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Urteil

3 U 60/95

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1995:0621.3U60.95.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 12. Januar 1995 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 13.000,00 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von 23.000,00 DM seit dem 10. Dezember 1993 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin 70 % des weiteren materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 00.01.1993 und den weiteren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Eigenverantwortlichkeit der Klägerin von 30 % zu ersetzen, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchübergangs auf Sozialversicherungsträger.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten 3/5 und die Klägerin 2/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 12. Januar 1995 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 13.000,00 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von 23.000,00 DM seit dem 10. Dezember 1993 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin 70 % des weiteren materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 00.01.1993 und den weiteren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Eigenverantwortlichkeit der Klägerin von 30 % zu ersetzen, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchübergangs auf Sozialversicherungsträger. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten 3/5 und die Klägerin 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.