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Beschluss

15 W 172/86

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verfügung nach §132 Abs.1 FGG, die bei Androhung eines Zwangsgeldes nicht ausdrücklich die Alternative enthält, die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen, ist formell mangelhaft und kann nicht zur Zwangsgeldfestsetzung führen. • Gegen eine nach §132 Abs.1 FGG erlassene Aufforderung ist ausschließlich der Einspruch beim Registergericht statthaft; die gerichtliche Durchgriffserinnerung bzw. Beschwerde ist unzulässig, sofern die Voraussetzungen für §132 FGG vorliegen. • Ist die Verfügung formell mangelhaft, ist sie aufzuheben; war das Zwangsgeldverfahren von vornherein unzulässig, bleibt hingegen die Beschwerde unbeschränkt zulässig.
Entscheidungsgründe
Formmangel bei Zwangsgeldandrohung nach §132 FGG verhindert Zwangsgeldverfahren • Eine Verfügung nach §132 Abs.1 FGG, die bei Androhung eines Zwangsgeldes nicht ausdrücklich die Alternative enthält, die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen, ist formell mangelhaft und kann nicht zur Zwangsgeldfestsetzung führen. • Gegen eine nach §132 Abs.1 FGG erlassene Aufforderung ist ausschließlich der Einspruch beim Registergericht statthaft; die gerichtliche Durchgriffserinnerung bzw. Beschwerde ist unzulässig, sofern die Voraussetzungen für §132 FGG vorliegen. • Ist die Verfügung formell mangelhaft, ist sie aufzuheben; war das Zwangsgeldverfahren von vornherein unzulässig, bleibt hingegen die Beschwerde unbeschränkt zulässig. Die Gesellschaft ist seit 1978 als GmbH eingetragen; alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist der Kaufmann xxx. Das Registergericht verlangte eine Versicherung, dass mindestens 25.000 DM des Stammkapitals eingezahlt seien. Der Geschäftsführer reichte die Versicherung in einfacher Schriftform ein; das Registergericht forderte notarielle Beglaubigung nach. Daraufhin erließ der Rechtspfleger eine Verfügung, die bei Nichtbeachtung die Auflösung der Gesellschaft mit Ablauf des 31.12.1985 annahm und dem Geschäftsführer androhte, entweder Auflösung und Liquidatoren oder Fortsetzung unter Nachholung anzumelden, verbunden mit Zwangsgeldandrohung. Der Geschäftsführer legte Erinnerung ein; das Amtsgericht und danach das Landgericht gaben nicht statt. Die Beteiligte erhob weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht. • Anwendungsbereich: §132 Abs.1 FGG regelt das Verfahren zur Erzwingung von Anmeldungen im Handelsregister und ist einschlägig bei Nichterfüllung von Anmeldepflichten nach §14 HGB in Verbindung mit jeweiligen GmbH-Vorschriften. • Formelle Anforderungen: Nach ständiger Rechtsprechung müssen Verfügungen nach §132 Abs.1 FGG die gesetzlich vorgeschriebene Alternativandrohung enthalten, wonach der Beteiligte entweder der Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruch zu rechtfertigen hat. • Fehlen dieser Alternativandrohung macht die Verfügung mangelhaft und verhindert damit ein ordnungsgemäßes Zwangsgeldverfahren; der Betroffene hat Anspruch auf die gesetzlich bestimmte Erlassform vor einer Zwangsgeldfestsetzung. • Rechtsbehelf: Gegen eine Verfügung nach §132 Abs.1 FGG steht nur der Einspruch an das Registergericht offen; eine Beschwerde vor dem Instanzgericht ist unzulässig, sofern das Zwangsgeldverfahren grundsätzlich zulässig ist. • Konsequenz: Das Landgericht hat die besonderen Verfahrensvorschriften der §§132 ff. FGG verkannt, indem es die Erinnerung nicht als Einspruch behandelt und die formellen Mängel der Verfügung nicht berücksichtigt hat. • Ausnahme: Nur wenn das Zwangsgeldverfahren von vornherein unzulässig gewesen wäre, bliebe die Beschwerde zulässig; dies ist hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hebt die angefochtenen Entscheidungen und die amtsgerichtliche Verfügung auf. Die Verfügung des Rechtspflegers vom 16.01.1986 ist wegen des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Alternativandrohung unzulässig und kann deshalb nicht zur Zwangsgeldfestsetzung führen. Das Landgericht hat die Verfahrensregeln der §§132 ff. FGG verletzt, indem es die Erinnerung nicht als Einspruch behandelt und die formellen Mängel der Verfügung nicht beachtet hat; daher ist seine Entscheidung aufzuheben. Der Geschäftsführer der GmbH ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde die Frage der Formgültigkeit der Versicherung in einem ordnungsgemäßen Zwangsgeldverfahren erneut verfolgen kann, wenn die Formalien nachgeholt werden.