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Beschluss

2 UF 409/86

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei bestehender deutscher Zuständigkeit für Scheidung ist der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, auch wenn die Parteien britische Staatsangehörige sind. • Eine versteckte Rückverweisung des Auslandstatuts auf deutsches Recht führt nicht generell dazu, dass dem ausländischen Recht unbekannte Instituten (wie dem deutschen Versorgungsausgleich) ausgeschlossen wären; zur Vermeidung einer Diskrepanz zwischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht ist deutsches Recht anzuwenden. • Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich kann nur die in Deutschland erworbenen Anwartschaften erfassen; ausländische Anwartschaften sind schuldrechtlich auszugleichen. • Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte kommt nicht in Betracht, wenn die zu erwartenden Bezüge des Ausgleichspflichtigen auch nach Durchführung des Ausgleichs hinreichend gesichert sind.
Entscheidungsgründe
Anwendung deutschen Rechts beim Versorgungsausgleich trotz britischer Staatsangehörigkeit • Bei bestehender deutscher Zuständigkeit für Scheidung ist der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, auch wenn die Parteien britische Staatsangehörige sind. • Eine versteckte Rückverweisung des Auslandstatuts auf deutsches Recht führt nicht generell dazu, dass dem ausländischen Recht unbekannte Instituten (wie dem deutschen Versorgungsausgleich) ausgeschlossen wären; zur Vermeidung einer Diskrepanz zwischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht ist deutsches Recht anzuwenden. • Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich kann nur die in Deutschland erworbenen Anwartschaften erfassen; ausländische Anwartschaften sind schuldrechtlich auszugleichen. • Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte kommt nicht in Betracht, wenn die zu erwartenden Bezüge des Ausgleichspflichtigen auch nach Durchführung des Ausgleichs hinreichend gesichert sind. Die Parteien, beide britische Staatsangehörige, schlossen 1956 in Großbritannien Ehe und lebten ab 1970 in der Bundesrepublik Deutschland. Der Ehemann war Soldat der britischen Streitkräfte; die Ehefrau begleitete ihn mehrfach. Das Amtsgericht Coesfeld sprach die Scheidung und trennte das Verfahren über den Versorgungsausgleich ab; seinen Beschluss vom 16.07.1986, den Antrag der Ehefrau auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückzuweisen, focht diese an. Das Amtsgericht hatte angenommen, englisches Recht sei maßgeblich und eine versteckte Rückverweisung gelange beim Versorgungsausgleich nicht zur Anwendung, weil dieses Institut im englischen Recht unbekannt sei. Der Senat des OLG Hamm hat die Beschwerde der Ehefrau teilweise stattgegeben und die Übertragung von Anwartschaften aus dem Versicherungskonto des Ehemanns auf das der Ehefrau angeordnet. • Internationale Zuständigkeit: Deutsche Gerichte waren zuständig, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und eine Anerkennung der Scheidung durch England nicht entgegenstand. • Anwendbares Recht: Nach Art. 17 (alte Fassung) EGBGB richtet sich die Bestimmung der Scheidungsfolgen nach dem Wirkungsstatut; nach Art. 14 EGBGB ist dies das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (englisches Recht). England verweigerte jedoch in diesen Fällen die eigene Entscheidungskompetenz (Domizilfrage), sodass eine versteckte Rückverweisung auf deutsches Recht eintrat. • Auslegung der Rückverweisung: Der Senat führt aus, dass eine versteckte Rückverweisung nicht generell dazu führen soll, dass dem ausländischen Recht unbekannte Institutionen ausgeschlossen sind; um eine Diskrepanz zwischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht zu vermeiden, ist hier deutsches Recht anzuwenden. • Beschränkung des Ausgleichs: Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich erfasst nur in Deutschland erworbene Anwartschaften; ausländische Anwartschaften können nicht per Splitting ausgeglichen werden, allenfalls schuldrechtlich. • Feststellung der Anwartschaften: Die Auskünfte der BfA ergaben, dass der Ehemann während der Ehezeit höhere Anwartschaften erworben hat als die Ehefrau; konkrete Werte führten zur Berechnung des Ausgleichs nach § 1587b Abs.1 BGB. • Unbillige Härte und Ausschlussgründe: Ein Ausschluss nach § 1587h BGB liegt nicht vor; die Altersversorgung des Ehemanns bleibt auch nach Ausgleich gesichert und die Lebensverhältnisse der Ehefrau rechtfertigen den Ausgleich nicht als unbillige Härte. Der Senat gab der Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise statt und ordnete die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht an. Vom Versicherungskonto des Antragstellers sind Anwartschaften in Höhe von monatlich 113,05 DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin zu übertragen (Hälfte der Differenz der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften). Öffentlich-rechtlich werden nur in Deutschland erworbene Anwartschaften ausgeglichen; ausländische Anwartschaften verbleiben außen vor und sind gegebenenfalls schuldrechtlich geltend zu machen. Ein Ausschluss des Ausgleichs wegen unbilliger Härte wurde verneint, da die Versorgung des Antragstellers auch nach Durchführung des Ausgleichs hinreichend gesichert ist und die Antragsgegnerin ohne den Ausgleich nicht ausreichend versorgt wäre.