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Urteil

6 U 451/86

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1989:0209.6U451.86.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18. September 1986 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner

a) 15.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1986,

b) ab 1. März 1989 eine monatlich im voraus zu entrichtende Schmerzensgeldrente von 200,- DM

zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus dem Unfall vom 26. Februar 1981 in ... noch entstehen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagten zu 1/4.

Die Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagten zu 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden, der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- DM und die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- DM. Für die Beklagten erhöht sich die Sicherheitsleistung ab 1. März 1989 bezüglich der zu vollstreckenden Rentenbeträge um 200,- DM. Die Beklagten können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 89.400,- DM und die Beklagten in Höhe von 28.600,- DM.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18. September 1986 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner a) 15.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1986, b) ab 1. März 1989 eine monatlich im voraus zu entrichtende Schmerzensgeldrente von 200,- DM zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus dem Unfall vom 26. Februar 1981 in ... noch entstehen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagten zu 1/4. Die Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagten zu 3/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden, der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- DM und die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- DM. Für die Beklagten erhöht sich die Sicherheitsleistung ab 1. März 1989 bezüglich der zu vollstreckenden Rentenbeträge um 200,- DM. Die Beklagten können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen. Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 89.400,- DM und die Beklagten in Höhe von 28.600,- DM. Tatbestand: Am 26. Februar 1981 bog der Beklagte zu 1) mit einer bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Sattelzugmaschine des Typs ... der ... in ... vom Firmengelände des Unternehmens nach links in die Industriestraße ein. Dabei wurde der für ihn von links kommende Kläger, der auf seinem Fahrrad in Richtung ... unterwegs war, von dem Kotflügel des Sattelzugschleppers erfaßt und zu Boden geschleudert. Der am 15.12.1937 geborene Kläger erlitt ein schweres Schädenhirntrauma mit contusioneller Hirnschädigung, beidseitiger Kalottenfraktur und rechtsseitiger Schädelbasisfraktur. Es bildete sich ferner links ein großes subdurales Hämatom mit nachfolgender epiduraler Blutung. Außerdem kam es zu einem Hautemphysem auf der linken Thoraxseite und später noch zu einem rechtsseitig auftretenden epiduralem Hämatom. Der Kläger wurde bewußtlos in die ... eingeliefert und dort primär versorgt. Am 24. März 1981 wurde er in die ... verlegt. Seine Entlassung aus der stationären Behandlung erfolgte am 6. Mai 1981. Seit dem Unfall leidet der Kläger unter ataktischen Gehstörungen und einem hirnorganischen Psychosyndrom, das zu einer schweren Wesensveränderung geführt hat und das sich in starken Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen und in einem allgemeinen Abbau der intellektuellen Leistungen auswirkt. Wegen der Einzelheiten des Verletzungsbildes, des Behandlungsverlaufs sowie der Entwicklung des körperlichen und seelischen Zustandes wird auf das ärztliche Zeugnis des ... vom 7. August 1981 (Bl. 9-13 d.A.), auf das neurologische Zusatzgutachten des Privatdozenten ... vom 3. August 1981 (Bl. 14-24 d.A.) und auf dessen nervenärztliches Gutachten vom 4. August 1983 (Bl. 25-31 d.A.) sowie auf die ärztliche Bescheinigung des Hausarzte ... vom 30. April 1982 verwiesen (Bl. 32 d.A.). Eine auf Veranlassung der ... in ... am 14. Februar 1982 begonnene Heilmaßnahme in der ... in ... mußte am 16. Februar 1982 wegen Alkoholabusus und fehlender Mitwirkung des Klägers abgebrochen werden (Bl. 203, 204 d.A.). Der Kläger ist seit dem Unfall arbeits- und erwerbsunfähig. Seit dem 17. Januar 1982 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Er kann seine Angelegenheiten alle in nicht besorgen und ist nach dem Tod seiner Ehefrau am 26. Oktober 1984 auf die Hilfe von Angehörigen angewiesen. Seit Dezember 1987 lebt er im Haushalt seiner Stieftochter, von welcher er versorgt und gepflegt wird. Mit Schreiben vom 11. Juni 1982 (Bl. 8 d.A.) erklärte die Beklagte zu 2), daß Einwendungen zum Grund der Haftung nicht erhoben würden. Zur Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Verkehrsunfall vom 26. Februar 1981 hat das Amtsgericht Tecklenburg am 6. Juni 1984 den Rechtsanwalt ... in ... zum Pfleger des Klägers bestellt. Wegen der Verletzungen und deren Folgen hat der Kläger für den Zeitraum vom 26. Februar 1981 bis 31. Dezember 1985 gegen die Beklagten ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 100.000,- DM geltend gemacht, auf welches die Beklagte zu 2) vorgerichtlich 50.000,- DM gezahlt hat. Für die Zeit ab 1. Januar 1986 hat der Kläger eine monatliche Rente von 500,- DM begehrt. Diese Forderungen hat er damit begründet, daß das jetzt vorhandene Psychosyndrom und die ataktischen Gehstörungen allein durch den schweren Unfall vom 26. Februar 1981 verursacht und nicht auf einen langjährigen Alkoholmißbrauch in der Zeit vor dem Unfall zurückzuführen seien. Eine solche Alkoholabhängigkeit und eine dadurch herbeigeführte gesundheitliche Schädigung habe es nicht gegeben. Erst infolge des Unfalls neige er infolge tiefer Depressionen, die durch den Tod seiner Ehefrau verstärkt seien, gelegentlich zu einem vermehrten Alkoholkonsum. Infolge der auch für die Zukunft nicht absehbaren Auswirkungen des Psychosyndroms und der Gehstörungen, so hat der Kläger weiter vorgetragen, entfalte er keine körperlichen und geistigen Aktivitäten mehr. Er sitze tagsüber stumpf im Sessel und sehe fern. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 26. Februar 1981 bis zum 31. Dezember 1985 nebst 4 % Zinsen hierauf seit Fälligkeit abzüglich gezahlter 50.000,- DM zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Januar 1986 zukünftig 500,- DM monatlich als Schmerzensgeldrente zu zahlen, 3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 26. Februar 1981 zu erstatten, soweit die Schäden nicht von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, das beim Kläger vorhandene Psychosyndrom und die ataktischen Gehstörungen seien nicht Folgen des Unfalls, die schon seit 1982 abgeheilt seien, sondern sie seien auf den chronischen Alkoholmißbrauch des Klägers vor dem Unfall und in der Zeit danach zurückzuführen. Infolge seiner durch den früheren Alkoholabusus bedingten starken Voralterung und vor allem infolge des sich nach dem Unfall in hohem Maße fortsetzenden Alkoholkonsums habe der Kläger bewirkt, daß die Unfallfolgen nicht abgeklungen seien. Seine Erwerbsunfähigkeit sei zu 50 % auf den Alkoholmißbrauch zurückzuführen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, daß für den Feststellungsantrag das Rechtsschutzinteresse fehle, weil zukünftige weitere Schäden nicht wahrscheinlich seien. Durch Urteil vom 18. September 1986 hat das Landgericht dem Kläger noch ein weiteres Schmerzensgeld von 15.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 9. August 1986 zugesprochen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die schweren Hirnschädigungen mit der Folge eines Psychosyndroms rechtfertigten an sich ein Schmerzensgeld von 100.000,- DM. Bei der Bemessung dieses Schmerzensgeldes seien die ataktischen Gehstörungen nicht zu berücksichtigen, da sie weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach den vorgelegten Gutachten ganz oder teilweise als Unfallfolge sicher feststellbar seien. Möglicherweise habe die Gehstörung schon vor dem Unfall bestanden oder der Alkoholmißbrauch des Klägers aus dieser Zeit sei die überwiegende Ursache. Das Landgericht hat gemeint, der Kläger müsse sich ein mit 35 % zu bewertendes Mitverschulden zurechnen lassen, weil sich sei Alkoholmißbrauch in der Zeit nach dem Unfall schädlich für den Heil- und Genesungsverlauf ausgewirkt habe. Daß es sich bei diesem fortgesetzten Alkoholmißbrauch ebenfalls um eine Unfallfolge gehandelt habe, lasse sich mangels geeigneter tatsächlicher Angaben auch durch ein Sachverständigengutachten nicht mehr feststellen. Den Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente hat das Landgericht mit der Begründung verneint, daß der Kläger nicht dargelegt habe, daß ihm die durch die Dauerschäden hervorgerufene Lebensbeeinträchtigung immer wieder schmerzlich bewußt werde. Die Beschreibung seiner Wesensveränderung deute eher auf eine Resignation als auf ein bewußtes Empfinden hin. Schließlich könne nach der Art der Schäden auch nicht unterstellt werden, daß er sie immer wieder schmerzlich bewußt erlebe. Im übrigen sei schon bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden, daß Dauerfolgen schwersten Ausmaßes eingetreten seien. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht, nicht für begründet erachtet, weil nicht ausreichend dargetan sei, daß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit weitere, nicht abschätzbare und nicht alkoholbedingte Schäden aufgrund des Unfalls entstehen könnten. Gegen das ihm am 13. November 1986 zugestellte Urteil des Landgerichts richtet sich die am 5. Dezember 1986 eingegangene Berufung des Klägers vom selben Tage. Auf den am 17. Dezember 1986 eingangenen Antrag vom 16. Dezember 1986 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 5. Februar 1987 verlängert worden. Die Berufungsbegründung vom 3. Februar 1987 ist am 5. Februar 1987 bei Gericht eingegangen. In der Berufungsinstanz macht der Kläger über das bereits erhaltene und vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld hinaus für die Zeit vom 26. Februar 1981 bis 31. Dezember 1985 noch ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 35.000,- DM und ab 1. Januar 1986 eine Schmerzensgeldrente von monatlich 500,- DM geltend; ferner verfolgt er das Feststellungsverfahren weiter. Dazu trägt er unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor: Das Psychosyndrom und die ataktischen Gangstörungen seien allein durch den Unfall vom 26. Februar 1981 bedingt. Der Kläger bestreitet, vorher infolge Alkoholmißbrauchs gesundheitlich geschädigt, antriebs- und kritikschwach oder in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen zu sein. Bis dahin hätten nur leichte, im allgemeinen nicht beeinträchtigende Unsicherheiten beim Gehen bestanden, deren Ursache Beschwerden am rechten Knie gewesen seien. Er habe nicht mehr als ein bis zwei Flaschen Bier und etwa zwei bis drei Glas Schnaps pro Tag zu sich genommen und auch das nicht regelmäßig. Selbst wenn eine alkoholbedingte Vorschädigung des Hirns vorgelegen hätte, wären das Psychosyndrom und die Gehstörungen erst durch den Unfall ausgelöst worden, ohne den er heute gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig wäre. Der Kläger bestreitet auch, durch einen Alkoholmißbrauch in der Zeit nach dem Unfall seinen unfallbedingten Zustand verschlimmert oder verfestigt zu haben. Nach dem Unfall habe er bis zum Tod seiner Ehefrau überwiegend nur alkoholfreies Bier zu sich genommen und danach höchstens zwei Flaschen Bier täglich. Seit Mitte Dezember 1984 habe er gelegentlich und auch nur vorübergehend in unschädlichen Mengen Spirituosen verzehrt. Zum Abbruch der Kur in ... sei es gekommen, weil er sich ohne seine Ehefrau hilfslos gefühlt habe und verschüchtert gewesen sei. Er sei auf seinem Zimmer geblieben und habe Bier getrunken und geraucht. Im übrigen hätten auch bei einer aktiven Teilnahme an der Heilmaßnahme die Unfallfolgen nicht vermindert werden können. Selbst wenn durch den Alkoholkonsum nach dem Unfall sein Zustand verschlimmert worden wäre, wäre dies nur die Folge davon gewesen, daß er wegen des unfallbedingten Psychosyndroms in seiner intellektuellen Leistungs-, Kontroll- und Steuerungsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei und die möglichen gesundheitsschädlichen Folgen des Alkoholgenusses nicht habe beurteilen können. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Schwere seiner Verletzungen und ihrer Folgen neben einem Schmerzensgeld auch eine Schmerzensgeldrente rechtfertigten. Er behauptet, trotz der mit dem Psychosyndrom für seinen geistigen und seelischen Zustand verbundenen Auswirkungen wisse er darum und leide er ständig darunter, daß diese lebenslangen Beeinträchtigungen durch den Unfall vom 26. Februar 1981 herbeigeführt worden seien. Im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 8. Januar 1986 (Bl. 104 d.A.), in welchem für diesen Zeitpunkt eine weitere Schadensregulierung abgelehnt worden ist, verlangt der Kläger von diesem Zeitpunkt ab Zinsen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus a) ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 26. Februar 1981 bis zum 31. Dezember 1985, mindestens jedoch weitere 35.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Januar 1986, b) 4 % Zinsen auf (die bereits ausgeurteilten) 15.000,- DM für die Zeit vom 8. Januar 1986 bis zum 8. August 1986 sowie c) beginnend ab dem 1. Januar 1986 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,- DM, hilfsweise (zu c) ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld für die ab dem 1. Januar 1986 erlittenen Beeinträchtigungen, mindestens jedoch weitere 30.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Januar 1986 zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus dem Verkehrsunfallereignis vom 26. Februar 1981, ca. 12.58 Uhr, in ... entstehen. Die Beklagten beantragen, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. zu ihren Gunsten a) als Gläubiger es bei der Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung gemäß §§ 711 Satz 2, 710 ZPO zu belassen; b) als Schuldner die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen; hilfsweise in beiden Fällen ihnen zu gestatten, eine Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO auch durch die Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Beklagten wiederholen ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und tragen weiter vor: Die Hirnschäden des Klägers, ihre Folgen und die sonstigen Störungen seien nicht ausschließliche Folge des Unfalls. Infolge langjährigen Alkoholmißbrauchs sei er schon vor dem Unfall mit schädigenden Auswirkungen auf das Gehirn alkoholkrank gewesen und die ataktische Gangstörung habe auch schon damals vorgelegen. Der Kläger habe täglich nach der Arbeit wenigstens zwei Flaschen Bier und einen "Flachmann" zu sich genommen. Danach sei er betrunken gewesen. Daher habe er auch nicht regelmäßig und vollschichtig gearbeitet. Infolge seines ständigen Alkoholkonsums habe er zwei Arbeitsstellen verloren (Bl. 258 d.A.). Damit sei durch den Alkoholmißbrauch vor dem Unfall die Grundlage für das Psychosyndrom und die ataktischen Gangstörungen gegeben gewesen, und es treffe nicht zu, daß er ohne den Unfall gesund und arbeitsfähig gewesen wäre. Weiterhin machen die Beklagten auch einen ständigen Alkoholkonsum des Klägers in der Zeit nach dem Unfall für seinen jetzigen Zustand verantwortlich. Sie bestreiten, daß dieser Alkoholmißkonsum durch die Hirnschädigung bedingt gewesen sei. Seit seinem 49. Geburtstag habe er in einem erheblichen Umfang Alkoholabusus getrieben. Die Beklagten bestreiten, daß der Abbruch der Heilmaßnahme in ... durch die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau mit bedingt gewesen sei. Auch hierfür sei nur sein Alkoholmißbrauch die Ursache gewesen. Bei aktiver Mitwirkung wäre eine Besserung durchaus erzielbar gewesen. Die Beklagten halten ein weiteres Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente mit der Begründung für nicht gerechtfertigt, daß der Kläger zwar noch empfindungsfähig sei, aber gerade wegen der durch die Hirnschädigung verursachten Ausfälle weder körperlich noch seelisch unter seinen Beeinträchtigungen leide. Ferner seien die schon vor dem Unfall bestehende Antriebsschwäche sowie die geringe Kritik- und Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen, die nicht erst durch den Unfall ausgelöst worden seien. Die Beklagten sind unter näherer Ausführung der Auffassung (Bl. 125, 262 d.A.), daß für den Feststellungsantrag das Feststellungsinteresse fehle, da die Beklagte zu 2) schon vorprozessual und zur Vermeidung eines Rechtsstreites die volle Haftung anerkannt habe. Durch Beweisbeschluß vom 24. Februar 1987 (Bl. 110 d.A.) hat der Senat den Privatdozenten ... in ... mit der Feststellung und Begutachtung der Folgen des Unfalls vom 26. Februar 1981 und der durch sie herbeigeführten Beschwerden des Klägers beauftragt (Bl. 110, 137 d.A.). Auf die entsprechenden Gutachten vom 6. Januar 1988 und 19. April 1988 wird Bezug genommen (Bl. 147-173; Bl. 224-228 d.A.). Ferner hat der Senat über den Alkoholkonsum des Klägers vor und nach dem Unfall sowie über etwaige Gangunsicherheiten aus der Zeit vor dem 26. Februar 1981 Beweis erhoben. Dazu sind die Hausangestellte ..., die Hausfrau ... und die Unternehmerin ... als Zeugen vernommen worden. Die Aussagen sind im Einverständnis der Parteien in dem Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 28. April 1988 festgehalten worden (Bl. 252-254 d.A.). Im Senatstermin vom 3. Oktober 1988 hat der Privatdozent ... seine Gutachten vom 6. Januar und 19. April 1988 erläutert. Seine Ausführungen sind im Einverständnis der Parteien in dem Berichterstattervermerk zum Senatstermin festgehalten worden (Bl. 299, 300 d.A.). Durch Beweisbeschluß vom 3. November 1988 ist eine weitere Beweisaufnahme darüber angeordnet worden, ob der Kläger die durch das Psychosyndrom und durch die ataktischen Gehstörungen verursachten Beeinträchtigungen bewußt erlebt und unter ihnen leidet (Bl. 305 d.A.). Dazu hat der Privatdozent ... unter dem 9. Januar 1989 ein Gutachten erstellt (Bl. 318-323 d.A.). Die Hausangestellte ... ist hierzu als Zeugin vernommen worden. Ihre Aussage ist mit dem Einverständnis der Parteien im Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 9. Februar 1989 festgehalten worden (Bl. 331 ff d.A.). Außerdem haben die Akten 8 Cs 23 Js 639/81 der Staatsanwaltschaft Münster, die Akten zu der Vers.-Nr. ... der ... in ... und die Akten 6 VII 5389 des Amtsgerichts Tecklenburg vorgelegen; die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die statthafte, die gesetzlichen Formen und Fristen wahrende Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB über die vorgerichtlich erhaltenen 50.000,- DM hinaus gegen die Beklagten einen Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1986 und ab 1. März 1989 einen Anspruch auf eine monatlich im voraus zu entrichtende Schmerzensgeldrente von 200,- DM. Ferner sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus dem Unfall vom 26. Februar 1981 in ... noch entstehen. Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist außer Streit. Ihre Einstandspflicht bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren schweren Hirnschädigungen des Klägers, sondern auch auf deren Folgen, die in einem hirnorganischen Psychosyndrom und in ataktischen Gehstörungen bestehen. Ein Mitverschulden an der Entwicklung dieser Dauerfolgen ist dem Kläger nicht zuzurechnen. I. Mit dem Schmerzensgeld und mit der Schmerzensgeldrente ist der Kläger für die Unfallverletzungen und ihre Folgen zu entschädigen. Er erlitt ein schweres Schädelhirntrauma mit contusioneller Hirnschädigung, beiderseitiger Kalottenfraktur und rechtsseitiger Schädenbasisfraktur. Es bildete sich ferner links ein großes subdurales Hämatom mit nachfolgender epiduraler Blutung. Außerdem kam es zu einem Hautemphysem auf der linken Thoraxseite und später noch zu einem rechtsseitig auftretenden epiduralem Hämatom. Ferner leidet der Kläger seit dem Unfall unter einem hirnorganischen Psychosyndrom, das zu einer starken Wesensveränderung, zu einem Abbau der intellektuellen Leistungen und zu starken Störungen der Konzentrations- und Merkfähigkeit geführt hat. Dazu kommen die ataktischen Gehstörungen, die den Kläger seit dem Unfall schwer in seiner Bewegungsfähigkeit behindern. Der Senat ist davon überzeugt, daß es sich bei dem Psychosyndrom und den Gehstörungen um Dauerfolgen der schweren, durch den Unfall erlittenen Hirnschädigungen handelt und daß ein Zusammenhang zwischen diesen Folgen und dem Alkoholkonsum des Klägers in der Zeit vor dem Unfall wenig wahrscheinlich ist. Für diese Überzeugungsbildung ist es nicht erforderlich, daß die andauernden Beeinträchtigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sinn des § 286 ZPO auf den Unfall vom 26. Februar 1981 zurückzuführen sind. Denn es steht fest, daß der Kläger bei dem Unfall schwerste Kopfverletzungen davongetragen hat. Ob diese die Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB begründende Körperverletzung zu weiteren Schäden geführt hat, ist eine Frage, die in den Bereich der sog. haftungsausfüllenden Kausalität gehört und die nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilen ist. Zum Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität darf sich der Richter unter Befreiung von den strengen allgemeinen Beweisregeln eine Überzeugung bilden. Zwar dürfen auch dann erhebliche Unsicherheiten in den Grundlagen des Tatsachenablaufs nicht in Kauf genommen werden. Es genügt aber, wenn aufgrund der gegebenen und gesicherten Beurteilungsgrundlagen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalablauf besteht. Dann dürfen weniger wahrscheinliche Zusammenhänge außer Betracht bleiben, ohne daß feststehen muß, daß sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind (vgl. BGH, LM Nr. 43 zu § 287 ZPO; BGH, NJW 1976, 1145, 1146 ff; BGH, VersR 1978, 281, 283; BGH, VersR 1983, 984, 985). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es lassen sich keine verobjektivierbaren Feststellungen treffen, daß sich der Alkoholkonsum des Klägers in der Zeit vor dem Unfall meßbar oder erheblich für die nach dem 26. Februar 1981 eingetretene Wesensveränderung, für die Störungen der Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie für die Gehstörungen ausgewirkt hat. 1. Der frühere Alkoholkonsum des Klägers war zwar nicht unerheblich, andererseits kann auch nicht von einem deutlich übermäßigen Alkoholgenuß oder Mißbrauch gesprochen werden. a) Die Trinkgewohnheiten des Klägers aus einer Zeit, die sehr weit zurückliegt, und die sich nicht kontinuierlich bis zum 21. Februar 1982 fortgesetzt haben, können nicht die entscheidende Grundlage für die Beantwortung der Frage sein, ob der Alkoholkonsum des Klägers in den Jahren vor dem Unfall im Zusammenhang mit dem schweren Hirnschädigungen das Psychosyndrom und die Gehstörungen ausgelöst oder oder ihr Entstehen entscheidend begünstigt hat. Für die Beurteilung dieses Zusammenhangs ist daher nicht seine Erklärung ergiebig, die er bei der von der ... veranlaßten ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit am 30. September 1982 dahin abgegeben hat, er habe in der Zeit von 1958 bis 1962 oft "bis zu 10 Glas Bier und einige Kurze" getrunken (Bl. 201, 279 d.A.). Da sich diese Angaben auf einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren vor dem Unfall beziehen und ferner keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, welche konkreten regelmäßigen Trinkgewohnheiten damals bestanden haben, kann sein Trinkverhalten in dieser Zeit nicht zum Maßstab seiner Gewohnheiten in der letzten Zeit vor dem Unfall genommen werden. b) Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Untersuchungen durch den Privatdozenten ... am 21. März 1983 abgegeben (Bl. 26, 27), er habe vor dem Unfall auch wesentlich mehr als ein bis zwei Flaschen Bier vertragen können bzw. getrunken. Aus dieser knappen Wiedergabe in dem nervenärztlichen Gutachten des Privatdozenten ... vom 4. August 1983 lassen sich jedoch die konkreten Trinkgewohnheiten des Klägers nicht ausreichend herleiten. Demgegenüber erkennt der Senat in den Aussagen der Zeugen ... (Stieftochter) und ( ... Schwiegermutter), die die Lebensgewohnheiten des Klägers in den Jahren vor dem Unfall als Angehörige kannten, ein konkretes und nachvollziehbares Bild seiner Trinkgewohnheiten. Diese Zeugen haben im wesentlichen das Vorbringen des Klägers bestätigt, daß er in der Zeit vor dem Unfall täglich in der Regel ein bis zwei Flaschen Bier und einen "Flachmann" zu sich genommen habe (Bl. 252 ff). Diesen Konsum haben der Kläger bzw. seine Ehefrau auch im Rahmen der Untersuchungen gegenüber ... am 20. Juli 1981 und 21. März 1983 genannt (Bl. 19, 26, 27). Ebenfalls dem vom Senat mit der Erstellung des Gutachtens vom 26. Januar 1988 beauftragten Privatdozenten ... gegenüber sind am 16. Juli 1987 vom Kläger bzw. seiner Schwiegermutter, der Zeugin ... diese Trinkmengen genannt worden (Bl. 156 d.A.). Damit steht einerseits fest, daß der Kläger in den Jahren vor dem Unfall sicher nicht geringe Mengen Alkohol zu sich zu nehmen pflegte, andererseits liegt aber auch noch kein so übermäßiger Alkoholkonsum vor, daß von einem regelmäßigen Mißbrauch gesprochen werden könnte. c) Schließlich haben die Trinkgewohnheiten des Klägers vor dem Unfall dem äußeren Anschein nach nicht zu auffälligen Gesundheitsstörungen geführt, wie die Zeuginnen ... und ... übereinstimmend bestätigt haben. Der Alkoholkonsum des Klägers führte jedenfalls nicht zu auffälligen Ausfällen und beeinträchtigte insbesondere nicht seine allgemeine Arbeitsfähigkeit, sondern wirkte sich lediglich dahin aus, daß er etwa einmal im Monat nicht zur Arbeit erschien. Darüber hinaus ist seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit offenbar nicht beeinträchtigt gewesen, auch nicht im normalen Arbeitsalltag, wie die Zeugin ... seine Arbeitgeberin - der Kläger war Arbeiter in einem Sägewerk -, im wesentlichen bestätigt hat. 2. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger schon vor dem Unfall unter ataktischen Gehstörungen gelitten hat. Störungen dieser Art haben die Zeugen ... ausdrücklich verneint. Es mag allenfalls eine mit ataktischen Gangstörungen in keiner Weise vergleichbare leichte Behinderung vorgelegen haben, die nach den Aussagen der Zeugen ... und ... mit einer im Jahr 1972 erlittenen, aber nicht behandelten Sportverletzung am rechten Knie zusammenhing. Ein Hinweis auf eine Gehbehinderung dieser Art ist auch in dem ärztlichen Bericht des ... vom 7. August 1981 sowie in dem Gutachten des Privatdozenten ... vom 3. August 1981 und 4. August 1983 vermerkt (Bl. 12, 19, 23, 29 d.A.). 3. Aus medizinisch/neurologischer Sicht stellen sich das hirnorganische Psychosyndrom und die ataktischen Gangstörungen in erster Linie als typische Auswirkungen der schweren Hirnschädigungen dar, die somit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Ursache für die andauernden Beeinträchtigungen des Klägers sind. Dagegen ist ein Zusammenhang der Beschwerden mit einem früheren Alkoholabusus nicht verobjektivierbar und damit nicht naheliegend. a) Der Senat verkennt nicht, daß der Privatdozent ... in seinen Gutachten vom 3. August 1981 und 4. August 1983 zu dem Schluß gelangt ist, daß der Kläger vor seinem Unfall schon alkoholkrank gewesen ist. Die Anzeichen hierfür hat er bei der Untersuchung vom 21. März 1983 in trophischen Störungen im Bereich der Unterschenkel gesehen. Während er das Psychosyndrom zurückhaltend zum Teil diesem Alkoholabusus zugeordnet hat, hat er einen solchen Zusammenhang für die Gangstörungen ausdrücklich bejaht (Bl. 23 ff, 29 ff d.A.). b) Demgegenüber hat der vom Senat als Sachverständiger mit der Untersuchung dieser Zusammenhänge beauftragte Privatdozent ... in Kenntnis der Beurteilung durch den Privatdozenten ... in seinen Gutachten vom 6. Januar 1988 und 19. April 1988 (Bl. 147 ff, 224 ff d.A.) das Psychosyndrom und die Gangstörungen als typische Auswirkungen der schweren Hirnverletzungen des Klägers beurteilt und hieran auch bei der Erläuterung seiner Gutachten im Senatstermin vom 3. Oktober 1988 festgehalten (Bl. 299 ff d.A.). Zwar sind nach den Ausführungen des Sachverständigen die schweren Auswirkungen des Psychosyndroms und die ataktischen Gangstörungen auch als Folge eines erheblichen Alkoholmißbrauchs denkbar. Er hat jedoch - und insoweit auch entgegen dem Privatdozenten ... - betont, daß entsprechende Symptome nicht festzustellen und somit Auswirkungen des Alkoholkonsums nicht verobjektivierbar seien. Die Beschwerden des Klägers ließen sich auch ohne einen Alkoholkonsum ohne weiteres durch die schweren Hirnschädigungen erklären. aa) Zwar hat der Sachverständige eingeräumt, daß die vom Privatdozenten ... in dem Gutachten vom 4. August 1983 festgestellten trophischen Störungen an beiden Unterschenkeln (Bl. 27 d.A.) Zeichen eines Alkoholabusus sein könnte (Bl. 299 R). Er hat aber auch darauf hingewiesen, daß er solche Erscheinungen bei seiner Untersuchung des Klägers am 16. Juli 1987 nicht festgestellt habe. Selbst wenn die trophischen Störungen infolge eines reduzierten Alkoholkonsums oder einer Regeneration früherer Defekte nicht mehr feststellbar gewesen seien, handele es sich im übrigen bei diesen Phänomenen nur um zweirangige Symptome, weil sie nicht so sichere Aufschlüsse wie Laborwerte geben könnten. Dieser Werte aber ergäben keinen Hinweis auf einen Alkoholmißbrauch. Denn die Blutuntersuchung habe beim Kläger keine erhöhten Leberenzyme ergäben, wie sie bei chronischem Alkoholabusus zu erwarten gewesen wären (Bl. 167, 169, 226 d.A.). Schließlich hat der Sachverständige ... darauf hingewiesen, daß bei einem Alkoholkonsum in den beim Kläger festgestellten Mengen erfahrungsgemäß nicht solche bleibenden Schäden wahrscheinlich seien, wie sie das hirnorganische Psychosyndrom und die Gangstörungen darstellten. bb) Demgegenüber gibt es konkrete Hinweise dafür, daß es sich bei dem Psychosyndrom in der Erscheinungsform, wie sie beim Kläger vorliegt, um eine typische Auswirkung erheblicher Hirnverletzungen handelt. Als Folge des Unfalls lassen sich eindeutig Hirnsubstanzdefekte und eine dadurch bedingte Minderung der Hirnleistungen feststellen, die sich in hochgradigen Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen sowie einem starken Abbau der intellektuellen Leistungen äußern (vgl. Bl. 160, 164, 167, 168, 299). Daß die ataktischen Gehstörungen vor dem Unfall noch nicht vorgelegen haben, folgt bereits aus den schon erwähnten Aussagen der Zeugen ... und ... nach welchem die damals vorhandene Gehbehinderung die Folge eines Sportunfalls im Bereich des rechten Knies war. Eine einseitig krankhafte Veränderung am Knie vermag aber - so der Sachverständige ... - das unsichere Gangbild des Klägers nicht zu erklären, vor allem wäre er dann schon damals nicht mehr in der Lage gewesen, mit dem Fahrrad zu fahren (Bl. 226, 227 d.A.). Da ferner an den Nervenenden in den Beinen Reflexe, Gefühl- und Vibrationsempfindungen vorhanden sind (Bl. 159, 226, 227, 299 d.A.) und dies bei einer alkoholbedingten Polyneuropathie nicht der Fall wäre, hat der Sachverständige ... diese Störung ebenfalls den durch die Gehirnsubstanzdefekte ausgelösten Störungen der Motorik zugeordnet. Aufgrund dieser einleuchtenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist auch der Senat davon überzeugt, daß das hirnorganische Psychosyndrom des Klägers und seine Gehstörungen in erster Linie und mit großer Wahrscheinlichkeit nur mit den durch den Unfall entstandenen erheblichen Hirnverletzungen in Zusammenhang zu bringen sind, wohingegen ein annähernd abgesicherter Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum weder verobjektivierbar noch herstellbar ist. II. Der Kläger braucht sich für die Dauerfolgen seines Unfalls kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB zurechnen zu lassen. Es läßt sich nicht feststellen, daß er durch fortgesetzten Alkoholkonsum nach dem Unfall ein Abklingen der sich aus dem Psychosyndrom und den ataktischen Gehstörungen ergebenden Beeinträchtigungen verhindert und so zu einer Verschlimmerung oder Verfestigung des Zustandes beigetragen hat. 1. Für die Zeit nach dem Unfall läßt sich jedenfalls bis Ende 1984 kein erheblicher Alkoholkonsum feststellen, weil der Kläger bis dahin nach den Aussagen der Zeugen ... und ... überwiegend nur alkoholfreies Bier getrunken hat. Im übrigen hat der Sachverständige ... im Rahmen seiner Untersuchung für die Zeit nach dem Unfall Anzeichen eines übermäßigen Alkoholkonsums und einen verbösernden Einfluß auf die Entwicklung des körperlichen und seelischen Zustandes nicht feststellen können. 2. Ob die Heilmaßnahme in ... infolge Alkoholabusus des Klägers abgebrochen werden mußte oder weil er infolge der Trennung von seiner Ehefrau zu einer aktiven Mitarbeit nicht imstande war, kann dahinstehen. Der Sachverständige ... hat nämlich darauf hingewiesen, daß die Defekte des Gehirns durch diese Heilmaßnahme in keinem Fall hätten beseitigt werden können und daß im übrigen nicht feststellbar sei, inwiefern die vollständige Durchführung dieser Maßnahme zu einer Verbesserung des Zustandes geführt hätte (Bl. 300 d.A.). 3. Schließlich ist es nicht ausgeschlossen, wie der Sachverständige ... bemerkt hat, daß erst die mit dem hirnorganisches Psychosyndrom verbundene Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Anfälligkeit des Klägers für Alkohol begünstigt hat (Bl. 300 d.A.). In diesem Fall wäre ihm ein fortgesetzter Alkoholkonsum in keinem Fall als Mitverschulden anzurechnen. III. Für die ersten beiden Jahre nach dem Unfall, mit deren Ablauf ein Dauerzustand eingetreten war, bemißt der Senat daß dem Kläger nach § 847 Abs. 1 BGB zustehende Schmerzensgeld auf 50.000,- DM; mit der Zahlung der Beklagten in gleicher Höhe ist dieser Teil des Anspruchs erledigt. Die nach dem Unfall verbliebenen Dauerfolgen werden für die Zeit vom 1. März 1983 bis zum 28. Februar 1989 mit dem vom Landgericht zuerkannten weiteren Schmerzensgeld von 15.000,- DM abgegolten. Ab dem 1. März 1989 steht dem Kläger für seine andauernden Beeinträchtigungen eine lebenslange Rente von monatlich 200,- DM. zu. 1. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente hat der Senat berücksichtigt, daß dem Verletzten durch das Schmerzensgeld ein Ausgleich für seine immateriellen Schäden und ferner Genugtuung für die zugefügten Leiden zukommen soll. Auszugleichen sind die Beeinträchtigungen, die in körperlichen Leiden, etwa in Schmerz- oder anderen Mißempfindungen, und in den seelischen Leiden bestehen, etwa in dem Empfinden der durch die Verletzungen gegebenen Beeinträchtigung gegenüber gesunden Menschen oder in dem Gefühl der Abhängigkeit von fremder Hilfe. Ein derartiger Ausgleich ist jedoch nur in dem Ausmaß möglich, in dem der Verletzte seine Beeinträchtigung auch tatsächlich empfindet oder er eine Entschädigung zur Erleichterung seines Zustandes wirklich verwenden kann. Soweit dies nicht der Fall ist, läuft die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds leer. In einem solchen Fall muß es den Betrag unterschreiten, der einem Verletzten zukommen würde, der seinen Zustand in seiner Tragfähigkeit bewußt empfindet, darunter leidet und der die Entschädigung auch wirklich in einer Weise einsetzen kann, daß er die dadurch möglichen Annehmlichkeiten als eine gewisse Erleichterung seines tragischen Zustandes wahrnimmt (vgl. BGH, NJW 1976, 1147 ff; BGH, NJW 1982, 2123 ff; BGH, VRS 69, 340, 341; OLG Düsseldorf in VersR 1975, 1152 und in VersR 1977, 60). Diese Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes läßt sich im vorliegenden Fall nicht in vollem Umfang verwirklichen. Da sich der Kläger seiner Verletzungen und ihrer Folgen nicht in ihrem ganzen tragischen Ausmaß bewußt ist, muß dies in einer entsprechenden Bemessung des Schmerzensgeldes bzw. der Schmerzensgeldrente Beachtung finden. 2. Infolge der mit dem hirnorganischen Psychosyndrom verbundenen Beeinträchtigungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie des damit verbundenen Abbaus der intellektuellen Leistungen ist dem Kläger die Schwere und das Ausmaß seiner Verletzungen nicht in der gesamten Tragweite bewußt. a) Bei seiner Anhörung im. Zusammenhang mit der Bestellung eines Pflegers hat er am 13. Oktober 1983 vor dem Amtsgericht Tecklenburg erklärt, er wisse wohl, daß er am 26. Februar 1981 einen Unfall gehabt habe. Im übrigen aber waren ihm Einzelheiten nicht bewußt, vor allem nicht die Schwere der Verletzungen und die Ursache für seine Arbeitsunfähigkeit. Weiter ergibt sich aus der Anhörung und aus den Angaben seiner anwesenden Ehefrau, daß er sich nur zu Hause aufhielt, keine Aktivitäten entfaltete und sich mit Lesen beschäftigte (Bl. 21 der Pflegsschaftsakten des Amtsgerichts Tecklenburg). In einem Bericht des Gesundheitsamtes des Kreises Steinfurt vom 29. Januar 1987 an das Amtsgericht Tecklenburg wird mitgeteilt, daß der Kläger damals mit seinem Leben im Haushalt seiner Schwiegermutter zufrieden war (Bl. 64 BA). b) Aus der Aussage der Zeugin ... vor dem Senat folgt (Bl. 253, 331 f d.A.), daß der Kläger seit dem Unfall - im Gegensatz zu früher - antriebsschwach ist und keine nennenswerten körperlichen Aktivitäten entfaltet. Er spielt mit dem Kind der Zeugin und mit der Katze. Er lebt ruhig und gleichgültig in den Tag hinein, ohne dabei unzufrieden zu sein. Er weiß zwar von dem Unfall, aber nicht von Einzelheiten. Während er sich nach der Schilderung der Zeugin durch seinen geistigen und seelischen Zustand jedenfalls äußerlich nicht auffällig belastet oder unglücklich fühlt, ist er sich seiner gravierenden Beschwerden beim Gehen durchaus bewußt und er weiß auch, daß es hierzu durch den Unfall gekommen ist. c) Die Angaben aus der Pflegschaftsakte und die Schilderung der Zeugin stimmen mit der Beobachtung und Beurteilung schon durch den Privatdozenten ... in dem Gutachten vom 3. August 1981 (Bl. 21 d.A.) und durch den Sachverständigen ... in seinem Gutachten vom 6. Januar 1988 (Bl. 156) und 9. Januar 1989 (Bl. 318 ff d.A.) überein. Der intellektuelle und seelische Zustand entspricht den mit dem hirnorganischen Psychosyndrom gegebenen Beeinträchtigungen der Intelligenz, der Merk- und der Konzentrationsfähigkeit. Die allgemeine Stimmungslage des Klägers ist flach euphorisch. Er macht keinen unzufriedenen oder leidenden Eindruck. Dies spricht dagegen, daß er seinen durch das Psychosyndrom gegebenen Zustand als besonders belastend empfindet und sich der sich daraus ergebenden Tragik ganz bewußt ist. Andererseits ist aber auch der Sachverständige, wie die Zeugin ... der Auffassung, daß er sich der durch die Gehstörungen gegebenen Beeinträchtigungen sicher bewußt ist. 3. Wären die Verletzungen des Klägers und ihre Dauerfolgen mit einem Schmerzensgeld allein in Kapitalform zu entschädigen, so würde der Senat eine Summe von ca. 90.000,- DM für angemessen halten. Der Kläger hat - wie bereits erwähnt - schwerste Kopfverletzungen mit erheblichen Dauerschäden davongetragen. Nach dem Unfall wurde er bewußtlos in die ... eingeliefert, wo die primäre Versorgung erfolgte. Er mußte sich zweimal einer Schädeltrepanation unterziehen und wurde in diesem Zusammenhang auch zweimal, auf die Intensivstation verlegt. Vorübergehend kam es rechtsseitig zu einer Gesichtslähmung. Am 24. März 1981 erfolgte seine Verlegung in die neurologische Klinik. Dort wurden das hirnorganische Psychosyndrom und die ataktischen Gehstörungen festgestellt, unter denen er als Dauerfolge des Unfalls sein Leben lang zu leiden hat. Es liegt damit ein Schadensbild vor, das insgesamt ein hohes Schmerzensgeld rechtfertigt. Bei der Schmerzensgeldbemessung muß aber auch berücksichtigt werden, daß der Kläger seinen Zustand nicht in seinem ganzen tragischen Ausmaß bewußt erlebt. Er hat sicher die mit den unmittelbaren Verletzungen verbundenen Schmerzen und die mit der primären ärztlichen Versorgung verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen empfunden. Ebenso ist ihm die durch die ataktische Gehstörung gegebene erhebliche Behinderung bewußt. Andererseits aber sind infolge des mit dem hirnorganischen Psychosnydrom verbundenen Abbaus der intellektuellen Leistungen und der Störungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit die Erinnerungen an den Unfall verblaßt. Die Auswirkungen des Psychosyndroms sind dem Kläger daher in ihrem tragischen Ausmaß nicht so bewußt. Er nimmt diesen Zustand eher hin, als daß er darunter leidet, er bleibt antriebsarm und lebt im Haushalt seiner Stieftocher, ohne auffällig unzufrieden zu sein. Dies ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wäre deshalb ein Kapitalbetrag von ca. 90.000,- DM angemessen. 4. Der Senat hält es jedoch für geboten, neben der von den Beklagten bereits geleisteten und der vom Landgericht schon zuerkannten Entschädigung in Kapitalform für die Dauerfolgen ab jetzt eine Entschädigung in der Form der Schmerzensgeldrente zu gewähren. Eine solche Rente ist auch neben einem Kapitalbetrag möglich, wenn einerseits die Schadensentwicklung ihren Abschluß erreicht hat und andererseits über diesen Zeitpunkt hinaus schwerte, lebenslange Dauerschäden vorliegen, deren sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewußt wird (vgl. BGH, VersR 1967, 967, 968; BGH, NJW 1982, 2123; OLG Karlsruhe, DAR 1975, 158 ff; OLG Celle, VersR 1977, 1009, 1010; KG, NJW RR 1987, 409 ff). Durch die Rente soll der Verletzte in die Lage versetzt werden, seinen Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erleichterungen und Annehmlichkeiten ihre Schwere zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt, JZ 1978, 526). Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Senats die Rente eher als ein Kapitalbetrag geeignet, dem Kläger ab jetzt die durch die Dauerfolgen des Unfalls gegebenen täglichen Beeinträchtigungen zu erleichtern. Es ist fraglich, ob er einen Kapitalbetrag mit Erfolg so verwenden könnte, daß ihm sein Zustand allgemein und spürbar erleichtert würde. Durch die von der Beklagten zu 2) vorgerichtlich schon geleistete Zahlung von 50.000,- DM ist dies anscheinend nicht gelungen, da nach Aussage der Zeugin ... der Verbleib des Geldes unklar ist. Danach ist es dem Kläger jedenfalls nicht zur Erleichterung seiner täglichen Beeinträchtigungen zugutegekommen. Er lebt jetzt zurückgezogen bei seiner Stieftochter. Verwandte und Bekannte haben sich zurückgezogen. Mit einer monatlichen Rente würde es ihm erleichtert, die Kontakte zu früheren Freunden und zu seinen Geschwistern wieder herzustellen. Darauf hat auch seine Stieftochter in ihrer Zeugenaussage hingewiesen. Kleine Geschenke oder Zuwendungen an seine Stieftochter oder ihre Kinder könnten die sorgende und freundliche Beziehung zu ihm erhalten und ihm damit sein schlimmes Schicksal lindern, das heißt, sein Alltag könnte mit Hilfe einer Rente leichter, freundlicher, angenehmer und vielleicht weniger problemhaft gestaltet werden. Für diesen Zweck hält der Senat unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger die Beeinträchtigungen durch das hirnorganische Psychosyndrom nicht in ihrem vollem Ausmaß empfindet, eine monatliche Rente von 200,- DM für angemessen. 5. Bei dieser Art der Entschädigung durch Schmerzensgeld und Rente erhält der Kläger einschließlich der von den Beklagten schon geleisteten Zahlung einen Kapitalbetrag von insgesamt 65.000,- DM und ab 1. März 1989 eine lebenslange Rente von monatlich 200,- DM. a) Mit der von den Beklagten vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 50.000,- DM sind die unmittelbaren Verletzungen des Klägers und ihre Folgen für den Zeitraum abgegolten, an dessen Ende die Schadensentwicklung abgeschlossen und ein Dauerschaden eingetreten war. Das war nach dem Sachverständigen ... nach zwei Jahren der Fall, das heißt im Februar 1983. b) Ab März 1983 war dem Kläger nur noch für die Dauerfolgen ein Ausgleich zu geben. Für die Zeit vom 1. März 1983 bis 28. Februar 1989 stellt hierfür der vom Landgericht zuerkannte weitere Schmerzensgeldbetrag von 15.000,- DM eine angemessene Entschädigung dar, auch wenn es sachgerechter gewesen wäre, für diese Zeit schon eine Rente zuzubilligen. Der Kläger hat jedoch das Urteil des Landgerichts insofern nicht angefochten. Der Betrag von 15.000,- DM entspricht im übrigen in etwa auch der Summe der Rentenzahlungen, wenn eine solche Rente bereits seit dem 1. März 1983 von monatlich 200,- DM zuerkannt worden wäre. c) Ab dem 1. März 1989 sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine lebenslange Rente von monatlich 200,- DM als Entschädigung für die fortbestehenden Dauerfolgen des hirhorganischen Psychosyndroms und der ataktischen Gehstörungen zu zahlen. d) Die Höhe dieser Rente steht in einem ausgewogenen Verhältnis zu den dem Kläger für die Zeit vom 26. Februar 1981 bis 28. Februar 1989 zukommenden Kapitalbeträgen. Durch Kapital und Rente wird nicht die Größenordnung eines Schmerzensgeldes überschritten, wenn dieses nur in einer Kapitalentschädigung für die Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers insgesamt gewährt würde (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, VersR 1976, 967, 968; OLG Karlsruhe, DAR 1975, 158 ff; KG, NJW-RR 1987, 409 ff). Hätte der Senat die Verletzungen und Dauerfolgen nur mit einem Kapitalbetrag abgegolten, so wäre ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von insgesamt etwa 90.000,- DM angemessen gewesen (siehe oben Ziffer III.3.). Kapitalisiert man die ab 1. März 1989 zuerkannte Rente, so gibt sich bei einem zugrunde gelegten Alter des Klägers von 51 Jahren und einem Kapitalisierungsfaktor von 12,7584 für den Jahresbetrag der Rente (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 18. Aufl., Anhang I) eine Entschädigung von 30.620,15 DM. Damit kommt dem Kläger eine Gesamtentschädigung aus Kapital und Rente von insgesamt 95.620,- DM zu. Dieser Betrag überschreitet nicht wesentlich den Rahmen einer Entschädigung nur durch Kapital, die die Größenordnung von 90.000,- DM hätte. Eine mathematisch exakte Übereinstimmung der Rente mit einer Kapitalentschädigung ist nicht zu verlangen, weil sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalisierungsfaktoren und sinnvoll bemessener Rentenbeträge pro Monat nicht erwartet werden kann. 4. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte zu 2) auf das Schreiben des Klägers vom 20. Dezember 1985 mit Schreiben vom 8. Januar 1986 (Bl. 104 d.A.) derzeit weitere Entschädigungsleistungen abgelehnt hat, stehen dem Kläger gemäß §§ 284, 286, 288 BGB die gesetzlichen Verzugszinsen für den vom Landgericht zuerkannten Kapitalbetrag von 15.000,- DM seit dem 8. Januar 1986 zu. IV. Die Beklagten sind verpflichtet, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26. Januar 1981 zu ersetzen. 1. Entgegen ihrer Auffassung fehlt dem Feststellungsantrag nicht das Rechtsschutzinteresse. Denn vorgerichtlich ist zwischen den Parteien keine vertragliche Vereinbarung zur Regelung der Ersatzpflicht für alle gegenwärtigen und zukünftigen Schäden zustandegekommen, durch welche für die Ansprüche des Klägers der Lauf der 30-jährigen Verjährungsfrist begründet worden wäre. Mit dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 11. Juni 1982 (Bl. 8 d.A.) ist lediglich mitgeteilt worden, daß Einwendungen gegen den Grund der Haftung nicht erhoben würden. Mit diesem Inhalt hat das Schreiben lediglich ein Anerkenntnis im Sinn des § 208 BGB und damit die Unterbrechung der Verjährung bewirkt. Dagegen enthält es keinen Hinweis darauf, daß auch die Haftung für Dauerfolgen mit der Möglichkeit noch Ungewisser Zukunftsschäden endgültig übernommen werden sollte. Das Vorbringen der Beklagten in dem Rechtsstreit läßt eher den gegenteiligen Schluß zu. In dem Schreiben liegt vor allem schon dem Wortlaut nach nicht ein Angebot zum Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs mit einer Regelung der Schadensersatzansprüche des Klägers dahin, daß auf die gerichtliche Feststellung solcher Ersatzansprüche für die Zukunft verzichtet werden sollte. Ebenso hat der Kläger durch die bloße Erwähnung dieses Schreibens in der Klageschrift zur Mitteilung des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten nicht die Annahme eines solchen Angebotes der Beklagten erklärt, das nach deren Auffassung in dem erwähnten Schreiben vom 11. Juni 1982 liegen soll. 2. Der Feststellungsantrag ist im übrigen zulässig und begründet. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger aufgrund seiner Dauerbeeinträchtigungen in Zukunft der Gefahr körperlichen Schäden ausgesetzt ist, für welche die Beklagten dann ebenfalls immateriellen Schadensersatz zu leisten haben werden. Derartige Schäden sind z.B. in der Weise möglich, daß der Kläger infolge der Störungen seiner Konzentrations- und Merkfähigkeit einer erhöhten Gefährdung im Straßenverkehr und damit einer gesteigerten Verletzungsgefahr ausgesetzt ist. Ebenso ist denkbar, daß er sich infolge seiner ataktischen Gehstörungen Sturzverletzungen zuzieht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer ist nach § 9 ZPO erfolgt. Dabei hat der Senat zum einen den 12,5-fachen Jahresbetrag der geforderten Rente und außerdem berücksichtigt, daß der Kläger auch die auf den Zeitraum von 6 Monaten vor Klageerhebung anfallenden Rentenbeträge in seine Klage einbezogen hat.