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Urteil

21 U 18/92

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1992:0616.21U18.92.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15.10.1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Kläger zu 1), 4), 7) und 9) zu je 1/9, die Kläger zu 2), 3), 5), 6) und 8) zu je 1/18.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15.10.1991 wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Kläger zu 1), 4), 7) und 9) zu je 1/9, die Kläger zu 2), 3), 5), 6) und 8) zu je 1/18. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger erwarben im Jahre 1985 von den Beklagten je eine Eigentumswohnung im Gebäude ... in ... Abweichend von der ursprünglichen Planung errichteten 8 Erwerber (die Kläger zu 1) bis 8)) auf eigene Kosten je eine Garage anstelle der vertraglich vorgesehenen Stellplätze. Den ihnen wegen des Wegfalls der Stellplätze angeblich zugesagten Erstattungsbetrag von 7.980,00 DM sowie weitere 7.217,52 DM, die sie für nicht vollständig erstellte Außenanlagen an eine Drittfirma gezahlt hatten, haben sie als Gesamtgläubiger eingeklagt. Das Landgericht hat den Klägern als Schadensersatz für nicht fertiggestellte Außenanlagen 3.516,90 DM zuerkannt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Für die entfallenen Stellplätze könnten die Kläger keine Zahlung verlangen. Eine Erstattungsvereinbarung hätten sie nicht bewiesen und die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs nicht dargelegt. Mit der Berufung gegen dieses Urteil verfolgen die Kläger lediglich noch Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten wegen des Wegfalls der Stellplätze weiter. Den Umfang der Bereicherung errechnen sie wie folgt: - entfallenes Betonverbundpflaster 3.460,00 DM - Wegfall des Schotterunterbaus und 36 lfdm. Randsteine 3.730,00 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer 1.006,60 DM 8.196,60 DM Die Kläger beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtberechtigte weitere 8.196,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.01.1991 zu zahlen; hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 8) jeweils weitere 1.024,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.01.1991, insgesamt mithin weitere 8.196,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.01.1991, zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Sie vertreten die Ansicht, daß keine Gesamtberechtigung der Kläger vorliege. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sei auch nicht gegeben. Rechtsgrund für die geleistete Zahlung sei der Pauschalpreisvertrag. Eine Anpassung des Pauschalpreises komme nach Lage der Dinge nicht in Betracht. Ferner habe der Wegfall der Stellplätze auch nicht zu Einsparungen geführt. Der Unterbau für die Stellplätze sei längst vorhanden gewesen, als die Kläger den Wunsch nach Garagen geäußert hätten. Einsparungen durch das weggefallene Betonverbundpflaster seien durch diverse Mehrleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Garagen mehr als ausgeglichen worden. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Den Klägern stehen wegen des Wegfalls der Stellplätze keine Ansprüche gegen die Beklagten zu. Die Klage ist insoweit zu Recht abgewiesen worden. I. Der Hauptantrag der Kläger zu 1) bis 9) ist schon deshalb unbegründet, weil hinsichtlich der geltend gemachten 8.196,60 DM keine Gesamtberechtigung der Kläger vorliegt. Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen wegen des Wegfalls der Stellplätze Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagten zustehen. Solche Ansprüche können sich aber nur aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen der einzelnen Kläger zu den Beklagten ergeben. Folglich kann auch nur jeder Kläger seinen vermeintlichen Anspruch verfolgen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gesamtberechtigung (§§428, 432 BGB) liegen nicht vor. II. Der Hilfsantrag der Kläger zu 1) bis 8) hat ebenfalls keinen Erfolg. 1. Die Kläger haben die auf die Stellplätze entfallenden Kaufpreisanteile nicht rechtsgrundlos gezahlt. Rechtsgrund für ihre Zahlungen waren die jeweiligen notariellen Pauschalpreisverträge. Der Rechtsgrund ist auch nicht teilweise nachträglich entfallen (§812 Abs. 1 Satz 2 1. Fall BGB), denn die Voraussetzungen für eine Anpassung bzw. Kürzung des Pauschalpreises im Hinblick auf den verringerten Leistungsumfang liegen nicht vor. 1. Mehr- und Minderleistungen sind beim Pauschalvertrag grundsätzlich nicht auszugleichen, soweit sie sich im Rahmen des vertraglichen Leistungsumfang halten, weil die Vertragsparteien das Leistungsziel in den Vordergrund ihrer vertraglichen Vereinbarungen stellen, den Leistungsumfang bewußt pauschalieren und hierfür einen Festpreis vereinbaren (vgl. etwa Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl., Rdnr. 1034). Lediglich dann, wenn der tatsächliche Leistungsumfang von dem vertraglich vorgesehenen so erheblich abweicht, daß es einer Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, an dem vereinbarten Pauschalpreis festzuhalten, muß dieser dem geänderten Leistungsumfang angepaßt werden (BGH NJW 1974, 1864 f.). Das wird regelmäßig erst bei einer Abweichung im Leistungsumfang von mehr als 20 % der Fall sein (vgl. Werner/Pastor, Rdnr. 1043 m.w.N.). Vorliegend schwankt die Abweichung zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem tatsächlich ausgeführten Leistungsumfang durch den Wegfall der Stellplätze je nach Größe der Eigentumswohnung zwischen 0,5 % und 1,07 % des Vertragspreises, so daß für eine Anpassung des Pauschalpreises nach den allgemeinen Grundsätzen kein Raum bleibt. 2. Hier besteht allerdings die Besonderheit, daß sich der Umfang der geschuldeten Leistung aus einer recht detaillierten Bauleistungsbeschreibung ergibt. Unter der Überschrift "Außenanlagen" heißt es u.a.: Garagenzufahrten und Stellplätze in Beton-Verbundpflaster bzw. Asphaltierung auf fachgerechtem Unterbau. Bei derartigen Fallgestaltungen, in denen also die Parteien den geschuldeten Leistungsumfang durch Angaben im Leistungsverzeichnis oder anderen Vertragsunterlagen näher dargelegt und nicht einfach pauschaliert haben, wird in der Rechtsprechung und Literatur der Standpunkt vertreten, daß nachträglich entfallende Leistungen durch einen entsprechenden Abzug zu berücksichtigen sind (vgl. Werner/Pastor, Rdnr. 1034, m.w.N.). Soweit der Wegfall oder die Reduzierung eines Leistungsbereichs auf einer Entscheidung des Auftraggebers bzw. Erwerbers beruht, wird die Vergütungsfrage nach den Grundsätzen einer Teilkündigung behandelt (vgl. dazu Vygen, BauR 1979, 375 ff.). Das bedeutet, daß der Auftragnehmer weiter Anspruch auf die volle Vergütung hat, sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß (vgl. dazu OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 572). Auch solche Erwägungen vermögen hier keinen Zahlungsanspruch der Kläger zu begründen. Nach Auffassung des Senats können ersparte Aufwendungen im Hinblick auf den vereinbarten Pauschalpreis nur berücksichtigt werden, soweit sie eine bestimmte Größenordnung erreichen. Wo diese Grenze letztlich zu ziehen ist, kann im konkreten Fall dahinstehen. Jedenfalls braucht sich der Auftragnehmer bzw. Veräußerer Bagatellbeträge, die er erspart hat, nicht anrechnen zu lassen. Die Berücksichtigung von Kleinstbeträgen - gemessen am gesamten Vertragsvolumen - liefe dem Prinzip des Pauschalpreises zuwider und würde auf dem Umweg über die Anrechnung ersparter Aufwendungen zu einer Abrechnung auch geringfügiger Einzelpositionen führen, die die Parteien durch die Vereinbarung eines Pauschalpreises gerade vermeiden wollten. Wie sich aus nachfolgender Berechnung ergibt, haben die Beklagten durch den Wegfall der Stellplätze Aufwendungen von insgesamt 4.867,80 DM erspart. Betonverbundpflaster 3.460,00 DM Randsteine 810,00 DM 4.270,00 DM zuzüglich 14 % MWSt 597,80 DM 4.867,80 DM. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Senat nicht feststellen, daß die Beklagten bezüglich des Unterbaues für die Pflasterung Ersparnisse hatten. Den ersparten Aufwendungen der Beklagten stehen folgende Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Errichtung der Garagen gegenüber: - Schlacke 1.197,48 DM - Schnittkanten 200,00 DM - Abwasserleitung 1.427,28 DM 2.824,76 DM. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... steht fest, daß die Beklagten für die Lieferung und den Einbau von Schlacke 1.197,48 DM brutto aufgewendet haben. Das Einbringen der Schlacke war erforderlich, um überhaupt ein provisorisches Befahren der Garagen zu ermöglichen. Die Mehraufwendungen für die Schnittkanten im Verbundpflaster vor den Garagen schätzt der Senat gemäß §287 ZPO auf 200,00 DM brutto. Für das Verlegen und Anschließen der Entwässerungsleitungen der Garagen sind die von den Beklagten genannten 1.427,28 DM brutto in Ansatz zu bringen. Es ist nunmehr unstreitig, daß die Beklagten die Verlegung und den Anschluß der Entwässerungsleitungen auf ihre Kosten veranlaßt haben. Mehraufwendungen für das Anpassen des Planums vor Pflasterung der Hoffläche können nicht anerkannt werden. Wie der Zeuge ... ausgesagt hat, hätte auch der im Jahre 1983 eingebrachte Unterbau vor einer Verlegung des Betonverbundpflasters noch mittels einer Raupe geringfügig reguliert werden müssen. Architektenleistungen für die Errichtung der Garagen können die Beklagten ebenfalls nicht in Ansatz bringen, weil ihnen solche Leistungen nicht in Rechnung gestellt worden sind. Nach Abzug der Mehraufwendungen belaufen sich die ersparten Aufwendungen der Beklagten letztlich auf 2.043,04 DM, so daß auf die Kläger zu 1) bis 8) jeweils 255,38 DM entfallen. Hierbei handelt es sich, gemessen an den Kaufpreisen für die einzelnen Wohnungen von 95.000,00 DM bis zu 204.000,00 DM, um Kleinstbeträge, die aus den oben dargelegten Gründen unberücksichtigt bleiben und nicht zu einer Reduzierung der Pauschalpreise führen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Kläger zu 1) bis 9) um insgesamt 8.196,60 DM, die Kläger zu 1) bis 8) jeweils um 1.024,58 DM (§546 Abs. 2 ZPO).