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Beschluss

1 Ws 619/91

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Klageerzwingungsantrag nach §§ 172 ff. StPO ist unzulässig, wenn er nicht hinreichend darlegt, dass die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten wurde. • Die Antragsschrift muss so vollständig sein, dass das Gericht ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft die Schlüssigkeitsprüfung vornehmen kann. • Es genügt, bei Fristwahrung anzugeben, dass die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt zur Post gegeben wurde, der nach Erfahrung einen rechtzeitigen Zugang bei der Staatsanwaltschaft vermuten lässt, wenn dies konkret dargelegt wird. • Der Antrag muss die Begründung der zurückweisenden Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft und eine sachliche Auseinandersetzung hiermit enthalten, andernfalls ist eine materielle Überprüfung ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags bei unzureichender Darlegung der Beschwerdefrist • Ein Klageerzwingungsantrag nach §§ 172 ff. StPO ist unzulässig, wenn er nicht hinreichend darlegt, dass die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten wurde. • Die Antragsschrift muss so vollständig sein, dass das Gericht ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft die Schlüssigkeitsprüfung vornehmen kann. • Es genügt, bei Fristwahrung anzugeben, dass die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt zur Post gegeben wurde, der nach Erfahrung einen rechtzeitigen Zugang bei der Staatsanwaltschaft vermuten lässt, wenn dies konkret dargelegt wird. • Der Antrag muss die Begründung der zurückweisenden Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft und eine sachliche Auseinandersetzung hiermit enthalten, andernfalls ist eine materielle Überprüfung ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft stellte ein Verfahren am 12.07.1991 ein. Die Antragstellerin gab an, am 29.07.1991 Beschwerde eingelegt zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft wies die Beschwerde zurück. Die Antragstellerin reichte daraufhin einen Klageerzwingungsantrag beim Oberlandesgericht Hamm ein. Der Antrag enthielt keine Angaben zum Zugang der Einstellungsentscheidung und nicht, wann die Beschwerdeschrift zur Post gegeben wurde. Weiterhin fehlte eine Darstellung der Begründung der Zurückweisung durch die Generalstaatsanwaltschaft und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung. • § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt, dass der Klageerzwingungsantrag inhaltlich so ausgestaltet ist, dass das Gericht ohne Rückgriff auf staatsanwaltschaftliche Akten eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen kann. • Nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung muss der Antrag im einzelnen darlegen, dass die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten wurde; insoweit reicht die konkrete Mitteilung, die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt zur Post gegeben zu haben, der einen rechtzeitigen Zugang bei der Staatsanwaltschaft vermuten lässt. • Die Pflicht zur Darlegung der Fristwahrung verhindert, dass der Zweck von § 173 StPO umgekehrt wird; das Gericht muss vor der Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Vorgänge entscheiden können. • Der Antrag ist zudem unvollständig, weil er die Begründung der zurückweisenden Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nicht wiedergibt und keine argumentative Auseinandersetzung hiermit bietet, wodurch eine materielle Prüfung nicht möglich ist. • Die verfolgte Zulässigkeitsanforderung wird als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen; dem Antragsteller wird der Zugang zum Gericht nicht unzumutbar erschwert, zumal ein Verteidiger die Anforderungen recherchieren kann. Der Klageerzwingungsantrag wurde als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht Hamm konnte die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht überprüfen, weil weder der Zugang der Einstellungsentscheidung noch der tatsächliche Zeitpunkt der Abgabe der Beschwerdeschrift zur Post angegeben wurden. Ferner fehlte eine Darstellung der Begründung der Zurückweisung durch die Generalstaatsanwaltschaft und jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung. Wegen dieser Darlegungsmängel war eine materielle Prüfung nicht möglich, weshalb der Antrag abgewiesen wurde. Der Antragsteller verliert damit, weil die formellen Voraussetzungen des § 172 StPO nicht erfüllt wurden und der Antrag daher unzulässig ist.