Urteil
20 U 27/93
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Haftung aus Einbruchdiebstahl nach VHB genügt in der Regel der erleichterte Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls.
• Fehlen tatsächliche Aufbruchspuren, kann der Versicherungsnehmer alternativ nachweisen, dass nicht versicherte Begehungsweisen unwahrscheinlich sind.
• Vorgetäuschte Aufbruchspuren oder die Benutzung eines berechtigten Schlüssels schließen den Versicherungsschutz nach §5 Nr.1 a VHB 84 aus.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsanspruch bei nicht nachgewiesenem Einbruchdiebstahl • Zur Haftung aus Einbruchdiebstahl nach VHB genügt in der Regel der erleichterte Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls. • Fehlen tatsächliche Aufbruchspuren, kann der Versicherungsnehmer alternativ nachweisen, dass nicht versicherte Begehungsweisen unwahrscheinlich sind. • Vorgetäuschte Aufbruchspuren oder die Benutzung eines berechtigten Schlüssels schließen den Versicherungsschutz nach §5 Nr.1 a VHB 84 aus. Der Kläger begehrt Auszahlung aus seiner Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls am 17.03.1991 in Höhe von 17.720 DM. Er behauptet den Diebstahl von Videorecorder, Bargeld und Schmuck. An der Wohnungstür wurden oberflächliche Beschädigungen am Schließzylinder festgestellt; ein Gutachten ergab, dass diese Beschädigungen den Schließmechanismus nicht geöffnet haben konnten. Der Kläger legte zwei Schlüssel vor und gab an, nur diese erhalten zu haben; der Vermieter bescheinigte jedoch die Übergabe von drei Schlüsseln. Der Kläger hatte zunächst angegeben, die Tür sei fest verschlossen gewesen; später behauptete er, sie sei allenfalls nur ins Schloss gezogen gewesen. Das Landgericht wies die Klage mangels Nachweises eines Einbruchdiebstahls ab; der Kläger legte Berufung ein. • Anwendungsbereich erleichterter Beweisführung: Bei Diebstahlversicherungen reicht regelmäßig der Nachweis äußerer Umstände, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Einbruchdiebstahl schließen lassen. • Fehlende Aufbruchspuren: Das unstreitige Gutachten zeigt, dass Beschädigungen am Schließzylinder nur oberflächlich sind und nicht zum Öffnen der Tür geführt haben; weitere Hinweise auf Aufhebeln fehlen. • Alternativer Beweisweg unzureichend erbracht: Der Kläger konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darlegen, dass nicht versicherte Begehungsweisen (z. B. dass die Tür nur ins Schloss gezogen war und spurenlos geöffnet wurde) unwahrscheinlich sind; die vom Kläger aufgezeigte Konstellation, Täter hätten zuerst gewaltsam versucht und dann spurenlos geöffnet, erscheint dem Senat unwahrscheinlich. • Vorgetäuschte Spuren oder Benutzung berechtigter Schlüssel: Die oberflächlichen Beschädigungen lassen vielmehr den Verdacht zu, Spuren seien vorgespurt oder ein (berechtigter) Schlüssel sei verwendet worden; ein vom Unberechtigten gefertigter Nachschlüssel ist nicht hinreichend wahrscheinlich. • Rechtsfolge bei Schlüsselbenutzung: Nach §5 Nr.1 a VHB 84 ist nur die Verwendung eines falschen Schlüssels versichert; ein rechtmäßig hergestellter oder überlassener Schlüssel wird nicht nachträglich zu einem falschen Schlüssel. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat den geltend gemachten Einbruchdiebstahl nicht bewiesen. Mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit einer versicherten Begehungsweise liegen vielmehr Indizien dafür vor, dass die Beschädigungen am Schließzylinder vorgetäuscht oder ein berechtigter Schlüssel verwendet worden sein könnten. Nach den VHB ist nur der Diebstahl mit einem falschen Schlüssel gedeckt; hierfür stehen keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Verfügung. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.