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Beschluss

10 UF 285/89

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §1587g BGB ist keine Bezifferung des Antrags erforderlich; das Verfahren unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz des FGG. • Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann trotz möglichen Unterhaltsaspekten grundsätzlich nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abgelehnt werden; eine Ausnahme nach §1587h BGB nur bei unbilliger Härte und anderweitiger Deckung des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten. • Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers kann als Mahnung i.S.d. §§1585b,1587k BGB genügen und berechtigt den Berechtigten, übergeleitete Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. • Bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind die jährlichen Rentenanpassungen bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Durchführung schuldrechtlicher Versorgungsausgleichs; Zahlungsverpflichtung und Rentenanpassungen • Bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §1587g BGB ist keine Bezifferung des Antrags erforderlich; das Verfahren unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz des FGG. • Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann trotz möglichen Unterhaltsaspekten grundsätzlich nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abgelehnt werden; eine Ausnahme nach §1587h BGB nur bei unbilliger Härte und anderweitiger Deckung des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten. • Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers kann als Mahnung i.S.d. §§1585b,1587k BGB genügen und berechtigt den Berechtigten, übergeleitete Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. • Bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind die jährlichen Rentenanpassungen bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen. Die Parteien waren verheiratet und 1981 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde statt Übertragung von Rentenanwartschaften ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 68,75 DM (auf 31.8.1980 bezogen) zuerkannt. Die Klägerin begehrt im Folgeverfahren die Zahlung des fortgeschriebenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht wies den Antrag ab. Die Klägerin legte Beschwerde ein und beantragte die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von monatlichen Beträgen für bestimmte Zeiträume (ab August 1986 bis laufend, gestaffelt durch Rentenanpassungen). Der Antragsgegner rügte u.a., es handele sich um Unterhalt und sei leistungsunfähig bzw. sei die Durchführung unbillig, weil die Klägerin ihre Einkommensverhältnisse nicht offenlege. Das Sozialamt hatte Ansprüche der Klägerin auf Versorgungsausgleich auf sich übergeleitet und dies als Mahnung bezeichnet. • Verfahrensrecht: Das Verfahren ist nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führen und unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz (§12 FGG); eine bezifferte Antragstellung ist nicht erforderlich und bindet nicht an die Höhe des Antrages. • Statthaftigkeit: Es handelt sich von Anfang an um ein Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; die fehlerhafte erstinstanzliche Behandlung als Urteil ändert hieran nichts. • Materiellrechtlich: Nach §1587g Abs.1 BGB ist der übersteigende Anteil der Versorgung des Schuldners der Ausgleichsbetrag; die Voraussetzungen sind gegeben, weil der Antragsgegner Rentenanwartschaften in höherem Umfang erworben hat und die Klägerin bereits das 65. Lebensjahr erreicht hat. • Rentenanpassung: Bei Ansprüchen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind jährliche Rentenanpassungen zu berücksichtigen; die ermittelten monatlichen Beträge (84,95 DM; 88,20 DM; 90,85 DM; 93,55 DM) sind durch Auskünfte der Bundesknappschaft belegt. • Unbilligkeitsprüfung: Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist grundsätzlich nicht von der Leistungsfähigkeit abhängig; ein Abweichen nach §1587h BGB kommt nur bei Nachweis, dass der Berechtigte seinen Unterhalt anderweitig decken kann und die Zahlung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde; dies liegt hier nicht vor, da die Klägerin Sozialhilfe erhält. • Mahnung/Verzug: Die Überleitungsanzeige des Sozialamts genügt als Mahnung im Sinne der §§1585b,1587k BGB und berechtigt die Klägerin, die übergeleiteten Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen; dadurch ist der Antragsgegner ab August 1986 in Verzug gesetzt. • Rechtsmittel: Die Beschwerde war statthaft und fristgemäß; eine weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschwerde der Antragstellerin wurde stattgegeben. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin ab 1.8.1986 rückwirkend und künftig monatliche Ausgleichsrenten zu zahlen: für 1.8.1986–30.6.1987 je 84,95 DM, für 1.7.1987–30.6.1988 je 88,20 DM, für 1.7.1988–30.6.1989 je 90,85 DM und ab 1.7.1989 je 93,55 DM. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung stützt sich auf §1587g BGB i.V.m. den Regeln zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und berücksichtigt die Rentenanpassungen sowie die Überleitungsanzeige des Sozialamts, die die Geltendmachung der Ansprüche durch die Antragstellerin ermöglicht und den Verzug des Antragsgegners begründet.