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Urteil

3 U 198/91

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1993:0303.3U198.91.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 1991 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil im Zahlungsausspruch und im Kostenpunkt teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 54.560,81 DM nebst 4 % Zinsen

von 25.703,- DM seit dem 21. Juni 1990,

von weiteren 35.996,27 DM seit dem 22. Oktober 19 91,

von weiteren 928,50 DM seit dem 5. Dezember 1991 und

von weiteren 1.933,04 DM seit dem 7. Dezember 1992

zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 80.000,- DM abwenden, wenn der Kläger nicht vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch eine unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Großbank, öffentlichrechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank in der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 1991 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil im Zahlungsausspruch und im Kostenpunkt teilweise abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 54.560,81 DM nebst 4 % Zinsen von 25.703,- DM seit dem 21. Juni 1990, von weiteren 35.996,27 DM seit dem 22. Oktober 19 91, von weiteren 928,50 DM seit dem 5. Dezember 1991 und von weiteren 1.933,04 DM seit dem 7. Dezember 1992 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 80.000,- DM abwenden, wenn der Kläger nicht vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch eine unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Großbank, öffentlichrechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank in der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.