3 U 60/95
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 12. Januar 1995 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 13.000,00 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von 23.000,00 DM seit dem 10. Dezember 1993 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin 70 % des weiteren materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 00.01.1993 und den weiteren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Eigenverantwortlichkeit der Klägerin von 30 % zu ersetzen, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchübergangs auf Sozialversicherungsträger.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten 3/5 und die Klägerin 2/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.