Übertragungs- bzw. Übergabevertrags, wenn Auflassung und Eintragung erfolgt sind (§§ 873, 925, 2276, 313 BGB). • § 139 BGB (Teilnichtigkeit) und § 313 Satz 2 BGB können dazu führen, dass der nichtige Teil eines Vertrags (Erbeinsetzung) entfällt, während der Übergabeteil wirksam bleibt. • Bei der Auslegung nach § 139 BGB ist der mutmaßliche Parteiwille unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und Verkehrssitte maßgeblich. • Ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB scheitert, wenn das zugrundeliegende Geschäft (insbesondere der Übergabevertrag) trotz möglicher Formmängel wirksam geworden ist. Erblasserin übertrug durch notariellen Vertrag vom 14.09.1984 dem Beklagten ein Grundstück samt Inventar und bestimmte ihn zugleich als Erben; der Vertrag enthielt Verpflichtungen des Beklagten (Altenteil, Unterhalt, Wohnrecht, Grabpflege). Die Erblasserin unterschrieb handschriftlich; die Echtheit der Unterschrift wurde von den Erben (Klägern) bestritten. Der Beklagte wurde am 15.11.1984 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Kläger verlangen Grundbuchberichtigung mit Herausgabe des Grundstücks und rügen die Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift (§ 125 BGB, § 13 BeurkG, § 2276 BGB). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Kläger blieb erfolglos. • Voraussetzungen der Übereignung sind Auflassung und Eintragung (§§ 873, 925 BGB). Beide lagen vor: Die Auflassung wurde in der notariellen Niederschrift erklärt und die Eintragung vorgenommen. • Eine etwaige Formnichtigkeit betrifft allenfalls die Erbeinsetzung nach § 2276 BGB, nicht aber zwingend den Übergabeteil des Vertrags. § 925a BGB dient lediglich der Ordnung und greift nicht in die Wirksamkeit der Auflassung ein. • Nach § 139 BGB ist Teilnichtigkeit möglich: Ist nur ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig, bleibt der übrige Teil bestehen, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil gewollt hätten. • § 313 Satz 2 BGB stellt klar, dass ein formbedürftiger Vertrag durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch wirksam werden kann; auf den Schenkungsteil findet ergänzend § 518 Abs. 2 BGB Anwendung. • Zur Frage der Eigenhändigkeit der Unterschrift (§ 13 BeurkG) ließ der Senat offen, ob ein Formmangel vorliegt; selbst bei Annahme einer Formnichtigkeit bleibt der Übergabevertrag durch Anwendung von §§ 139, 313 Satz 2 BGB wirksam. • Bei Auslegung nach Treu und Glauben ergab sich, dass die Parteien die Übertragung auch ohne die Erbeinsetzung gewollt hätten: familiäre Nähe und Zweck der Sicherung des Familienbesitzes sowie unmittelbare Vorteile für die Erblasserin (Unterhalt, Wohnrecht) sprechen dafür. • Ein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder sonstigen Rechtsgründen scheidet aus, weil der Beklagte wirksam Eigentum erworben hat. Die Berufung der Kläger wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung oder Herausgabe des Grundstücks, weil der Beklagte durch Auflassung und Eintragung wirksam Eigentum erworben hat; selbst bei möglicher Formnichtigkeit der Erbeinsetzung bleibt der Übergabevertrag nach § 139 BGB in Verbindung mit § 313 Satz 2 BGB wirksam. Damit ist ein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen. Die Entscheidung des Landgerichts wird bestätigt; die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.