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Urteil

29 U 169/89

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vermutung der Vaterschaft nach § 1600m BGB kann nur durch den Beweis des vollen Gegenteils entkräftet werden. • Bei sehr hoher biostatistischer Vaterschaftswahrscheinlichkeit (hier 99,93 %) kann die Vaterschaft auch ohne DNA-Analyse als praktisch erwiesen gelten. • Soweit Beweiserhebungen nur auf Antrag der Partei erfolgen, kann die Durchführung von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses nach §§ 379, 402 ZPO abhängig gemacht werden. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entbindet nicht von der Vorschussleistung für mutwillige oder offensichtlich erfolglose Beweisanträge; das soziale Recht ist durch § 114 ZPO begrenzt.
Entscheidungsgründe
Serologischer Vaterschaftsnachweis kann DNA-Begutachtung ersetzen • Die Vermutung der Vaterschaft nach § 1600m BGB kann nur durch den Beweis des vollen Gegenteils entkräftet werden. • Bei sehr hoher biostatistischer Vaterschaftswahrscheinlichkeit (hier 99,93 %) kann die Vaterschaft auch ohne DNA-Analyse als praktisch erwiesen gelten. • Soweit Beweiserhebungen nur auf Antrag der Partei erfolgen, kann die Durchführung von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses nach §§ 379, 402 ZPO abhängig gemacht werden. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entbindet nicht von der Vorschussleistung für mutwillige oder offensichtlich erfolglose Beweisanträge; das soziale Recht ist durch § 114 ZPO begrenzt. Der Kläger wurde in einer Urkunde als Vater eines nichtehelichen Kindes anerkannt; deshalb besteht gemäß § 1600m BGB die Vermutung, dass er der Erzeuger ist. Er bestritt die Vaterschaft nicht vollständig, sondern machte geltend, die Kindesmutter habe in der Empfängniszeit auch andere Männer gehabt. Auf Antrag des Klägers wurde ein serologisches Blutgruppengutachten einschließlich HLA-Auswertung eingeholt. Dieses Gutachten ergab eine biostatistische Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,93 %. Der Kläger beantragte zusätzlich eine DNA-Analyse; das Gericht ordnete sie an, setzte ihre Durchführung aber von der Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 4.000 DM nach §§ 379, 402 ZPO abhängig. Der Kläger zahlte nicht; die Durchführung des DNA-Gutachtens entfiel. Das Amtsgericht wies die Klage ab, der Kläger legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Vaterschaftsvermutung nach § 1600m BGB: Der Kläger hat durch seine Anerkennung die Vermutung ausgelöst; diese kann nur durch Beweis des vollen Gegenteils entkräftet werden. • Beweiswert serologischer Untersuchungen: Das eingeholte Blutgruppengutachten mit HLA-Einbeziehung ergab eine biostatistische Wahrscheinlichkeit von 99,93 %, die als "Vaterschaft praktisch erwiesen" angesehen wird; damit ist die Vaterschaft positiv festgestellt und ein Ausschluss nicht gegeben. • Kein weitergehender Erhebungsbedarf: Wegen des überzeugenden Ergebnisses der serologischen Begutachtung war im Ergebnis keine weitere Beweisaufnahme mehr erforderlich; eine ergänzende DNA-Analyse war nicht erforderlich, um die Überzeugung des Gerichts zu begründen. • Kostenvorschusspflicht bei parteiischem Beweisantrag: Die Anordnung der DNA-Untersuchung erfolgte nur auf Antrag des Klägers; danach durfte das Gericht die Durchführung nach §§ 379, 402 ZPO an die Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses knüpfen. • Ausnahmen trotz Prozesskostenhilfe: Bewilligter Prozesskostenhilfe steht nicht automatisch die Befreiung von einer Vorschusspflicht für offensichtlich mutwillige oder erfolglose Beweismittel entgegen; nach § 114 ZPO muss die Verfolgung hinreichende Erfolgsaussichten haben. • Mutwilligkeit des DNA-Antrags: Aufgrund der sehr geringen Irrtumswahrscheinlichkeit (0,07 %) der serologischen Auswertung war die Erwartung, die DNA-Analyse könne den Kläger ausschließen, so unwahrscheinlich, dass der Antrag als mutwillig erschien. • Kostenfolgen: Da die Berufung unbegründet war, war sie zurückzuweisen; der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen nach § 97 ZPO. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage blieb abgewiesen, weil die serologischen Untersuchungen mit biostatistischer Auswertung eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,93 % ergaben und damit die Vaterschaft des Klägers praktisch erwiesen war. Ein ergänzendes DNA-Gutachten war nicht erforderlich, zumal seine Anordnung lediglich auf Antrag des Klägers erfolgte und das Gericht die Durchführung rechtmäßig von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen durfte, den der Kläger nicht leistete. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe befreite den Kläger nicht von dieser Vorschussleistung, weil der Antrag auf DNA-Untersuchung angesichts der bisherigen Beweislage mutwillig erschien. Folglich trägt der Kläger die Kosten der Berufung.