Urteil
20 U 335/86
OLG HAMM, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen; die Beklagte ist zur Zahlung der Versicherungsleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag mit Unfallzusatz verpflichtet.
• Eine Fristsetzung nach §12 Abs.3 VVG befreit die Beklagte nicht von der Leistung, wenn die Frist nicht gegenüber allen Anspruchsinhabern gesetzt wurde und die Klägerinnen die Geltendmachung des vollen Anspruchs durch Klageerhebung erkennbar machen.
• Eine Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung scheitert, wenn die behaupteten Täuschungsgründe nicht bewiesen, einem Dritten (§123 II BGB) zuzurechnen sind oder die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt wurde.
• Die Kenntnis oder Absicht eines Ehegatten, die in erster Linie gegen den Versicherungsnehmer gerichtet ist (z.B. Mordplan), ist dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht zuzurechnen; daher führen solche Tatsachen nicht ohne Weiteres zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
• Die Ermordung der Versicherungsnehmerin durch den Bezugsberechtigten beseitigt nur dessen Bezugsrecht (§170 II VVG), nicht den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag; der Anspruch fällt in den Nachlass und steht den Erben zu.
Entscheidungsgründe
Versicherer verpflichtet zur Auszahlung trotz Täuschungsvorwürfen und Mord des Bezugsberechtigten • Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen; die Beklagte ist zur Zahlung der Versicherungsleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag mit Unfallzusatz verpflichtet. • Eine Fristsetzung nach §12 Abs.3 VVG befreit die Beklagte nicht von der Leistung, wenn die Frist nicht gegenüber allen Anspruchsinhabern gesetzt wurde und die Klägerinnen die Geltendmachung des vollen Anspruchs durch Klageerhebung erkennbar machen. • Eine Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung scheitert, wenn die behaupteten Täuschungsgründe nicht bewiesen, einem Dritten (§123 II BGB) zuzurechnen sind oder die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt wurde. • Die Kenntnis oder Absicht eines Ehegatten, die in erster Linie gegen den Versicherungsnehmer gerichtet ist (z.B. Mordplan), ist dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht zuzurechnen; daher führen solche Tatsachen nicht ohne Weiteres zur Leistungsfreiheit des Versicherers. • Die Ermordung der Versicherungsnehmerin durch den Bezugsberechtigten beseitigt nur dessen Bezugsrecht (§170 II VVG), nicht den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag; der Anspruch fällt in den Nachlass und steht den Erben zu. Die minderjährigen Klägerinnen sind Erbinnen ihrer getöteten Mutter und fordern von der Beklagten die Auszahlung einer Lebensversicherung mit Unfallzusatz in Höhe von 800.000 DM. Versicherungsnehmerin war die Mutter; Bezugsberechtigter war ihr Ehemann, der später ihre Ermordung beging und wegen Mordes verurteilt wurde. Die Beklagte verweigerte zunächst die Leistung mit Verweis auf angebliche fehlende Unterschrift und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und Bonitätsverschleierung an; später machte sie geltend, der Ehemann habe die Unterschrift gefälscht oder nicht als Vertreter gehandelt. Die Erbengemeinschaft trat die Ansprüche an die Klägerinnen ab; die Klägerinnen klagten gegen die Beklagte auf Auszahlung einschließlich Zinsen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung; die Beklagte legte Berufung ein, blieb jedoch erfolglos. • Fristversäumnis nach §12 Abs.3 VVG greift nicht: Die Fristsetzung erfolgte nicht gegenüber den Klägerinnen als Erben, und die Klage über einen Teilschaden stellt kein Anerkenntnis der Frist dar; außerdem verbietet Treu und Glauben der Beklagten das Sich‑Dagegen‑Stellen, weil aus der Teilklage deutlich die Geltendmachung des Gesamtanspruchs hervorging. • Vertragsschluss und Zugang: Der Versicherungsantrag stammte von der Versicherungsnehmerin und war von ihr unterschrieben; der Versicherungsschein gelangte in ihren Einflussbereich. Selbst bei Vertretung ohne Vertretungsmacht hätten die Erben durch Klage Genehmigung erteilt (§177 BGB). • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Die Beklagte hat keine wirksame und rechtzeitig begründete Anfechtung nachgewiesen. Eine persönliche Arglist der Versicherungsnehmerin über ihre Bonität ist nicht bewiesen; ein vager Verdacht der Versicherungsnehmerin gegenüber ihrem Ehemann reichte nicht für eine Anzeigepflicht und ist nicht angezeigt worden. • Zurechnung des Verhaltens des Ehemannes: Der Ehemann ist grundsätzlich Dritter (§123 II 1 BGB); selbst bei Mitwirkung an der Vorentscheidung rechtfertigt seine Schädigungsabsicht gegen die Versicherungsnehmerin nicht die Zurechnung zur Begründung einer Anfechtung gegenüber der Versicherungsnehmerin. • Verfristung der Anfechtung: Die Beklagte stützte später die Anfechtung auf die Mordabsicht des Ehemannes, diese Gründe wurden jedoch nicht rechtzeitig bzw. in der ursprünglichen Anfechtungserklärung nicht erkennbar genannt; daher ist die spätere Berufung auf diese Gründe verfristet (§124 BGB). • Anzeigepflichtverletzung (§§6 AVB,16 ff. VVG): Falsche Angaben zur Bonität waren ohne Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls (§21 VVG) und somit irrelevant; Kenntnis oder Arglist des Ehemannes ist der Versicherungsnehmerin nicht zuzurechnen (§19 VVG). • Vertragsinhalt und §170 VVG: Die Tötung der Versicherungsnehmerin durch den Bezugsberechtigten löscht nur dessen Bezugsrecht, nicht den versicherten Anspruch; dieser fällt in den Nachlass und steht den Erben zu. • Gegenrechte und Schadensersatzansprüche: Ein Freistellungsanspruch gegen die Klägerinnen aus cic in Verbindung mit §278 BGB besteht nicht; eine Durchgriffshaftung für die Schädigungsabsicht des Ehemannes gegenüber dem Versicherer ist nicht gerechtfertigt. • Aufrechnung oder Einrede wegen unerlaubter Handlung gegen die Erbengemeinschaft greift nicht; jedenfalls wurden solche Rechte nicht geltend gemacht oder sind nicht durchsetzbar gegenüber dem Anspruch der Erben. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; sie ist zur Zahlung der vollen Versicherungsleistung in der vom Landgericht festgesetzten Höhe einschließlich Zinsen verpflichtet. Eine Verweisung auf Fristversäumnis oder eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nicht begründet; die behaupteten Täuschungsgründe sind entweder nicht nachgewiesen, nicht der Versicherungsnehmerin zuzurechnen oder verfristet. Die Ermordung der Versicherungsnehmerin durch den Bezugsberechtigten entzieht diesem nur das Bezugsrecht, beseitigt aber nicht den Anspruch, der in den Nachlass fällt und den Klägerinnen als Erbinnen zusteht. Soweit die Beklagte Schadensersatz- oder Einreden geltend macht, greifen diese nicht durch; damit bleibt die Beklagte zur Leistung verpflichtet und trägt die Kosten der Berufung.