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Urteil

31 U 76/90

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vertragsklausel, die der Bank ein einseitiges Umwandlungsrecht von Währungskrediten in Inlandswährung ohne das Vorliegen der in der AGB bestimmten Voraussetzungen einräumt, ist nur auslegungsgebunden anwendbar; ein Umwandlungsrecht des Gläubigers folgt nicht aus § 244 BGB. • Ein Umwandlungsrecht der Bank aus AGB (Nr. 3 Abs. 1 Satz 3) setzt voraus, dass die Zweckrichtung der Effektivklausel entfällt, also die Bank die Fremdwährung nicht mehr zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten benötigt. • Die Bank kann statt einer nicht zulässigen vertraglichen Umwandlung eine dingliche Sicherheitenverwertung vornehmen; ein nachträgliches "Umdeuten" eines unzulässigen Umwandlungsaktes in eine Sicherheitenverwertung kommt unter den Voraussetzungen des § 140 BGB in Betracht. • Zur Geltendmachung von Verzugszinsen bedarf es konkreter Darlegungen des über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Verzugsschadens; pauschale Zinssätze aus AGB sind bei Verstoß gegen das AGBG unwirksam.
Entscheidungsgründe
Keine einseitige Umwandlung von Fremdwährungskredit; zulässige Sicherheitenverwertung führt zu Restforderung • Eine Vertragsklausel, die der Bank ein einseitiges Umwandlungsrecht von Währungskrediten in Inlandswährung ohne das Vorliegen der in der AGB bestimmten Voraussetzungen einräumt, ist nur auslegungsgebunden anwendbar; ein Umwandlungsrecht des Gläubigers folgt nicht aus § 244 BGB. • Ein Umwandlungsrecht der Bank aus AGB (Nr. 3 Abs. 1 Satz 3) setzt voraus, dass die Zweckrichtung der Effektivklausel entfällt, also die Bank die Fremdwährung nicht mehr zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten benötigt. • Die Bank kann statt einer nicht zulässigen vertraglichen Umwandlung eine dingliche Sicherheitenverwertung vornehmen; ein nachträgliches "Umdeuten" eines unzulässigen Umwandlungsaktes in eine Sicherheitenverwertung kommt unter den Voraussetzungen des § 140 BGB in Betracht. • Zur Geltendmachung von Verzugszinsen bedarf es konkreter Darlegungen des über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Verzugsschadens; pauschale Zinssätze aus AGB sind bei Verstoß gegen das AGBG unwirksam. Die Parteien unterhielten seit 1977 Geschäftsbeziehungen; der Beklagte, Diamantenhändler, erhielt wiederholt US-$-Kredite gegen DM-Sicherheiten auf Sparkonten. Wegen Dollarkursanstiegs gerieten die US-$-Kredite ab Juni 1984 unterdeckungspflichtig. Die Bank forderte mehrfach Erhöhung der Sicherheiten. Am 17.10.1984 rechnete die Klägerin die Dollarforderungen in DM um, belastete das Girokonto und verrechnete zugleich die DM-Sparguthaben sowie später den Erlös aus Wertpapierverkäufen. Der Beklagte zahlte nicht vollständig; die Bank verlangte am Ende entweder 147.937,48 DM oder hilfsweise 45.338,80 US-$ nebst Zinsen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Klägerin konnte den US-$-Kredit nicht wirksam einseitig in einen DM-Kredit umwandeln; aus § 244 BGB folgt kein Umwandlungsrecht des Gläubigers. • Die AGB-Klausel (Nr. 3 Abs.1 S.3) gestattet Umwandlung nur, wenn die Effektivwirkung entfällt, also die Bank die Fremdwährung nicht mehr zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten benötigt; ein solcher Sachverhalt war nicht dargetan. • Die Klägerin durfte jedoch durch Verwertung der dinglich bestellten Sicherheiten (DM-Sparguthaben, Wertpapierdepot) ihre Forderung befriedigen; die AGB begründeten wirksam Pfandrechte und Verwertungsrechte nach §§ 1274, 398 BGB. • Die tatsächlich gewählte Umwandlung konnte nach § 140 BGB entsprechend als Sicherheitenverwertung gewertet werden, weil der wirtschaftliche Erfüllungswille und die Interessenlage dies rechtfertigen. • Die Darlehensforderungen waren spätestens am 17.10.1984 fällig (§§ 607, 609 BGB) und konnten durch Verrechnung mit umgetauschten Sicherheiten sowie durch Verwertung des Depots reduziert werden. • Zinsansprüche in Höhe von 5 % seit dem 15.11.1984 stehen der Klägerin zu (HGB-Fälligkeitszinsen); weitergehende Zinssätze aus AGB sind wegen Verstoßes gegen das AGBG bzw. mangels konkreter Darlegung des Verzugs- oder Schadensumfangs nicht durchsetzbar. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO; gewisse AGB-Klauseln sind wegen Unwirksamkeit nicht zu berücksichtigen. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Die einseitige Umwandlung des US-$-Kredits in einen DM-Kredit war nicht wirksam; insoweit bleibt der Anspruch auf Zahlung von 147.937,48 DM ausgeschlossen. Zugunsten der Klägerin wurde jedoch der hilfsweise gestellte Anspruch festgestellt: nach Verrechnung und Verwertung verbleibt eine Restforderung des Beklagten in Höhe von 45.338,80 US-$; diese ist zahlbar zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 15.11.1984. Die Verwertung der DM-Sicherheiten und des Wertpapierdepots durch die Klägerin war unter den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, sodass die Abrechnung der Parteien entsprechend vorzunehmen ist. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit sind gerichtlich geregelt.