Urteil
4 UF 221/88
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die reine räumliche Trennung von Ehegatten infolge dauernder Pflegebedürftigkeit begründet nicht ohne Weiteres Getrenntleben im Sinne des §1567 Abs.1 S.1 BGB; entscheidend ist der erkennbare Trennungswille.
• Ist ein Ehegatte während des Verfahrens geschäftsunfähig geworden, heilt die Aufnahme des Verfahrens durch den Vormund als gesetzlichen Vertreter frühere Verfahrensmängel; liegt Geschäftsunfähigkeit bereits bei Antragstellung vor, kann deren Heilung durch nachträgliche Genehmigung des Vormunds und des Vormundschaftsgerichts erfolgen (§607 ZPO).
• Das Gericht muss den natürlichen Willen eines entmündigten oder altersbedingt beeinträchtigten Ehegatten klären; hierzu ist dessen persönliche Anhörung und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten erforderlich.
• Unterbleibt die gebotene richterliche Aufklärung (persönliche Anhörung, Beweisaufnahme), ist das Urteil wegen unzureichender Tatsachenfeststellung aufzuheben und zurückzuverweisen (vgl. §§539,540 ZPO).
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit persönlicher Anhörung bei Pflegebedürftigkeit und Wirkung von Vormundsgenehmigungen • Die reine räumliche Trennung von Ehegatten infolge dauernder Pflegebedürftigkeit begründet nicht ohne Weiteres Getrenntleben im Sinne des §1567 Abs.1 S.1 BGB; entscheidend ist der erkennbare Trennungswille. • Ist ein Ehegatte während des Verfahrens geschäftsunfähig geworden, heilt die Aufnahme des Verfahrens durch den Vormund als gesetzlichen Vertreter frühere Verfahrensmängel; liegt Geschäftsunfähigkeit bereits bei Antragstellung vor, kann deren Heilung durch nachträgliche Genehmigung des Vormunds und des Vormundschaftsgerichts erfolgen (§607 ZPO). • Das Gericht muss den natürlichen Willen eines entmündigten oder altersbedingt beeinträchtigten Ehegatten klären; hierzu ist dessen persönliche Anhörung und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten erforderlich. • Unterbleibt die gebotene richterliche Aufklärung (persönliche Anhörung, Beweisaufnahme), ist das Urteil wegen unzureichender Tatsachenfeststellung aufzuheben und zurückzuverweisen (vgl. §§539,540 ZPO). Die 1924 geborene Antragstellerin und der 1909 geborene Antragsgegner heirateten 1968; seit Juli 1983 lebte die Antragstellerin getrennt. Der Antragsgegner wurde später in ein Pflegeheim verlegt und 1986 entmündigt; sein Sohn wurde Vormund. Beide Ehegatten hatten je Scheidungsanträge gestellt; die Antragstellerin nahm ihren zurück, wollte die Ehe wieder aufnehmen, während der Antragsgegner angeblich die Scheidung weiterverfolgte. Das Amtsgericht sprach die Scheidung aus; der Vormund hatte das Verfahren fortgeführt und wurde nachträglich durch das Vormundschaftsgericht genehmigt. Die Antragstellerin rügte Verfahrensfehler, insbesondere fehlende persönliche Anhörung des Antragsgegners und unterlassene Sachaufklärung; beide Parteien legten Rechtsmittel ein. Der Senat hob das Urteil auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. • Verfahrensmängel: Das Amtsgericht hat den Antragsgegner nicht persönlich zur Frage seines Scheidungswillens angehört; dadurch wurde der richterliche Aufklärungsgrundsatz verletzt (§616 ZPO) und es fehlt an tragfähigen Tatsachenfeststellungen. • Getrenntleben: Räumliche Trennung durch Pflegebedürftigkeit begründet nicht automatisch Getrenntleben nach §1567 Abs.1 S.1 BGB; maßgeblich ist der erkennbare subjektive Trennungswille des Ehegatten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. • Willensfeststellung bei Beeinträchtigung: Besteht noch ein Restverständnis für die Ehe, ist der natürliche Wille des Antragsgegners festzustellen; hierzu sind persönliche Anhörung und ggf. ein Sachverständigengutachten erforderlich. • Vormund und Genehmigung: Wurde der Ehegatte erst während des Verfahrens geschäftsunfähig, heiligt die Aufnahme des Verfahrens durch den Vormund frühere Mängel; lag Geschäftsunfähigkeit bereits bei Antragstellung vor, kann eine nachträgliche Genehmigung des Vormunds und des Vormundschaftsgerichts die Unwirksamkeit heilen (§607 ZPO). • Rückverweisung: Die festgestellten Verfahrensmängel sind wesentlich und ursächlich für die Entscheidung, sodass das Urteil gemäß §§539,540 ZPO aufgehoben und zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden muss. • Versorgungsausgleich: Bei der erneuten Entscheidung ist das Amtsgericht den Regelungen zum Versorgungsausgleich, insbesondere §3b VAHRG (Supersplitting für Betriebsrentenanwartschaften), zu beachten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragstellerin überwiegend stattgegeben und das angefochtene Scheidungsurteil aufgehoben. Wegen wesentlicher Verfahrensmängel, insbesondere der unterlassenen persönlichen Anhörung des Antragsgegners und unzureichender Sachaufklärung zum Trennungswillen, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Entscheidung sind insbesondere die persönliche Anhörung des Antragsgegners, gegebenenfalls die Einholung eines sachverständigen Gutachtens sowie die Würdigung der Frage des Getrenntlebens nach §1567 BGB erforderlich. Ferner hat das Amtsgericht bei der Neubescheidung den Versorgungsausgleich nach den einschlägigen Regelungen, insbesondere §3b VAHRG, zu beachten. Die Kostensituation ist im erneuten Verfahren neu zu regeln.