Urteil
12 U 171/93
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1994:0413.12U171.93.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 30. August 1993 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wie folgt teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.958,65 DM zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 26. November 1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 99 % und die Klägerin zu 1 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien erreicht die Revisionssumme nicht.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 30. August 1993 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wie folgt teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.958,65 DM zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 26. November 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 99 % und die Klägerin zu 1 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Parteien erreicht die Revisionssumme nicht. Tatbestand: gem. § 543 Abs. 1 ZPO ohne Darstellung des Tatbestandes Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten, der durch das angefochtene Urteil des Landgerichts zur Zahlung restlichen Werklohns von 20.247,28 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die Klägerin hat aus ihrer Schlußrechnung vom 17.05.1991 gegen den Beklagten unter Berücksichtigung des vor dem Senat vereinbarten Abzugs von 288,63 DM Anspruch auf Zahlung in Höhe von 19.958,65 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 26.11.1992, weil dem Beklagten gegen die Klägerin keine Gegenansprüche zustehen. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 631 Abs. 1 BGB, da der Vertrag der Parteien vom 22.10.1990 über die Lieferung und den Einbau der in Rede stehenden Treppen der Klägerin als Werkvertrag zu beurteilen ist und nach Art. 27, 28 I EGBGB deutsches Recht Anwendung findet. Unter dem Gesichtspunkt der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Bochum bestehen ebenfalls keine Bedenken, weil diese jedenfalls durch rügelose Einlassung der Parteien begründet worden ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Auflage 1994, § 512 a Rdn. 5; Geimer, IPrax 1991, 35). Die Fälligkeit der restlichen Vergütung der Klägerin gem. § 641 Abs. 1 BGB steht außer Frage, da der Beklagte die Abnahme der Werkleistung der Klägerin (§ 640 Abs. 1 BGB) nicht bestreitet und sie offensichtlich auch erfolgt ist. Erfolg hat die Berufung des Beklagten lediglich wegen eines Betrages in Höhe von 288,63 DM, weil sich die Parteien auf einen Abzug in dieser Höhe von der nunmehr rechnerisch unstreitigen Restforderung der Klägerin von 20.247,28 DM geeinigt haben. Im Senatstermin vom 13.04.1994 haben sich die Parteien damit einverstanden erklärt, daß der streitige Betrag von 577,25 DM (betreffend die Rechnungen ..., und ... für Baustellenreinigung) zur Vermeidung einer Beweisaufnahme zwischen den Parteien geteilt wird. Im übrigen ist die Berufung des Beklagten nicht begründet. Dem Beklagten stehen gegen die Klägerin keinerlei Gegenansprüche zu. Die Forderung der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns ist weder durch Verrechnung noch gem. § 389 BGB durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch (§ 635 BGB) erloschen. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht antragsgemäß zur Zahlung des rechnerisch unstreitigen Werklohnes nebst Zinsen verurteilt, weil die von der Klägerin gelieferten Treppenanlagen in den Häusern der Erwerber des Beklagten (Eheleute ... in ... und Frau ...) nicht mangelhaft sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt kein Mangel der Werkleistung der Klägerin darin, daß die streitigen Treppenanlagen von den Vorgaben der DIN 18065 - Gebäudetreppen, Hauptmaße - (Ausgabe Juli 1984) geringfügig abweichen. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, daß die Auftrittsbreiten der Treppenstufen des Hauses ... nur zwischen 19,8 und 20 cm liegen, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. ... in seinem Gutachten vom 26.03.1991 für Frau ... - dort S. 9 - ermittelt hat, und damit die Vorgaben der genannten DIN nicht einhalten. Gemäß DIN 18065 (Tabelle 1, Maßanforderungen) muß der in der Lauflinie gemessene Auftritt für Treppen, die zu Aufenthaltsräumen führen, mindestens 23 cm und bei Kellertreppen mindestens 21 cm betragen. Daraus folgt nach dem Gutachten von ... vom 21.05.1991 (S. 2 des Gutachtens) unter Ausnutzung der maximalen Toleranzbereiche eine Auftrittsbreite der vorliegenden baurechtlich notwendigen Treppen (vgl. § 32 BauO NW), die zu Aufenthaltsräumen führen, von 22 cm und für Keller- sowie Bodentreppen von 20 cm, die hier unstreitig unterschritten sind. Dasselbe gilt nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen ... in seinem Gutachten vom 23.04.1991 für die Auftritte der Treppen im Hause der Eheleute ..., die in gleicher Weise von den Normforderungen der genannten DIN zur Auftrittsbreite abweichen. Soweit der Beklagte darüber hinaus behauptet hat, auch die Tritthöhen der DIN seien nicht eingehalten, ist dies nach den gegenteiligen Feststellungen der Sachverständigen nicht der Fall. Die von dem Sachverständigen ... ermittelten Steigungen zwischen 19,3 und 19,5 cm im Hause ... (Gutachten vom 26.03.1991, S. 8) bzw. 19,8 und 20 cm im Hause ... (Gutachten vom 23.04.1991, S. 10) sind angesichts der entsprechenden Vorgaben der DIN von maximal 20 cm für Treppen, die zu Aufenthaltsräumen führen, und von maximal 21 cm für Keller- sowie Bodentreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen, nicht zu beanstanden. Gleichwohl sind die Treppenanlagen der Klägerin nach dem Vertrage der Parteien nicht im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB mangelhaft. Ein Mangel folgt nicht schon ohne weiteres daraus, daß die Auftrittsbreiten der Treppenstufen die Maßvorgaben der DIN 18065 nicht einhalten. Dadurch wird die grundsätzliche Gebrauchstauglichkeit der vorliegenden Treppen nicht von vornherein in unzulässiger Weise eingeschränkt, wie insbesondere auch der erfolgten behördlichen Bauabnahme zu entnehmen ist. Zwar finden sich in der derzeit geltenden Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen (BauO NW) im Gegensatz zu § 38 der Fassung vom 27.01.1970 in Verbindung mit § 21 der 1. VO zur Durchführung der BauO NW keine verbindlichen Vorgaben zur Steigungshöhe sowie Auftrittsbreite von Treppenstufen und kann deshalb die Einhaltung der Werte dieser Norm durch die Bauaufsichtsbehörde nicht verlangt werden. Auf die Regelungen der betreffenden Höchst- und Mindestmaße des bisher geltenden Rechts hat die neue Bauordnung bewußt verzichtet (vgl. hierzu die amtliche Begründung zu § 32 in der Landtagsdrucksache 9/2721, S. 81) und wäre es deshalb nach der überwiegend in der Literatur zu Recht vertretenen Auffassung "kein Gewinn für die Anwendung der neuen Landesbauordnung, wenn der neu gewonnene Freiraum durch die bauaufsichtliche Einführung der Treppennorm DIN 18065 praktisch wieder eingeengt würde" (vgl. Rößler, Kommentar zur Landesbauordnung von NRW, 3. Auflage 1985, §§ 32 bis 34, Anm. 2, S. 134, 135; Thiel/Rößler/Schumacher, Baurecht in NRW, §§ 32 bis 34 Landesbauordnung unter 3.; ferner Moelle/Rabeneck/Schalk, BauO für das Land NRW, 1993, § 32 Rdn. 6 ff.; Gädtke/Böckenforde/Temme, Landesbauordnung NRW, 7. Auflage 1986, § 32 Rdn. 3). Die vorliegende baubehördliche Abnahme bestätigt aber den Sachvortrag der Klägerin, daß die Gebrauchstauglichkeit ihrer Treppenanlagen nicht eingeschränkt ist, da notwendige Treppen in Wohnungen jedenfalls nach den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften "gut begehbar und verkehrssicher" sein müssen und nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine behördliche Bauabnahme erfolgt. Im übrigen stellt der Beklagte nicht in Abrede, daß er bereits in einem früheren Bauvorhaben von der DIN in gleicher Weise abweichende Treppenanlagen der Klägerin in Kenntnis dieses Umstandes hat einbauen lassen, ohne darin einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB zu sehen. Ein Mangel der Werkleistung der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik zu bejahen. Zwar steht außer Frage, daß ein Unternehmer grundsätzlich anerkannte Regeln der Technik beachten muß (vgl. Werner/Pastor Bauprozeß, 7. Auflage 1993, Rdn. 1315; BGH BauR 1981, 577, 579 und 1989, 462). Die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. haben die tatsächliche, allerdings jederzeit widerlegbare Vermutung für sich, die anerkannten Regeln der Baukunst/Bautechnik wiederzugeben (vgl. Werner/Pastor Rdn. 1272; Ingenstau/Korbion VOB, 12. Auflage 1993, B § 4 Rdnr. 164; OLG Stuttgart BauR 1977, 129). In diesem Sinne können die Mindest- bzw. Höchstmaße der DIN 18065 - Gebäudetreppen, Hauptmaße - als anerkannte Regeln der Technik (vgl. auch § 3 Abs. 1 S. 2 BauO NJW) angesehen werden (Moelle/Rabeneck/Schalk a.a.O. § 32 Rdn. 8). Die Nichteinhaltung führt aber nicht schlechthin und ohne weiteres zu einem Mangel der Werkleistung, sondern nur zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers nach erfolgter Abnahme dafür, daß seine Werkleistung nicht mangelhaft ist; maßgeblich sind insoweit stets die vorrangigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, weil die Frage, ob die Nichteinhaltung von DIN-Vorschriften einen Sachmangel darstellt, in erster Linie von den konkreten Vereinbarungen der Vertragsparteien abhängt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 1523). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet hier ein Fehler der Werkleistung der Klägerin im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB aus. Nach dem Vertrag der Parteien schuldete die Klägerin dem Beklagten gerade nicht der DIN 18065 entsprechende Treppenanlagen, sondern solche, die mit den von ihr erstellten Produktionszeichnungen übereinstimmten. Entsprechend der insoweit maßgeblichen Auftragsbestätigung der Klägerin vom 22.10.1990 haben die Parteien konkludent vereinbart, daß die "Fertigungsmaße sowie weitere Ausführung der Treppen laut den zugesandten Produktionszeichnungen" erfolgen sollte. Es ist unstreitig, daß die Klägerin diese Produktionszeichnungen auf der Grundlage der ihr von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Bauzeichnungen gefertigt und dem Beklagten mit Schreiben vom 21.09.1990 zur Prüfung mit der Bitte übersandt hatte, etwaige Änderungswünsche binnen einer Woche mitzuteilen. Solche Änderungswünsche hat der Beklagte, der nach seinen Angaben vor dem Senat (§ 141 ZPO) die Produktionszeichnungen erhalten und umgehend seinem Architekten weitergereicht hatte, unstreitig nicht geäußert, obwohl dies andernfalls zu erwarten gewesen wäre. Da nach der Auftragsbestätigung der Klägerin nach diesen Produktionszeichnungen gefertigt werden sollte, hat die Klägerin das Schweigen des Beklagten auf ihr Schreiben vom 21.09.1990 zu Recht als Einverständnis mit ihren Plänen verstanden, zumal diese Handhabung derjenigen der Parteien in der Vergangenheit entsprach (§§ 133, 157 BGB). Damit haben die Parteien eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, die von der Klägerin eingehalten worden ist. Die Maße ihrer zu den Akten gereichten Produktionszeichnungen mit spezifizierter Treppenbeschreibung, insbesondere der eindeutigen Angabe "Auftrittsbreite: 19,73 cm", weichen von den Vorgaben der DIN 18065 ab. Daraus folgt, daß die Klägerin vertraglich nicht die Einhaltung der genannten DIN-Maßvorgaben schuldete. Darauf, daß die Ausführung der Treppenanlagen seitens der Klägerin nicht ihren Produktionszeichnungen entspricht, hat der sich Beklagte nicht berufen und ist auch nach den gutachtlichen Feststellungen der Sachverständigen in den Akten nicht ersichtlich. Nach alledem kommt es im Hinblick auf den maßgeblichen Vertrag der Parteien nicht darauf an, daß hier die Maßangaben der DIN 18065 zur Auftrittsbreite der Treppenstufen nicht eingehalten worden sind und scheidet daher insoweit ein Fehler aus. An die in dieser Frage abweichenden Ansichten der Sachverständigen ..., und ... ist der Senat nicht gebunden, weil diese Gutachter bei ihrer Bewertung die konkreten und hier maßgeblichen Vereinbarungen der Parteien nicht berücksichtigt haben. Die Rechtsauffassung der Sachverständigen, allein der vorliegende Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründe einen Mangel, ist aus den dargelegten Gründen unzutreffend. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin keine ihr obliegenden Hinweispflichten verletzt. Bei der gegebenen Sachlage bestand keine Verpflichtung für die Klägerin, den Beklagten, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß bei der vorgesehenen Art der Ausführung die Vorgaben der DIN 18065 zur Treppenstufen-Auftrittsbreite nicht eingehalten wurden. Dies ergab sich ohne weiteres und unmißverständlich bereits aus den einzelnen Maßangaben der dem Beklagten übersandten Produktionszeichnungen über die vorgesehene Auftrittsbreite von 19,73 cm. Der Senat geht davon aus, daß der Beklagte im Hinblick auf seine zahlreichen Bauvorhaben hinreichend sachkundig und mit den einschlägigen DIN-Vorschriften vertraut ist. Im übrigen muß er sich insoweit auch die entsprechende Sachkunde seines ihm beratend zur Seite stehenden Architekten zurechnen lassen, dem der Beklagte nach seinen Angaben vor dem Senat die Produktionszeichnungen der Klägerin zugeleitet hat. Angesichts dessen hatte die Klägerin keine konkrete Veranlassung, den Beklagten zusätzlich noch ausdrücklich auf die geplanten Abweichungen von den Vorgaben der DIN 18065 hinzuweisen. Weitere Mängel der Werkleistung der Klägerin hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Es ist unerheblich, daß die Erwerber des Beklagten die fehlende Versiegelung der Treppen rügen und üblicherweise eine solche nach den Feststellungen der Gutachter auch ausgeführt wird. Diese Leistung gehörte unstreitig nicht zum Lieferumfang der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Danach hatte sie die Treppenanlagen lediglich grundiert zu liefern und mußte der Beklagte selbst eine etwa erforderliche "Endbehandlung" ausführen. Nach alledem entfällt ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch des Beklagten gem. § 635 BGB oder aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten und kommt es somit nicht mehr darauf an, ob unter den vorliegenden Gesamtumständen sein Verlangen auf Schadensersatz nicht auch gegen Treu und Glauben verstoßen würde. So kann der Senat es dahinstehen lassen, ob seine Berufung auf die Nichteinhaltung der Maßangaben der genannten DIN hier nicht deshalb gegen § 242 BGB verstößt, weil er als sachkundiger Unternehmer den nach den Produktionszeichnungen vorgesehenen Fertigungsmaßen nicht widersprochen hatte, sondern vielmehr die Treppenanlagen von der Klägerin in Kenntnis ihrer Auftragsbestätigung vom 22.10.1990 ohne abweichende Bearbeitungswünsche nach diesen Produktionszeichnungen herstellen ließ. Ebensowenig braucht der Senat zu entscheiden, ob die vorliegenden Treppen aus der berechtigten Sicht der Erwerber des Beklagten Barkowski und Albrecht möglicherweise fehlerhaft im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB sind, weil etwa der Beklagte vertraglich diesen gegenüber zur DIN-gerechten Fertigstellung der Treppenanlagen oder zumindest zu einem entsprechenden Hinweis auf die geringfügigen Abweichungen von den Vorgaben der DIN zur Auftrittsbreite der Stufen verpflichtet gewesen war. Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein auf den zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag abzustellen, nach dessen Inhalt ein Mangel der Werkleistung der Klägerin nicht festzustellen ist. Die von den Beklagten an seine genannten Erwerber gezahlten oder zu zahlenden Beträge gehen jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin und können keinen gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruch begründen. Aus diesem Grunde entfällt auch ein Anspruch des Beklagten wegen seiner gemäß Rechnung der Planungs-GmbH vom 22.05.1991 gezahlten Gutachterkosten von 342,00 DM. Aus vorstehenden Ausführungen folgt, daß der Beklagte gegen die Klägerin auch keine sonstigen Gewährleistungsansprüche (Minderung, Zurückbehaltungsrecht) geltendmachen kann. Der streitige Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 29.10.1992 mit Zahlungsfrist zum 25.11.1992 seit dem 26.11.1992 in Zahlungsverzug. Die Klägerin hat durch Vorlage einer Bankbescheinigung vom 25.02.1994 hinreichend nachgewiesen, daß sie im fraglichen Zeitraum für Bankkredit in die Klageforderung erreichender Höhe wenigstens 8 % Zinsen zahlen muß. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.