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Beschluss

2 Ss 427/95

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufungshauptverhandlung darf nicht in der Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden, wenn dieser nicht wirksam durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten ist (§411 Abs.2 StPO). • Die bloße Beiordnung eines Pflichtverteidigers ersetzt nicht die erforderliche besondere schriftliche Vertretungsvollmacht für die Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. • Fehlt die erforderliche Vertretungsvollmacht und wurde in der Folge in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt, sind die Voraussetzungen des §338 Nr.5 StPO gegeben und das Urteil ist mit den Feststellungen aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Vertretung verhindert Verhandlung in Abwesenheit; Urteil aufzuheben • Eine Berufungshauptverhandlung darf nicht in der Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden, wenn dieser nicht wirksam durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten ist (§411 Abs.2 StPO). • Die bloße Beiordnung eines Pflichtverteidigers ersetzt nicht die erforderliche besondere schriftliche Vertretungsvollmacht für die Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. • Fehlt die erforderliche Vertretungsvollmacht und wurde in der Folge in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt, sind die Voraussetzungen des §338 Nr.5 StPO gegeben und das Urteil ist mit den Feststellungen aufzuheben. Der Angeklagte war wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Verwahrungsbruch angeklagt. Nach amtsgerichtlicher Verurteilung legte er Berufung ein; die Berufungshauptverhandlung war für den 25.11.1994 anberaumt. Mit Schreiben vom 18.11.1994 erklärte der Angeklagte, er habe zu seinem Verteidiger kein Vertrauen und wolle einen anderen suchen; der Vorsitzende lehnte eine Terminsverlegung ab. Am Verhandlungstag erschien der Angeklagte nicht; sein Pflichtverteidiger war anwesend, legte jedoch keine schriftliche Vollmacht vor. Die Strafkammer verhandelte in Abwesenheit des Angeklagten und verwahrte seine Berufung. Der Angeklagte rügte in der Revision die Verhandlung in seiner Abwesenheit; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Aufhebung des Urteils wegen formeller Mängel. • Anwendbare Normen: §§230 Abs.1, 234, 408a, 409–412, 411 Abs.2, 338 Nr.5, 344 Abs.2 Satz2, 353, 354 Abs.2 StPO. • Grundsatz der Anwesenheit: Der Angeklagte hat Anspruch auf persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung; eine Verhandlung in Abwesenheit ist nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zulässig (§230 Abs.1 StPO). • Vertretung durch Bevollmächtigten: Nach §411 Abs.2 StPO kann der Angeklagte in einem Verfahren nach §408a StPO durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten werden; diese besondere schriftliche Vollmacht ist erforderlich und fehlt nicht schon allein durch gerichtliche Beiordnung oder die übliche Verteidigervollmacht aus §137 Abs.1 StPO. • Pflichtverteidigerstellung: Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers begründet nicht ohne ausdrückliche zusätzliche Vollmacht das Recht, den Angeklagten in dessen Abwesenheit zu vertreten; Pflichtverteidiger sind Beistände mit gesetzlichem Auftrag, keine allgemeinen Vertreter. • Sachverhaltswürdigung: Der Pflichtverteidiger war ohne nachgewiesene schriftliche Vollmacht erschienen; ein entsprechendes Schriftstück ist nicht in der Akte und aus dem Schreiben des Angeklagten vom 18.11.1994 folgt keine wirksame Vollmacht. • Rechtsfolge: Mangels wirksamer Vertretung durfte die Strafkammer nicht ohne den Angeklagten verhandeln; hierin liegt ein Verstoß gegen §230 Abs.1 StPO und damit ein Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO. • Verfahrensfolgen: Aufgrund der festgestellten formellen Verfahrensfehler war das Urteil mit den getroffenen Feststellungen gemäß §353 StPO aufzuheben und die Sache gemäß §354 Abs.2 StPO an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision des Angeklagten erfolgreich erkannt: Das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25.11.1994 wurde aufgehoben, weil die Berufungshauptverhandlung nicht hätte in der Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden dürfen. Entscheidend war, dass der anwesende Pflichtverteidiger keine besondere schriftliche Vollmacht nach §411 Abs.2 StPO vorweisen konnte und die Beiordnung allein diese Vertretungsmacht nicht ersetzt. Wegen dieses Verstoßes gegen §230 Abs.1 StPO liegen die Voraussetzungen des §338 Nr.5 StPO vor. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.