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Urteil

10 UF 150/87

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung nach § 323 ZPO ist nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage möglich. • Ausbildungsunterhalt nach § 1575 Abs.1 BGB kann trotz Überschreitung der Regelstudienzeit gebühren, wenn die besonderen persönlichen Umstände und die erst kürzlich entstandene Dringlichkeit eine Fortsetzung rechtfertigen. • Bei Aufstockungsunterhalt ist der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen; Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens der berechtigten Ehefrau ist möglich. • Zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sind nur belegte und nachvollziehbare Abzugspositionen zu berücksichtigen; nicht belegte Zusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt. • Bei lang dauernder Ehe ist eine Beschränkung des Unterhalts nach § 1578 Abs.1 Satz2 BGB ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Abänderung von Unterhaltsrente bei Studienerfolgslosigkeit und fiktivem Erwerbseinkommen • Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung nach § 323 ZPO ist nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage möglich. • Ausbildungsunterhalt nach § 1575 Abs.1 BGB kann trotz Überschreitung der Regelstudienzeit gebühren, wenn die besonderen persönlichen Umstände und die erst kürzlich entstandene Dringlichkeit eine Fortsetzung rechtfertigen. • Bei Aufstockungsunterhalt ist der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen; Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens der berechtigten Ehefrau ist möglich. • Zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sind nur belegte und nachvollziehbare Abzugspositionen zu berücksichtigen; nicht belegte Zusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt. • Bei lang dauernder Ehe ist eine Beschränkung des Unterhalts nach § 1578 Abs.1 Satz2 BGB ausgeschlossen. Die Parteien sind geschiedene Eheleute; der Kläger (Jg. 1934) zahlte der Beklagten (Jg. 1936) nachehelichen Unterhalt nach einem früheren Urteil. Die Beklagte nahm nach Eheende ein Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften auf, erreichte jedoch nicht das Vordiplom in Regelzeit. Der Kläger führt seit 1988 eine Praxis und begehrt mit Abänderungsklage Wegfall bzw. Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung mit dem Vorbringen verminderter Leistungsfähigkeit und Zweifel an der Studienfortführung der Beklagten. Die Vorinstanzen hatten die Abänderung größtenteils abgewiesen; das OLG Hamm änderte die Unterhaltsverpflichtung abweichend für künftige Zeiten ab 1.10.1987. Es wurden umfangreich Einkommen und abzugsfähige Aufwendungen des Klägers geprüft und ein fiktives Erwerbseinkommen der Beklagten zugrunde gelegt. • Zulässigkeit: Die Abänderungsklage ist zulässig, jedoch nach § 323 ZPO nur für die Zeit nach Zustellung der Klage (ab 10.10.1986). • Ausbildungsunterhalt (§ 1575 Abs.1 BGB): Trotz Überschreitung der Regelstudienzeit bis Ende März 1987 besteht Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, weil die Beklagte wegen ihres Alters bei Studienaufnahme, vorheriger Hausfrauentätigkeit und der erst mit Zustellung entstandenen Dringlichkeit eine Verlängerung der Studienzeit zuzubilligen war und kein mutwilliges Verweigern des Studiums feststeht. • Einkommens- und Bedarfsberechnung: Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Klägers werden nur belegbare Abzüge berücksichtigt; nicht nachvollziehbare Zusatzversicherungsbeiträge bleiben unberücksichtigt. Steuererstattungen und nur tatsächlich belegte Beträge sind angemessen zu berücksichtigen. • Aufstockungsunterhalt (§§ 1569 ff., 1573 BGB): Ab 1.10.1987 ist der Bedarf der Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen; der Senat setzt eine Quote von 3/7 des anrechenbaren Einkommens des Klägers als Bedarf an. • Fiktives Erwerbseinkommen: Nach Fehlschlagen des Studiums ist der Beklagten ein Übergangszeitraum zur Aufnahme praktischer Erwerbstätigkeit zuzugestehen; ab 1.10.1987 ist ihr ein fiktives Nettoeinkommen von 1.300 DM monatlich zuzurechnen. • Anrechnung und Berechnung: Ausgehend von einem anrechenbaren Einkommen des Klägers von 4.943,88 DM ergibt sich ein Bedarf der Beklagten von 3/7 dieses Betrags = 2.118,81 DM; unter Anrechnung des fiktiven Erwerbseinkommens verbleibt ein Aufstockungsunterhaltsanspruch von rund 1.005 DM monatlich. • Rechtsfolgenzeitraum: Für die Zeit bis Ende September 1987 bleibt die bisherige Unterhaltsleistung in der bisherigen Höhe gewahrt; die Herabsetzung tritt erst ab Oktober 1987 ein. Die Berufung des Klägers führt teilweise zur Abänderung: Die bislang gezahlte Unterhaltsrente wird ab 1.10.1987 von 1.440,-- DM auf 1.005,-- DM monatlich herabgesetzt; für die Zeit bis einschließlich September 1987 bleibt der bisherige Unterhalt in der bisherigen Höhe bestehen. Ein vollständiger Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Beklagten wird nicht festgestellt, da Ausbildungsunterhalt bis März 1987 und Aufstockungsunterhalt bis einschließlich September 1987 weiterhin bestehen. Die Entscheidung beruht auf der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers, der durch Belege gestützten Abzugspositionen sowie auf der Annahme eines zumutbaren fiktiven Erwerbseinkommens der Beklagten ab Oktober 1987. Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend der Entscheidung getroffen.