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Urteil

20 U 344/91

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1992:0506.20U344.91.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 1991 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.919,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. August 1990 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beantragte unter dem 16.07.1990 in der Versicherungsagentur ... auf einem Formularantrag der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für den Zeitraum ihres beabsichtigten Urlaubs (17.07. bis 01.08.1990). Der in der Agentur tätige Zeuge ... setzte sich daraufhin telefonisch mit der Zentralverwaltung der Beklagten in ... in Verbindung und ließ sich die Prämie in Höhe von 201,20 DM ausrechnen. Er erhielt weiter die Mitteilung, die Klägerin möge die Prämie sofort leisten und Antragsformular und Prämie sollten dann an die Zentralverwaltung nach ... geschickt werden. Die Klägerin stellte daraufhin einen Verrechnungsscheck über den zu zahlenden Kurztarif in Höhe von 201,20 DM aus, der zusammen mit dem Antragsformular an die Beklagte geschickt wurde. 3 Während des Urlaubs erlitt die Klägerin an ihrem Fahrzeug einen Schaden, den sie der Beklagten am 23.07.90 zunächst mündlich und dann auch schriftlich meldete. Die Beklagte nahm daraufhin den Versicherungsantrag nicht mehr an und lehnte Leistungen wegen Fehlens vorläufigen Deckungsschutzes ab. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, daß die Beklagte der Klägerin eine vorläufige Deckungszusage erteilt habe. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie darauf hinweist, daß eine vorläufige Deckungszusage auch konkludent erklärt werden könne. 5 Entscheidungsgründe: 6 Die Berufung ist begründet. 7 Die Beklagte ist aufgrund vorläufiger Deckungszusage (§1 Abs. 2 AKB) für den Unfallschaden der Klägerin in unstreitiger Höhe von 5.919,16 DM eintrittspflichtig. Zwar ist vorläufiger Deckungsschutz nicht ausdrücklich zugesagt worden. Nach den gesamten Umständen ist aber eine konkludent erteilte vorläufige Deckungszusage nicht zweifelhaft. 8 1. 9 Wie nunmehr unter den Parteien unstreitig ist, ist die Klägerin am 16.07.1990 in der Versicherungsagentur ... erschienen, um für ihren Urlaubsaufenthalt im Ausland Vollkaskoversicherungsschutz vom 17.07.1990 bis 01.08.1990 zu erhalten. Ein solcher Versicherungsschutz konnte, da er schon mit dem nächsten Tag beginnen sollte, nur durch einen vorläufigen Deckungsschutz erreicht werden. Wie jeder andere Vertrag, für dessen Abschluß keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kann auch die vorläufige Deckung formlos, d.h. mündlich oder durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden (BGH VersR 56, 482). Der Antrag der Klägerin ist daher, ohne daß dies besonders hätte besprochen werden müssen, auch als Antrag auf Abschluß eines Vertrages über vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen. Da es der Klägerin erkennbar darauf ankam, schon ab dem ersten Urlaubstag Deckungsschutz zu erhalten, konnte die widerspruchslose Entgegennahme des Antrags und des Schecks von der Klägerin nur so verstanden werden, daß auch tatsächlich ab dem 17.07.1990 Versicherungsschutz bestehen würde. Eine abweichende Absicht habe der Versicherer deutlich machen müssen. Die Versicherungsagentur, bei der die Klägerin den Antrag gestellt hat, hat aber nicht nur widerspruchslos den Antrag ausgefüllt und entgegengenommen. Sie hat sich auch telefonisch bei der Zentrale der Beklagten in ... erkundigt, wie hoch die Prämie für diesen Zeitraum sei. Als Antwort - dies ist entsprechend der Berufungserwiderung der Beklagten unter den Parteien unstreitig - ist erklärt worden, die Klägerin solle eine Prämie in Höhe von 201,20 DM leisten und das Antragsformular und die Prämie sollten dann zusammen an die Zentralverwaltung der Beklagten in ... geschickt werden. Nach diesem Telefongespräch und nach Zahlung der Prämie konnte die Klägerin auch bei sorgfältigen Überlegungen dieses gesamte Verhalten nur so verstehen, daß ab 17.07.1990 Versicherungsschutz bestehen würde. Davon ging auch der in der Agentur tätige Zeuge Echtler aus, der den Antrag aufgenommen hat. 10 Die Nichtannahme einer vorläufigen Deckungszusage ist geradezu widersinnig. Schon bei Antragstellung war offensichtlich, daß durch die Annahme dieses Antrags der offenkundige Zweck, Versicherungsschutz für die ganze Reise zu haben, nicht erreicht werden konnte, da der Versicherer diesen Antrag nach normalem Verlauf erst gegen Ende des Urlaubs, wenn nicht sogar erst nach dessen Abschluß - wie im konkreten Fall - annehmen konnte. Der Versicherer nahm die dieser Absicht des Versicherungsnehmers entsprechende von ihm der Höhe nach berechnete Prämie entgegen. Er hat damit sofortigen Versicherungsschutz zugesagt und dies ist eben versicherungsrechtlich eine vorläufige Deckungszusage. 11 Andernfalls könnte der Versicherer nach Ablauf des Urlaubs, in Kenntnis des Eintritts oder Nichteintritts des Risikos, über die Vertragsannahme entscheiden. Die Prämienzahlung wäre dann für den Versicherungsnehmer ohne wirtschaftlichen Gegenwert. Entweder hat er keinen Schaden oder er hat keinen Versicherungsschutz. Auch dies ist eindeutig nicht gewollt und auch unangemessen. 12 2. 13 Die schlüssig erteilte Deckungszusage scheitert nicht an einer eventuell fehlenden Vollmacht des Zeugen ... 14 Hatte der Zeuge Vollmacht, eine vorläufige Deckungszusage zu erteilen, dann ist der Vertrag unproblematisch zustandegekommen. 15 Aber auch wenn insoweit keine Vollmacht bestand, ist die Beklagte auf Grund versicherungsrechtlicher Vertrauenshaftung, wonach der Versicherer für Erklärungen seines Versicherungsagenten einzustehen hat, wenn der Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit der Angaben vertraut und ihm kein erhebliches eigenes Verschulden an seinem Irrtum trifft (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., §43 Anm. 6 A m.w.N.), eintrittspflichtig. Zwar wird zum Teil vertreten, daß die versicherungsrechtliche Vertrauenshaftung nur einen bereits bestehenden oder später zustandegekommenen Vertrag ausgestaltet, nicht dagegen bei der Frage heranzuziehen ist, ob es überhaupt zum Vertragsschluß gekommen ist (Prölss/Martin, a.a.O., §3 Anm. 5 B; LG Köln VersR 83, 381). Dem folgt der Senat nicht (vgl. Senat VersR 82, 843; 83, 1047). Die zu schützenden Belange des Versicherungsnehmers und sein Vertrauen in den Versicherungsagenten sind nicht erst dann gegeben, wenn der Vertrag bereits abgeschlossen ist oder später zustandekommt, sondern in besonders hohem Maße auch schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen. Gerade bei Erteilung der vorläufigen Deckungszusage wird das Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers deutlich, der den Angaben des Versicherungsagenten vertraut. Es ist daher interessengerecht, daß über die versicherungsrechtliche Vertrauenshaftung auch erstmalig ein Versicherungsverhältnis begründet werden kann (ebenso Prölss/Martin a.a.O., §43 Anm. 7 A). 16 Im Senatstermin hat der Vertreter der Beklagten bestritten, daß der Zeuge ... ihr Versicherungsagent sei, er vielmehr ein vom Versicherer unabhängiger Versicherungsmakler sei. Dies steht im auffälligen Gegensatz zur Berufungserwiderung vom 08.04.1982, in welchem die Beklagte den Zeugen ... als Vermittlungsagenten bezeichnet hatte. Der Vermittlungsantrag deutet ebenfalls auf einen Vermittlungsagenten hin. So hat der Zeuge ... oben im Antrag unter der Rubrik "Vermittler" seine interne Nummer eingesetzt und unten bei der Rubrik "Unterschrift des Vermittlers" unterschrieben. Möglicherweise wollte der Vertreter der Beklagten nur zum Ausdruck bringen, daß der Zeuge ... Mehrfachagent ist und nicht allein Versicherungen der Beklagten vermittelt. Dies hindert aber nicht die Anwendung der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung. Versicherungsagent ist nämlich jeder, der mit Wissen und Willen des Versicherers einen Versicherungsvertrag vermittelt oder abschließt, sei es nur für einen Versicherer oder aber für mehrere. 17 Sollte es dagegen tatsächlich so sein, daß der Zeuge ... als unabhängiger Versicherungsmakler tätig war, so folgt daraus im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist ein Versicherungsmakler, der den Versicherungsnehmer bei Abschluß des Versicherungsvertrages vertritt, in der Regel nicht bevollmächtigt, Erklärungen für den Versicherer abzugeben, so daß dann auch die versicherungsrechtliche Vertrauenshaftung nicht eingreifen kann. Das ist aber dann anders zu beurteilen, wenn der Versicherer diesen Makler mit Antragsformularen ausgestattet und ihn bevollmächtigt hat, solche Antragsformulare auszufüllen, Prämien zu errechnen und die Anträge entgegenzunehmen. In solchen Fällen ist auch ein Versicherungsmakler im Rahmen der versicherungsrechtlichlen Vertrauenshaftung einem Versicherungsagenten gleichzustellen. 18 Nach alledem ist die Klage in Höhe von 5.919,16 DM begründet. Der Zinsanspruch folgt aus §§286, 288 BGB. 19 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer der Beklagten beträgt 5.919,16 DM.