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Urteil

18 U 224/89

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen Täuschung entfällt der Anspruch des Maklers auf Provision, weil das Zustandekommen des Hauptvertrags in den Risikobereich des Maklers fällt. • Zahlt ein Dritter (hier Käufer) eine Provision ohne Rechtsgrund an den Makler, ist der Begünstigte zum Rückgewähranspruch verpflichtet (§§ 812, 398 BGB). • Der Verkäufer kann nicht gegenüber dem Makler wegen seiner Täuschung in Anspruch genommen werden; ein Schaden der Beklagten ist nicht dargetan. • Ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten kommt in Betracht, wurde aber nicht geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Provisionserstattung bei Rückabwicklung wegen Täuschung • Bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen Täuschung entfällt der Anspruch des Maklers auf Provision, weil das Zustandekommen des Hauptvertrags in den Risikobereich des Maklers fällt. • Zahlt ein Dritter (hier Käufer) eine Provision ohne Rechtsgrund an den Makler, ist der Begünstigte zum Rückgewähranspruch verpflichtet (§§ 812, 398 BGB). • Der Verkäufer kann nicht gegenüber dem Makler wegen seiner Täuschung in Anspruch genommen werden; ein Schaden der Beklagten ist nicht dargetan. • Ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten kommt in Betracht, wurde aber nicht geltend gemacht. Der Kläger verkaufte ein Haus; Käufer zahlten an die Beklagte eine Maklerprovision. Nachträglich wurde der Kaufvertrag wegen Täuschung durch den Kläger von den Erwerbern angefochten und rückabgewickelt. Die Beklagte forderte die Provision von 6.840,00 DM von den Käufern und hielt sie ein. Der Kläger, als Rechtsnachfolger der Käufer, verlangte von der Beklagten Rückzahlung der Provision. Die Parteien stritten darüber, ob der Makler einen Vergütungsanspruch behält, obwohl der Hauptvertrag wegen Täuschung angefochten und aufgehoben wurde. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos; das Berufungsgericht hielt an der Rückerstattungspflicht der Beklagten fest. • Die Beklagte ist durch die Zahlung der Käufer ohne Rechtsgrund bereichert und deshalb zur Rückgewähr verpflichtet (§§ 812, 398 BGB). • Als Rechtsgrund für den Provisionsanspruch kommt nur die Vertragsabrede im notariellen Kaufvertrag in Betracht; der Kläger ist als Rechtsnachfolger der Käufer mit allen Einwendungen aus dem Maklerrecht versehen. • Der Makler hat keine Provision verdient, weil der Kaufvertrag wegen Täuschung des Käufers rückabgewickelt wurde; das Verschulden des Klägers wird im Rahmen culpa in contrahendo vermutet. • Bei einer Rückabwicklung, die auf einem Mangel des Zustandekommens (Täuschung) beruht, fällt der Maklerlohnanspruch weg, weil das Zustandekommen des Hauptvertrages in den Risikobereich des Maklers fällt. • Der Kläger war nicht verpflichtet, einen Maklervertrag zu schließen; die Beklagte macht infolgedessen auch keinen Schaden geltend, und ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch wurde nicht verfolgt. • Mangels Anspruchsgrundlage ist die Widerklage der Beklagten unbegründet. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte muss die Provision in Höhe von 6.840,00 DM an den Kläger zurückzahlen, weil die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der Makleranspruch entfällt, weil der Kaufvertrag wegen Täuschung der Käufer rückabgewickelt wurde und das Zustandekommen des Hauptvertrags damit in den Risikobereich des Maklers fällt. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten ist nicht dargetan; auf einen möglichen Aufwendungsersatz wird kein Anspruch geltend gemacht. Die Klägerseite obsiegt somit materiell, und die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.