Urteil
5 UF 352/89
OLG HAMM, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die gesetzliche Prozessstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB setzt fortbestehende Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2 BGB voraus.
• Endet das Obhutsverhältnis eines Elternteils und geht die Obhut auf den anderen Elternteil über, erlischt damit die gesetzliche Vertretungsmacht des bisherigen Obhutsinhabers und damit seine Prozessstandschaft.
• Eine im eigenen Namen für die Kinder erhobene Unterhaltsklage ist von Anfang an unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Vertretungsbefugnis nicht mehr bestand; dies gilt für Ansprüche auch für zurückliegende Zeiträume.
• Auf die Frage, wer in einem fraglichen Zeitraum die Obhut hatte, kommt es für die rechtliche Beurteilung der Unzulässigkeit der Klage nicht mehr an, wenn die Vertretungsmacht bereits vor Klageerhebung erloschen war.
Entscheidungsgründe
Erloschene Prozessstandschaft bei Übergang der Kindesobhut auf den anderen Elternteil • Die gesetzliche Prozessstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB setzt fortbestehende Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2 BGB voraus. • Endet das Obhutsverhältnis eines Elternteils und geht die Obhut auf den anderen Elternteil über, erlischt damit die gesetzliche Vertretungsmacht des bisherigen Obhutsinhabers und damit seine Prozessstandschaft. • Eine im eigenen Namen für die Kinder erhobene Unterhaltsklage ist von Anfang an unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Vertretungsbefugnis nicht mehr bestand; dies gilt für Ansprüche auch für zurückliegende Zeiträume. • Auf die Frage, wer in einem fraglichen Zeitraum die Obhut hatte, kommt es für die rechtliche Beurteilung der Unzulässigkeit der Klage nicht mehr an, wenn die Vertretungsmacht bereits vor Klageerhebung erloschen war. Die Parteien sind geschiedene Eheleute mit zwei Söhnen. Die Klägerin lebte von Oktober 1984 bis August 1985 getrennt in der ehelichen Wohnung, zog Ende August 1985 aus, der Beklagte blieb mit den Kindern in der Wohnung und erhielt später das Sorgerecht. Die Klägerin hatte im Mai 1986 im eigenen Namen rückständigen Kindesunterhalt für Oktober 1984 bis August 1985 geltend gemacht. Der Beklagte erhob Widerklage auf Kindesunterhalt. Die Klägerin erklärte die Hauptsache hinsichtlich ihrer Ansprüche für erledigt; der Beklagte widersprach und beantragte Abweisung. Das Amtsgericht stellte fest, die Hauptsachen seien erledigt; hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Vortrag, die Klägerin habe zur Prozessstandschaft gefehlt, weil die Obhut der Kinder bereits beim Beklagten gelegen habe. • Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klägerin war zur selbständigen Geltendmachung der Kindesunterhaltsansprüche nicht befugt. • § 1629 Abs. 3 BGB knüpft an die Vertretungsbefugnis des § 1629 Abs. 2 BGB; diese Norm verlangt ein bestehendes Obhutsverhältnis des vertretenden Elternteils zum Zeitpunkt der Geltendmachung. • Die Klägerin hatte bereits im August 1985 die eheliche Wohnung verlassen; damit bestand spätestens ab diesem Zeitpunkt kein Obhutsverhältnis der Klägerin mehr im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB. • Geht die Obhut auf den anderen Elternteil über, endet die gesetzliche Vertretungsmacht des bisherigen Obhutsinhabers und damit seine Prozessstandschaft; eine Klage im eigenen Namen für die Kinder ist dann insgesamt unzulässig, auch für zurückliegende Unterhaltszeiträume. • Aufwendungen des früheren Obhutsinhabers können allenfalls über einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden, der andere Darlegungsanforderungen hat als der gesetzliche Kindesunterhaltsanspruch. • Ob die Klägerin tatsächlich in dem streitigen Zeitraum die Obhut innehatte, ist für die Frage der Unzulässigkeit der Klage nicht entscheidend, da die Vertretungsmacht bereits bei Klageerhebung fehlte. • Die Kostenentscheidung wurde dem Schlußurteil vorbehalten, da die endgültige Kostenverteilung vom weiteren Ausgang des Verfahrens abhängt. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; die Klage der Klägerin auf rückständigen Kindesunterhalt wird insgesamt abgewiesen, weil sie zur selbständigen Geltendmachung der Kinderansprüche gemäß § 1629 Abs. 3 BGB nicht befugt war. Die gesetzliche Prozessstandschaft ist mit dem Übergang der Obhut auf den Beklagten erloschen, sodass die im eigenen Namen erhobene Klage von Anfang an unzulässig war, auch hinsichtlich der rückständigen Zeiträume. Etwaige Ansprüche der Klägerin für in der Vergangenheit geleisteten Unterhalt sind nicht über § 1629 BGB, sondern gegebenenfalls über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend zu machen, der andere Voraussetzungen und Darlegungserfordernisse hat. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.