Beschluss
5 UF 433/88
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1989:0120.5UF433.88.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die im Hause xxx in xxx im zweiten und dritten Stockwerk gelegene Ehewohnung wird für die Zeit ab 1. Mai 1989 dem Antragsteller zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wohnung zu dem genannten Zeitpunkt zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden geteilt; außergerichtliche Kosten werden insofern nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 3.600,-- DM.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die im Hause xxx in xxx im zweiten und dritten Stockwerk gelegene Ehewohnung wird für die Zeit ab 1. Mai 1989 dem Antragsteller zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wohnung zu dem genannten Zeitpunkt zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden geteilt; außergerichtliche Kosten werden insofern nicht erstattet. Der Beschwerdewert beträgt 3.600,-- DM. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361 b I BGB. Die Parteien haben einander am 04.06.1986 geheiratet. Sie leben seit dem 27.11.1987 getrennt. Für den Antragsteller ist es die zweite Ehe, für die Antragsgegnerin die dritte. Die Ehe ist kinderlos. Die Antragsgegnerin bewohnt weiterhin die bisherige eheliche Wohnung xxx, deren Eigentümer schon seit vor der Heirat der Antragsteller ist. Der Antragsteller wohnt seit der Trennung vorübergehend bei seinen Eltern, ebenfalls in xxx. Er hat aus erster Ehe das Sorgerecht für seinen 1979 geborenen Sohn, der derzeit ebenfalls bei den Eltern des Antragstellers wohnt. Der Antragsteller ist Lehrer, die Antragsgegnerin kaufmännische Angestellte, aber zur Zeit arbeitslos. Der Antragsteller hat behauptet, die Antragsgegnerin habe ihn unter Alkoholeinfluß tätlich belästigt. Sie habe ihn am 18.11.1987 mit einem Bajonett bedroht und am 25.11.1987 versucht, die Tür zu seinem Arbeitszimmer aufzubrechen. Sie nehme im Übermaß Alkohol zu sich. Er hat beantragt, 1. die im Haus xxx gelegene Ehewohnung ihm zur alleinigen Benutzung zuzuteilen, 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die gemeinsame Ehewohnung zu räumen und ihm zum Alleinbesitz zu übertragen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch eidliche Parteivernehmung der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 27.07.1988 den Zuweisungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und ihm die Kosten auferlegt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen gemäß § 1361 b I 1 BGB lägen nicht vor, da der Antragsteller nicht bewiesen habe, daß die Antragsgegnerin ihn im November 1987 bedroht habe. Vielmehr sei die Darstellung der Antragsgegnerin, die sie bei ihrer eidlichen Parteivernehmung erhärtet habe, glaubhaft, daß sie aus Sicherheitsgründen zum Schutz des Antragstellers bestimmte Gegenstände an sich genommen habe, u.a. ein Bajonett. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin wegen des Verdachtes des Meineides gestellt. Er trägt nunmehr vor, daß die Aussage der Antragsgegnerin bei ihrer Parteivernehmung als völlig unglaubhaft anzusehen sei, und er ist der Ansicht, daß das erstinstanzliche Gericht die Aussage falsch gewertet habe. Außerdem sei seine Stellung als Alleineigentümer nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Antragsteller beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die im Hause xxx in xxx im 2. und 3. Stockwerk gelegene Ehewohnung ihm zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Ehewohnung zu räumen. Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, daß es sich gar nicht mehr um eine Ehewohnung handele. Außerdem fehle es an der gemäß § 1361b I 1 BGB erforderlichen "schweren Härte" zu Gunsten des Antragstellers, da er "bequem und kostenlos" bei seinen Eltern lebe, während sie - die Antragsgegnerin - infolge ihrer Arbeitslosigkeit nicht die Miete für eine andere Wohnung aufbringen könne. Schließlich tritt sie der angeblichen Unglaubhaftigkeit ihrer erstinstanzlichen Aussage entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Scheidungsakten 14 F 204/88 und die Unterhaltsakten 14 F 15/88, beide beim Amtsgericht Iserlohn, verwiesen. II. Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde hatte in der Sache teilweise Erfolg. Die Ehewohnung war dem Antragsteller gemäß § 1361 b I 1, 2 BGB für die Zeit ab 1. Mai 1989 zuzuweisen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist: der Senat der Ansicht, daß es sich um die Ehewohnung der Parteien handelt. Diesen Charakter hat sie im Sinne des § 1361 b I 1 BGB nicht dadurch verloren, daß der Antragsteller bereits am 27.11.1987 zu seinen Eltern gezogen ist. Zwar setzt § 1361 b I 1 BGB voraus, daß es sich um eine gemeinsame Wohnung der Eheleute handeln muß; ebs. Palandt-Diederichsen, BGB, 48 Aufl., § 1361b Anm. 2a. Abzustellen ist aber insoweit auf den Zeitraum vor dem Getrenntleben und nicht auf den derzeitigen Zeitpunkt des Getrenntlebens; ebs. Palandt-Diederichsen a.a.O. Anm. 2b. Eine anderweitige Auslegung würde auch dem Sinn und Zweck des § 1361 b I 1 3G8 zuwiderlaufen, der ausdrücklich in seiner ersten Alternative auch eine Zuweisung der Ehewohnung unter bereits getrennt lebenden Ehegatten zuläßt. Würde man annehmen, daß es sich dann schon nicht mehr um eine Ehewohnung im Sinne des § 1361 b I 1 BGB handele, so würde diese Alternative praktisch leerlaufen. Es war notwendig, dem Antragsteller die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung ab 1. Mai 1989 zuzuweisen, um eine schwere Härte für ihn zu vermeiden. Zwar handelt es sich bei dem Begriff "schwere Härte" in § 1361 b I 1 BGB um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich ausgelegt worden ist. Zum Meinungsstand vgl. KG FamRZ 1987, 850 f.; ferner Brudermüller FamRZ 1987, 109 (113); Palandt-Diederichsen a.a.O. Anm. 2c; Voelskow in Johannsen-Henrich, Eherecht, § 1361 b Rz. 10 f. Einigkeit besteht darüber, daß die Eingriffsschwelle bei § 1361 b I 1 BGB hoch anzusetzen ist, wobei streitig ist, wie hoch sie anzusetzen ist. Am überzeugendsten hat nach Auffassung des Senats das Kammergericht in der o.a. Entscheidung die Eingriffsschwelle der "schweren Härte" dahingehend ausgelegt, daß aufgrund außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise die Wohnungszuweisung - unter Berücksichtigung auch der Belange des anderen Ehegatten - dringend erforderlich sein muß, um eine unerträgliche Belastung des die Zuteilung begehrenden Ehegatten abzuwenden. Denn das Kammergericht hat den Begriff der "schweren Härte" unter Berücksichtigung der Meinungsverschiedenheiten in Rechtsprechung und Literatur nach der klassischen Auslegungsmethode differenzierend zwischen Wortsinn, Bedeutungszusammenhang des Gesetzes, der Regelungsabsicht, dem Zweck und der Normenvorstellung des Gesetzgebers ausgelegt und definiert. Der Senat sieht es als eine unerträgliche Belastung für den Antragsteller an, wenn ihm nicht zumindest ab 1. Mai 1989 die Ehewohnung zugeteilt wird, weil aufgrund der noch auszuführenden außergewöhnlichen Umstände - auch unter Berücksichtigung der Belange der Antragsgegnerin - die Zuteilung ab 1. Mai 1989 dringend erforderlich ist. Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung war zunächst zu berücksichtigen, daß eine Aufteilung der Wohnung für beide Parteien schon nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts, die dem Senat keinen Anlaß zu erneuter Überprüfung geben, nicht möglich war. Aber selbst wenn eine solche tatsächlich möglich gewesen wäre, so wäre eine gemeinsame Zuteilung der Ehewohnung aufgrund des gestörten Verhältnisses der Parteien untragbar gewesen. Denn die Antragsgegnerin hat unmißverständlich im Senatstermin vom 20.01.1989 gegenüber dem Senat zum Ausdruck gebracht, daß sie mit dem Antragsteller "auch nicht eine Minute noch unter einem Dach leben möchte". Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob es zu den behaupteten Tätlichkeiten am 18.11.1987 und 26.11.1987 gekommen ist und ob insoweit die erstinstanzliche Aussage der Antragsgegnerin unglaubhaft war oder nicht. Der Senat konnte jedenfalls aufgrund der gegebenen Umstände nur einer Partei die Wohnung zuweisen. Von entscheidender Bedeutung fiel aber weiter ins Gewicht, daß der Antragsteller bereits vor Beginn der Ehe Alleineigentümer der Wohnung war und auch noch ist. Dies war gemäß § 1361b I 2 BGB im Rahmen der Abwägung besonders zu berücksichtigen und zwar in der Weise, daß in gewissem Rahmen die Eingriffsschwelle der "schweren Härte" zugunsten des Antragstellers herabzusetzen war. Dabei mußten nicht noch besondere Voraussetzungen hinzutreten, wie dies vereinzelt in der Literatur gefordert wird; vgl. Voelskow in Johannsen-Henrich a.a.O. Rz. 12. Es reicht für die Herabsetzung der Eingriffsschwelle allein die dringliche Rechtsposition als Eigentümer aus; ebs. Palandt-Oiederichsen a.a.O. Anm. 2c. am Ende. Ferner spielte das Zeitmoment im Rahmen der Abwägung eine dominierende Rolle. So lebte der Antragsteller seit der Trennung am 27.11.1987 - also seit ca. 14 Monaten - mit seinem ca. 10jährigen Sohn, für den er das Sorgerecht hat, bei seinen Eltern, obwohl er Eigentümer der o.a. Wohnung ist und dafür monatlich mehr als 2.000,-- DM aufwenden muß. Ein Teil dieser Aufwendungen dient zwar der Zins- und Darlehenstilgung zur Eigentumsverschaffung, das Eigentum stand ihm aber insoweit während der bisherigen Trennungszeit nicht zur Verfügung. Schließlich muß ein nicht unerheblicher Teil der Aufwendungen zur Unterhaltung der Wohnung zugunsten der Antragsgegnerin aufgewandt werden (Strom, Wasser, Heizung etc.), obwohl diese Wohnung eigentlich für ihre Verhältnisse viel zu groß ist. Auf der anderen Seite standen aber auch die Belange der Antragsgegnerin entgegen, dem Antragsteller die Wohnung sofort zuzuteilen. Die Antragsgegnerin verfügt derzeit nämlich über kein ausreichendes Einkommen, um eine eigene Wohnung anzumieten. Sie muß nach ihren glaubhaften Angaben von monatlich DM 350,-- aus einer Putztätigkeit leben, weil das Scheidungs- und das Trennungsunterhaltsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Es kann ihr zwar auf Dauer zugemutet werden, entweder ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten und sich um eine eigene Wohnung zu bemühen oder aber zumindest, eine Sozialwohnung in Anspruch zu nehmen. Dafür muß ihr jedoch ein angemessener Zeitraum belassen werden. Bei der Bemessung dieses Zeitraumes muß der Senat allerdings berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin bereits seit ca. 14 Monaten die für sie verhältnismäßig große Wohnung allein bewohnt und entsprechende Bemühungen um eine andere Wohnung bis heute nicht unternommen hat. Insoweit hält der Senat einen Zeitraum von nunmehr noch mehr als drei Monaten als ausreichend für die Antragsgegnerin, sich um eine entsprechende Wohnung zu bemühen und die Wohnung des Antragstellers zu räumen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 S. 1 HausrVO. Zwar bestimmt § 18 a HausrVO nur die "vorstehenden Verfahrensvorschriften" auf das Zuteilungsverfahren gemäß § 1361 b BGB für anwendbar. Aus der Eigenart des Zuteilungsverfahrens bildet sich aber in Rechtsprechung und Lehre hinsichtlich der Kosten die Auffassung heraus, daß die §§ 20 ff. HausrVO entsprechend angewandt werden, so KG a.a.O. S. 851 mit weiteren Nachweisen, weil sie der Zuteilung der Ehewohnung während des Getrenntlebens gerechter werden, als die allgemeinen Bestimmungen der Kostenordnung und des FGG; so schon BaObLG FamRZ 1961, 220. Gemäß § 20 S. 1 HausrVO waren die Kosten nach billigem Ermessen des Senats zu verteilen. Dabei wurden u.a. der Ausgang des Verfahrens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien berücksichtigt; so auch KG a.a.O. S. 851. Da dem Zeitfaktor ein wesentliches Gewicht bei der Entscheidung zukam und die Beschwerde erst infolge des Zeitablaufs für begründet erachtet wurde, konnte es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung belassen werden. Bei der Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens war der Umfang der Begründetheit der Beschwerde zu berücksichtigen. Der Beschwerdewert war mit dem 6fachen des monatlichen Mietwertes anzusetzen, vgl. KG a.a.O. S. 852 und KG FamRZ 1988, 98, bei einem monatlichen Mietwert von 600,-- DM somit mit 3.600,-- DM.