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Urteil

2 U 6/92

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Konkurseröffnung kommt es bei Dauerschuldverhältnissen gemäß §17 KO auf die besondere Behandlung an; im Ergebnis wird aus dem gegenseitigen Vertrag in der Regel ein einseitiger Schadensersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner. • Bezugsrechte aus Lebensversicherungen fallen nur dann nicht in die Konkursmasse, wenn die Bezugsberechtigung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung unwiderruflich geworden ist. • Hat der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung eines Dritten nur widerruflich eingeräumt und ist zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Widerruf noch möglich gewesen, gehört der Rückkaufswert zur Konkursmasse und steht dem Konkursverwalter zu. • Ein Rückforderungsanspruch wegen rechtswidriger Auszahlung an die Konkursmasse (§59 I Nr.4 KO) besteht nicht, wenn der Konkursverwalter einen massezugehörigen Anspruch auf Auszahlung hatte.
Entscheidungsgründe
Rückkaufswert einer Lebensversicherung bei Konkurseröffnung fällt zur Masse, wenn Bezugsrecht noch widerruflich war • Bei Konkurseröffnung kommt es bei Dauerschuldverhältnissen gemäß §17 KO auf die besondere Behandlung an; im Ergebnis wird aus dem gegenseitigen Vertrag in der Regel ein einseitiger Schadensersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner. • Bezugsrechte aus Lebensversicherungen fallen nur dann nicht in die Konkursmasse, wenn die Bezugsberechtigung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung unwiderruflich geworden ist. • Hat der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung eines Dritten nur widerruflich eingeräumt und ist zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Widerruf noch möglich gewesen, gehört der Rückkaufswert zur Konkursmasse und steht dem Konkursverwalter zu. • Ein Rückforderungsanspruch wegen rechtswidriger Auszahlung an die Konkursmasse (§59 I Nr.4 KO) besteht nicht, wenn der Konkursverwalter einen massezugehörigen Anspruch auf Auszahlung hatte. Die Klägerin zahlte den Rückkaufswert einer am 19.12.1979 abgeschlossenen Lebensversicherung in Höhe von 28.816,50 DM an den Insolvenzverwalter (Beklagten), nachdem über die Arbeitgeberin Konkurs eröffnet worden war. Auf dem ursprünglichen Antragsformular war dem späteren Gesellschafter-Geschäftsführer als Begünstigtem ein bezugsberechtigtes Recht eingeräumt, das ab 01.04.1989 unwiderruflich werden sollte; im Antrag waren jedoch zugleich Möglichkeiten angekreuzt, die Widerruflichkeit und Unwiderruflichkeit von einem Zeitpunkt an zu regeln. Der Beklagte erklärte Nichteintritt und kündigte den Vertrag und widerrief die Bezugsberechtigung. Die Klägerin forderte den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags an, da sie meinte, die Unwiderruflichkeit sei mit Ablauf des 31.03.1989 eingetreten. • Anknüpfungspunkt ist §17 KO für Verträge bei Konkurseröffnung; §17 KO gilt zwar primär für typische Austauschverträge, ist aber auch auf Dauerschuldverhältnisse unter Berücksichtigung deren Besonderheiten anzuwenden. • Bei Lebensversicherungen erwirbt der Dritte einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer ihn gemäß §166 VVG bezugsberechtigt einsetzt; dieser Anspruch kann aber widerruflich sein. • Ob ein Bezugsrecht zur Konkursmasse gehört, entscheidet sich danach, ob es zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits unwiderruflich geworden war; nur dann bleibt es dem Dritten zugeordnet und fällt nicht in die Masse. • Im vorliegenden Fall war die Konkurseröffnung am 23.01.1989 erfolgt; die Unwiderruflichkeit sollte erst ab 01.04.1989 eintreten, sodass zum Zeitpunkt der Eröffnung die Bezugsberechtigung noch widerruflich war. • Durch die Konkurseröffnung trat anstelle des wechselseitigen Vertragsverhältnisses ein Schadensersatzanspruch der Versicherung gegen den Gemeinschuldner; der Insolvenzverwalter konnte daher den Überschuss, also den Rückkaufswert, der Masse zuführen. • Ein Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr nach den Regeln über rechtsgrundlose Bereicherung (§59 I Nr.4 KO) besteht nicht, weil die Auszahlung an den Konkursverwalter aufgrund dessen massezugehörigen Anspruchs berechtigt war. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Zahlung des Rückkaufswertes an den Konkursverwalter war berechtigt, weil die Bezugsberechtigung des Dritten zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch widerruflich war und daher der Anspruch auf den Rückkaufswert zur Konkursmasse gehörte. Folglich besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung und auch kein Auskunftsrecht über Nutzungen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.