Urteil
28 U 14/88
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1988:0908.28U14.88.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. November 1987 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer für den Beklagten beträgt 7.520,-- DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. November 1987 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer für den Beklagten beträgt 7.520,-- DM. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs für das streitige Fahrzeug sowie zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von 7.020,-- DM an die Klägerin verurteilt. Seine dagegen gerichteten Angriffe führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe den Kaufvertrag über den gebrauchten BMW nicht gehörig erfüllt, so daß er weiterhin berechtigt sei, den Fahrzeugbrief zurückzuhalten, ist nicht begründet. Insoweit steht entgegen seiner Auffassung die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bad Oeynhausen in der Sache A ./. B - 10 C 546/86 = 21 S 215/86 LG Bielefeld - entgegen (§ 322 ZPO). In diesem Rechtsstreit hatte der Beklagte und damalige Kläger neben der Herausgabe des Fahrzeugs hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.300,-- DM zu verurteilen. Bei diesen 2.300,-- DM kann es sich nur um den Restkaufpreis für den BMW handeln, den die Klägerin nicht in bar entrichten, der vielmehr durch eine Verrechnung des von dem Kfz.-Händler C für ihr Altfahrzeug, einen Ford Taunus, zu zahlenden Kaufpreises beglichen werden sollte, was unstreitig aber nicht geschehen ist. Das Amtsgericht hat den Zahlungsanspruch des jetzigen Beklagten jedoch abgewiesen; damit hat es nicht nur die Wirksamkeit des Kaufvertrages, sondern auch zugleich festgestellt, daß die Klägerin ihre Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten aus dem Vertrag über den BMW vom 10. April 1986 vollständig erfüllt hat. Folge davon ist, daß der Beklagte jetzt nicht mehr damit gehört werden kann, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, vertragsgemäß ein ordentliches Fahrzeug in Zahlung zu geben. An Nutzungsausfallentschädigung ist der Klägerin vom Landgericht mit zutreffender Begründung der Betrag von 7.020,-- DM zugesprochen worden. Die als Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung anerkannte Kommerzialisierung der entgangenen Gebrauchsvorteile (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, Vorb. v. § 249, Anm. 2 b, bb) kann tatsächlich zu dem Ergebnis führen, daß deren Wert den Wert der vorenthaltenen Sache übersteigen kann. Dies mag in Ausnahmefällen vielleicht nicht rechtens sein. Ein solcher Fall liegt hier aber, soweit ersichtlich, nicht vor, da es der Beklagte selbst in der Hand hatte, der Klägerin die Nutzung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Wenn er, aus welchen Gründen auch immer, die am 16. April 1986 abmontierten Kennzeichen für das Fahrzeug erst am 27. August 1986 der Klägerin zurückgab, obwohl seit dem 18. April 1986 einstweilige Verfügungen der Klägerin gegen C, D und zuletzt am 1. Juli 1986 gegen den Beklagten selbst auf Herausgabe der Kennzeichen vorlagen - 11 C 326/86, 11 C 377/86, 11 C 524/86, jeweils AG Bad Oeynhausen -, so muß er es sich selbst zuschreiben, daß der Schaden so groß geworden ist. Demgegenüber ist sein Einwand, die Klägerin habe den Nutzungsausfall wegen der Nichtzahlung von 100,-- DM für Kennzeichen und Ummeldung provoziert, nicht erheblich. Zum einen ging es nach dem Schreiben des Beklagten vom 16. April 1986 an die Klägerin nicht nur um die 100,-- DM. Vielmehr ging es um die Bezahlung des Differenzbetrages von 2.300,-- DM für den in Zahlung gegebenen Ford, wovon die Firma C wieder loskommen wollte. Die 100,-- DM spielten deshalb nur am Rande eine Rolle, worüber es wahrscheinlich auch keinen ernsthaften Streit gegeben hätte, wenn man sich nicht über das Alter des Ford gestritten hätte. Zum anderen verwechselt der Beklagte hier Ursache und Wirkung. Nicht die Klägerin ist es gewesen, die den "Stein ins Rollen" gebracht hat, sondern er selbst. Wenn er meinte, die Klägerin habe ihre Vertragspflichten nicht vollständig bzw. ordnungsgemäß erfüllt, so hätte er das auf dem Rechtswege klären müssen. Was er getan hat, war verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB, die gem. § 823 Abs 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, da ihm die Entziehung des Besitzes nicht gestattet war. Daß die Voraussetzungen des § 229 BGB - Selbsthilfe - nicht vorlagen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Klägerin war entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch nicht verpflichtet, den ihr von der Firma C zurückgegebenen Ford Taunus wieder zu benutzen. Dieser stand nicht mehr in ihrem Eigentum. Deshalb paßt der Hinweis des Beklagten auf die Rechtsprechung zur Nutzungsmöglichkeit nach Wandlung oder Anfechtung eines Vertrages über ein Kraftfahrzeug durch den Käufer hier nicht. In einem solchen Fall kann nämlich vor einer endgültigen rechtlichen Klärung gar keine Aussage über die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug gemacht werden. Nur deshalb ist es dem Käufer zuzumuten, zur Minderung eines etwaigen Schadens "sein" Fahrzeug weiter zu benutzen. Außerdem war die Klägerin erst recht nicht verpflichtet, ihren gerade "los" gewordenen Pkw wieder zu Benutzen, da dieser sich nach dem Schreiben der Firma C vom 16. April 1986 in einem nicht verkehrssicheren Zustand befand. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 7 13 ZPO.