Beschluss
2 WF 381/92
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1993:0112.2WF381.92.00
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Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e I. Die jetzt 8 bzw. 10 Jahre alten Kläger haben Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage beantragt, die überwiegend auf Zahlung von Sonderbedarf gerichtet ist. Die sorgeberechtigte Mutter der Kläger hat auf Scheidungsunterhalt gegenüber dem Beklagten verzichtet und verdient rund 2.000, - DM brutto im Monat. Der Beklagte hat ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 5.300,- DM und zahlt den Klägern aufgrund eines Unterhaltsvergleichs vom 01. Februar 1990 einen monatlichen Unterhalt von 440,- DM bzw. 360,- DM sowie freiwillig weitere je 40 ,- DM. Mit ihrer dem Beklagten im Mai 1992 zugegangenen Klage haben die Kläger Prozeßkostenhilfe für rückständigen Unterhalt sowie für folgenden Sonderbedarf begehrt (vgl. Schriftsatz vom 20. Juli 1992): Kläger zu 1): a) Kosten zweier Klassenfahrten in den Jahren 1991 und 1992 in Höhe von je 100,00 DM b) Kosten einer Brille in Höhe von 260,00 DM c) Kosten eines Etuis für die Brille 11,20 DM d) Kosten einer Kommunionfeier in Höhe von 1.420 ,50 DM, davon für die Bewirtung von 14 Gästen am 01. Juni 1992 und für Kommunionkleidung 889,60 DM 530,90 DM. Kläger zu 2): Der Kläger zu 2) hat als Sonderbedarf ebenfalls für zwei Klassenfahrten in den Jahren 1991 und 1992 je geltend gemacht. 100,00 DM Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Kläger zu 2) für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts Prozeßkostenhilfe bewilligt, im übrigen aber gegenüber beiden Klägern die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil keine der vorstehenden Positionen einen Sonderbedarf darstelle. Hiergege richten sich die Beschwerden der Kläger vom 20. Juli und 14. August 1992, mit denen sie u. a. vortragen, der Beklagte sei vor den Klassenfahrten aufgefordert worden, die jeweils 100 ,- DM zu zahlen, was er ausdrücklich verweigert habe. II. Die Beschwerden sind zulässig, in der Sache haben sie aber aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg. 1. Die Aufwendungen der Kläger können gemäß § 1613 Abs. 2 BGB zusätzlich zum laufenden Unterhalt gefordert werden, falls es sich hierbei um Sonderbedarf handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1982, 145/146) besteht ein solcher unregelmäßiger und außergewöhnlich hoher (Sonder-) Bedarf, wenn er einerseits nicht mit Wahrscheinlickeit vorauszusehen ist, so daß keine Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt gebildet werden können, und wenn es andererseits dem Berechtigten angesichts des Verhältnisses der in Frage stehenden Aufwendungen zu den für seinen laufenden Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu bestreiten. Der Senat hat bereits im Beschluß vom 19. November 1991 (FamRZ 1992, 346 m. w. N.) darauf hingewiesen, daß die Reduzierung des Merkmals der Unregelmäßigkeit auf die Vorhersehbarkeit der Ausgabe (mit entsprechender Ansparmöglichkeit) dann nicht überzeugt, wenn aus dem verfügbaren Einkommen ohnehin keine Rücklage hätte gebildet werden können. Auch das OLG Hamburg (FamRZ 1991, 109 mit Anmerkung von Henrich) hat die Ansicht vertreten, daß ein überraschendes Auftreten des kostenverursachenden Ereignisses nicht Voraussetzung für die Annahme eines unregelmäßigen Bedarfs sei. Dem pflichtet der Senat jedenfalls insoweit bei, als auch ein vorhersehbarer Bedarf unter § 1613 Abs. 2 BGB fällt, wenn er aus dem laufenden Unterhaltseinkommen des Berechtigten nach verständiger Würdigung nicht angespart werden kann. 2. a) Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten für die Klassenfahrten scheitert nicht nur an deren Vorhersehbarkeit, sondern auch daran, daß Kosten von 100,- DM jährlich je Kind für eine Klassenfahrt unter den gegebenen Verhältnissen nicht "außergewöhnlich hoch" im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB sind. Schon der Bundesgerichtshof hat in seiner oben zitierten Entscheidung (BGH FamRZ 1982, 145 ff. = NJW 1982, 328 ff.) ausgeführt, daß die jeweilige Ausgabe einen höheren Prozentsatz des monatlichen Unterhaltsbetrags ausmachen müsse. Er hat dabei 70 %, aber auch schon 63 % der zur Verfügug stehenden Mittel als unzumutbar hoch eingestuft; andererseits hat er aber auch verlangt, daß dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich der Einsatz eines verhältnismäßig großen Anteils seiner laufenden Unlerhaltsmittel abverlangt werden müsse. Deswegen stellen die Klassenfahrten mit Kosten von jährlich jeweils 100,- DM gemessen Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.an dem Einkommen der Kläger aus Unterhaltsleistungen des Beklagten keine außergewöhnlich hohe, unzumutbar belastende Aufwendung dar. b) Die Kosten der Brille samt Brillenetui in Höhe von 260,- DM zuzüglich 11,20 DM = 271,20 DM liegen zwar bei 62 % des laufenden Unterhalts des Klägers zu 1) und könnten als unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf (=Sonderbedarf) eingestuft werden. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, in welcher Höhe er Leistungen der Krankenkasse erhalten bzw. warum er solche nicht erhalten hat, so daß der Senat nicht beurteilen kann, ob die Kosten überhaupt angemessen sind. Ihre Angemessenheit unterstellt, bedeutet die Anerkennung als Sonderbedarf aber noch nicht, daß der barunterhaltspflichtige Elternteil den gesamten Sonderbedarf allein zu tragen hätte. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufteilung des Sonderbedarfs zwischen dem Unterhaltsberechtigten auf der einen Seite und - bei Kindern - den unterhaltspflichtigen Eltern auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen ist. So hat der Bundesgerichtshof a. a. 0. ausgeführt, bei Eheleuten müsse der unterhaltsberechtigte Ehegatte ggf. einen Teil der Kosten selbst tragen. In Bezug auf unterhaltsberechtigte Kinder hat der Senat anerkannt (FamRZ. 1992, 346), daß sich nicht nur der in Anspruch genommene Vater, sondern auch die sorgeberechtigte Mutter im Falle eines festgestellten Sonderbedarfs des Kindes im Verhältnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse an den Kosten zu beteiligen habe. Selbst - wenn also von der Krankenkasse nicht erstatteter angemessener Sonderbedarf für die Anschaffung einer Brille beim Kläger zu 1) entstanden sein sollte, wäre der vom Beklagten zu tragende Anteil hieran kaum höher als 100,- DM. Insoweit ist die gesetzliche Vertreterin des Klägers diesem aber prozeßkostenvorschußpflichtig, so daß Prozeßkostenhilfe auch aus diesem Grunde nicht bewilligt werden könnte. c) Der Kläger zu 1) kann auch nicht Erstattung der Aufwendungen für seine Kommunion vom Beklagten verlangen. Denn auch wenn diese Kosten vorhersehbar waren, aus dem laufenden Unterhalt des Berechtigten aber nicht angespart werden konnten, handelt es sich nicht um Sonderbedarf des Klägers zu 1). Die Kosten für die Anschaffung von Kommunionkleidung müssen schon deshalb aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden, weil die Anschaffung anderer Kleidung erspart wird. Denn Kleidung für Kommunion und Konfirmation wird heutzutage so angefertigt, daß sie auch nach dem Fest weiter getragen und aufgetragen werden kann. Soweit für die Bewirtung von 14 Personen in einer Gaststätte Kosten in Höhe von 889,60 DM für ein Mittagessen entstanden sind, handelt es sich nicht um Bedarf des Klägers zu 1). Insoweit schließt sich der Senat der überzeugenden Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1991, 1351) an, nach der der Aufwand für die Bewirtung von Gästen in einer Gastwirtschaft im Rahmen einer Kommunionfeier des Kindes nicht zu dessen Lebensbedarf rechnet. Bei einem nicht einmal zehnjährigen Kind stehen bei einer Familienfeier in einer Gaststätte nicht die Bedürfnisse des Kindes, sondern die seiner Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils im Vordergrund. Es handelt sich um ein Familienfest, das die einladenden Eltern aus Anlaß der Kommunion ausrichten, ohne dem Kind gegenüber verpflichtet zu sein und ohne daß es sich um einen Aufwand handelt, der durch ein gerechtfertigtes und angemessenes Lebensbedürfnis des Kindes selbst erforderlich geworden ist. Nach alledem hat das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe zu Recht verweigert, so daß beide Beschwerden zurückzuweisen sind.