Urteil
5 Ss 778/87
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1988:0126.5SS778.87.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. G r ü n d e : Das Amtsgericht Iserlohn hat den Angeklagten am 19. März 1987 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,-- DM verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen durch das angefochtene Urteil mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Personenstandsfälschung gemäß § 169 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,-- DM verurteilt wird. Die Strafkammer hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte ist U.scher Staatsangehöriger und am 00.00.1979 als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Angeklagte war in erster Ehe mit der U.schen Staatsangehörigen (…) verheiratet, von der er am 00.00.1986 geschieden wurde. Die aus dieser Ehe hervorgegangenen vier Kinder leben zusammen mit der ersten Ehefrau des Angeklagten noch in U.. Seit dem (…) ist der Angeklagte mit (…) verwitwete (…) geborene (…) in zweiter Ehe verheiratet. Im Jahre 1980 war die erste Ehefrau des Angeklagten in U. für unbestimmte Zeit inhaftiert worden, wovon der Angeklagte jedoch zunächst keine Kenntnis erlangte. Er stand zwar mit seiner Familie in regem Briefkontakt, diese verschwieg ihm jedoch die Tatsache der Inhaftierung. Als die frühere Ehefrau, der es nicht erlaubt war, aus der Haft Briefe zu schreiben, den Briefkontakt mit dem Angeklagten abgebrochen hatte, wandte sich dieser an seinen Schwiegervater. Der sah die Inhaftierung seiner Tochter als Schande an, die er dem Angeklagten unbedingt verheimlichen wollte. In Übereinstimmung mit den anderen Mitgliedern des Familienverbandes beschloß der Schwiegervater, dem Angeklagten den Tod seiner Ehefrau vorzutäuschen und übersandte ihm am 30. Oktober 1980 ein Telegramm mit dem Inhalt, daß die Ehefrau verstorben sei. Der Angeklagte vertraute zunächst auf die Richtigkeit dieser Nachricht. Am 21. Juli 1982 bestellten der Angeklagte und seine jetzige Ehefrau beim Standesbeamten in (…) das Aufgebot. Dabei erklärte der Angeklagte, daß er seit dem 28. Oktober 1980 verwitwet sei. Zum Nachweis des Todes seiner Ehefrau legte der Angeklagte eine U.sche Sterbeurkunde vor, aus der sich ergab, daß seine Ehefrau am 28. Oktober 1980 in dem Dorf (…) an Fieber verstorben sei. Diese nach den Feststellungen der Strafkammer inhaltlich falsche Urkunde hatte der Schwiegervater des Angeklagten in U. aus eigenem Antrieb besorgt und dem Angeklagten zum Nachweis des Todes der Ehefrau übersandt. Ebenfalls am 21. Juli 1982 beantragte der Angeklagte beim Standesbeamten in (…) ihn von der Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses seines Heimatlandes zu befreien. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt, da die damals miteingereichten Urkunden nicht ausreichten, um das Begehren des Angeklagten zu begründen. Der Angeklagte ließ sich daraufhin durch seinen Schwiegervater aus U. neue bzw. entsprechend ergänzte Urkunden übersenden, die er Anfang Juli 1983 dem Standesbeamten in (…) vorlegte; die Sterbeurkunde reichte er am 12. Dezember 1983 nach. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wußte der Angeklagte, daß die Sterbeurkunde inhaltlich unrichtig war, daß seine Ehfrau noch lebte und in U. ihrem Beruf als Lehrerin nachging. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 1984 wurde der Antrag des Angeklagten förmlich zurückgewiesen, nachdem die deutsche Botschaft in (…) aufgrund angestellter Recherchen von der Unrichtigkeit der Sterbeurkunde Kenntnis erlangt hatte. Die Strafkammer hat die getroffenen Feststellungen nicht für ausreichend erachtet, um den Angeklagten - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - einer Urkundenfälschung überführen zu können. Eine Urkundenfälschung durch Gebrauch machen einer unechten Urkunde lasse sich nicht feststellen, weil die von dem Angeklagten vorgelegten Urkunden möglicherweise von den darin ausgewiesenen Ausstellern stammten und lediglich eine sog. "schriftliche Lüge" enthielten. Nach Ansicht der Strafkammer - soweit sie sich dem Urteil entnehmen läßt - soll der Angeklagte den Tatbestand des § 169 StGB dadurch verwirklicht haben, daß er im Dezember 1983 in Kenntnis des Umstandes, daß die Sterbeurkunde inhaltlich unrichtig war und seine Ehefrau in U. noch lebte, die Urkunde dem Standesbeamten in (…) vorgelegt hat. Der Angeklagte habe damit nicht nur seinen eigenen Personenstand, sondern auch den seiner Ehefrau falsch angegeben. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedoch greift die materielle Rüge durch. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Personenstandsfälschung gem. § 169 StGB nicht. Soweit der Angeklagte durch die Erklärung in der Aufgebotsniederschrift und das Verlegen der Sterbeurkunde seinen eigenen Personenstand falsch angegeben hat, erfüllt dieses Verhalten nicht den objektiven Tatbestand des § 169 StGB. Eine tatbestandsmäßige falsche Angabe eines Personenstandes liegt nur dann vor, wenn eine ausdrückliche, unrichtige Erklärung zur Kenntnisnahme gegenüber einer der in § 169 StGB genannten Behörden abgegeben wird, die das familienrechtliche Verhältnis eines anderen anders erscheinen läßt, als es in Wahrheit besteht (RGSt 36, 137, Lenckner in Schänke-Schröder, StGB, 22. Aufl., Rdn. 5 zu § 169 ). Unrichtige Angaben über den eigenen Familienstand fallen nicht unter den Tatbestand des § 169 StGB. Auch in Bezug auf die Ehefrau des Angeklagten ist durch dessen Erklärung vor dem Standesbeamten in (…) und das Vorlegen der Sterbeurkunde der Tatbestand des § 169 nicht erfüllt. Ob in der Angabe des Angeklagten, seine Ehefrau sei verstorben, überhaupt eine falsche Angabe eines Personenstandes eines anderen liegen kann, was nach einer Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 25/188, 191) fraglich sein kann, kann hier dahingestellt bleiben; denn es liegt insoweit jedenfalls keine falsche Angabe gegenüber einer zur Feststellung des Personenstandes zuständigen Behörde vor. Voraussetzung für eine tatbestandliche Personenstandsfälschung ist, daß der auf der falschen Angabe beruhenden Feststellung der Behörde Außenwirkung zukommt. Diese Voraussetzung erfüllt die Erklärung des Angeklagten, er sei verwitwet, in Bezug auf dessen Ehefrau nicht. Der Standesbeamte in (…) ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig zur Feststellung des Personenstandes einer in U. lebenden U.schen Staatsangehörigen. Auch ein (untauglicher) Versuch einer Personenstandsfälschung kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen am Vorsatz. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte angenommen hat, der Standesbeamte in (…) sei zur Feststellung des Personenstandes seiner Ehefrau in U. zuständig. Der von der Strafkammer festgestellte Tatbestand kann auch nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 271 StGB führen. Bei dem zu Protokoll des Standesbeamten erklärten Aufgebotsantrag des Angeklagten handelt es sich zwar um eine öffentliche Urkunde mit Beweiskraft für und gegen jedermann (vgl. BGH, NJW 1952, 1424; 1955/839; Schänke /Schröder, StGB, 20. Aufl., § 271, Rdn. 11). Jedoch liegt das Verhalten des Angeklagten außerhalb des Schutzzweckes der Norm. § 271 StGB schützt öffentliche Urkunden nur insoweit, wie ihnen die öffentliche Beweiswirkung zukommt. Die öffentliche Beweiswirkung des Aufgebotsprotokolls erstreckt sich aber lediglich auf die Feststellung, daß gewisse Personen erschienen sind und bestimmte Erklärungen abgegeben haben, sowie auf die Angaben zur Identität der Erschienenen. Sie erstreckt sich nicht auf die Angaben bzgl. des Familienstandes (vgl. BGH, a.a.O., OLG Celle u. OLG Hamm, HRR 2/328; Schänke/Schröder, a.a.O., Rdn. 20). Würde sich nämlich die Beweiskraft des Aufgebotsprotokolls auch auf den Familienstand beziehen, so würde der Standesbeamte dafür Gewähr übernehmen, daß in dem protokollierten Fall keine Ehehindernisse vorliegen. Da das Aufgebotsverfahren jedoch der Ermittlung von Ehehindernissen dient, würde der Standesbeamte somit im Aufgebotsprotokoll Tatsachen beurkunden, die er erst mit dem Aufgebotsprotokoll zu erforschen bestrebt ist. Da die Feststellungen des angefochtenen· Urteils - wie die Strafkammer insoweit zutreffend ausgeführt hat - eine Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung nicht tragen und dem Verhalten des Angeklagten eine andere strafrechtlich relevante Bedeutung offensichtlich nicht beizumessen ist und durch weitere Sachaufklärung auch nicht beigemessen werden könnte, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden und den Angeklagten, da hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG Verfolgungsverjährung eingetreten ist, freigesprochen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.