Urteil
27 U 144/84
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1985:1126.27U144.84.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Februar 1984 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Klägerin in Höhe von 13.581,67 DM. 1 Tatbestand: 2 Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung in eine Be- und Entlüft sowie eine Kühlanlage auf dem Gaststätten- und Kegelcentergrundstück in ... in Anspruch genommen. 3 Die im Baukastensystem erstellte Be- und Entlüftungsanlage befindet sich im Restaurant, in der Küche und im Kegelcenter, die Kühlanlage in einem gesonderten Raum hinter der Küche des Restaurants. Die Klägerin hatte zunächst behauptet, sie habe die Anlagen durch Vertrag vom 19.11.1979 von dem Eigentümer ... erworben. Auf den Inhalt dieses Vertrages (Bl. 6 d.A.) wird Bezug genommen. 4 Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin sodann ihren Vortrag geändert und behauptet, sie habe die Anlagen nicht von dem Kaufmann ... sondern von der Firma ... erworben und zwar durch einen weiteren Vertrag vom 19.11.1979. Auf den Inhalt dieses Vertrages (Bl. 81 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen. Die Klägerin hat weiter behauptet, die Firma ... ihrerseits habe die Anlagen im Jahre 1978 von dem Kaufmann ... gekauft. 5 Die Beklagten haben die Zwangsvollstreckung in das dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Kaufmann ... gehörende Gaststättengrundstück betrieben. Mit Beschluß vom 17.03.1981 hat das Amtsgericht ... die Zwangsversteigerung angeordnet und die Beschlagnahme zu Gunsten der Beklagten ausgesprochen. Inzwischen ist die Zwangsversteigerung durchgeführt und das Grundstück der Stadt ... zugeschlagen worden. 6 Die Beklagte zu 2) hat dem Geschäftsführer der Klägerin ein Darlehen gewährt, das durch eine am 14.11.1978 im Grundbuch eingetragene Grundschuld über 500.000,- DM gesichert worden war. Dem Beklagten zu 1) stehen zwei Sicherungshypotheken vom 25.10.1979 an dem oben bezeichneten Gaststättengrundstück zu. 7 Unter Berufung auf ihr Eigentum hat die Klägerin beantragt, 8 1. die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären bezüglich der Be- und Entlüftungsanlage im Restaurant, in der Küche und im Kegelcenter auf dem Grundstück ..., eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ... und 2. bezüglich der Kühlanlage im gesonderten Raum hinter der Küche des Restaurants auf dem vorgenannten Grundstück. 9 Die Beklagten haben beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, daß es sich bei den Anlagen um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handle, die danach sonderrechtsunfähig seien. Sie haben im übrigen die Ansicht vertreten, daß es sich in jedem Fall um Zubehör des Grundstücks handle, das der Hypothekenhaftung der §§ 1120, 1121 BGB unterliege. Sie haben im übrigen bestritten, daß es zwischen dem Kaufmann ... der Klägerin und der Firma ... am 19.11.1979 zu der Bl. 81 d.A. vorgelegten Vereinbarung gekommen sei. 12 Durch das am 9.2.1984 verkündete Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 13 Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: 14 Der Klägerin stehe kein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zu. Sie könne über die ... bezüglich der Be- und Entlüftungsanlage im Restaurant, der Küche und im Kegelcenter kein Eigentum erworben haben. Die Be- und Entlüftungsanlage sei wesentlicher Gebäudebestandteil im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB und damit sonderrechtsunfähig. Bei der Kühlanlage handle es sich um Zubehör im Sinne von § 97 Abs. 1 BGB. Daß die Klägerin Eigentümerin dieser Anlage geworden sei, könne nicht als bewiesen angesehen werden. Die Beklagten hätten die Echtheit der vorgelegten Urkunden vom 19.11.1979 bestritten, ohne daß dem die Klägerin mit substantiierten Darlegungen und Beweisantritten entgegengetreten sei. 15 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 ZPO). 16 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Im Hinblick darauf, daß die Zwangsversteigerung des Grundstücks ... inzwischen abgeschlossen ist, hält sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Sie wiederholt im übrigen ihr Vorbringen erster Instanz und führt ergänzend dazu aus: 17 Die Klage sei bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen. Die Be- und Entlüftungsanlage sei nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit auch nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 94 BGB erfüllt sein sollten, handle es sich in jedem Fall nur um einen Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB, da die Anlage nur zu einem vorrübergehenden Zweck in das Gebäude gelangt sei. Eine Einbeziehung der Be- und Entlüftungsanlage wie auch der Kühlanlage in die Zwangsvollstreckung des Grundstücks sei unter dem Gesichtspunkt des Zubehörs nicht möglich gewesen. Bei den genannten Gegenständen handle es sich nicht um Zubehör, weil sowohl die Be- und Entlüftungsanlage, wie auch die Kühlanlage nicht dazu bestimmt gewesen seien, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache auf Dauer zu dienen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 20 1. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, 2. den Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen. 21 Die Beklagten beantragen, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie wiederholen ihr Vorbringen erster Instanz und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie vertreten insbesondere die Ansicht, daß keine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. 24 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze. 25 Die Akten 27 U 81/84 OLG Hamm waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 26 Entscheidungsgründe 27 Die zulässige Berufung ist sachlich nicht begründet. 28 Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. 29 Die Klägerin hat nicht nachzuweisen vermocht, daß ihr an der Be- und Entlüftungsanlage sowie an der Kühlanlage des Gaststätten- und Kegelcentergrundstücks ... ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zusteht. 30 Soweit die Be- und Entlüftungsanlage in Frage steht, ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß diese Anlage als wesentlicher Bestandteil (§ 94 Abs. 2 BGB) des Gaststätten- und Kegelcentergrundstücks anzusehen und damit sonderrechtsunfähig ist. 31 Ob eine Sache "zur Herstellung" des Gebäudes eingefügt ist, hängt vom Willen des Einfügenden ab. Der Herstellungswille genügt jedoch allein nicht, es muß sich vielmehr um Sachen handeln, die dem Gebäude ein bestimmtes Gepräge, eine bestimmende Eigenart geben. Dies ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Auffassung über das Wesen, den Zweck und die Beschaffenheit des Gebäudes zu beurteilen (vgl. BGHZ 53, 325). Ohne eine leistungsfähige Be- und Entlüftungsanlage ist ein Gaststättengroßbetrieb und ein Kegelcentrum, wie es hier in Frage steht, nach der Verkehrsauffassung nicht fertig. Eine solche Anlage bestimmt jedenfalls die Eigenart eines solchen Betriebes entscheidend mit. Darauf, ob sie zwingend notwendig ist - wofür bei den Kegelbahnen alles spricht, da der vorgelegte Grundriß für die im Kellergeschoß gelegene Kegelanlage keine natürlichen Belüftungsmöglichkeiten wie etwa Fenster erkennen läßt -, kommt es nicht entscheidend an (vgl. Reichsgericht 90, 201; 150, 26). Auch eine feste Verbindung ist nicht nötig (BGHZ 36, 50). Es spielt deshalb keine Rolle, daß die Anlage nach der Behauptung der Klägerin im Baukastensystem erstellt worden ist. Die Lichtbilder Bl. 95 ff. d.A. im Zusammenhang mit dem Grundriß (Anlage) zeigen deutlich, daß bei natürlicher Betrachtungsweise die Anlage zu dem Gaststätten- und Kegelcenterbetrieb gehört und ihn erst zu einem solchen macht (vgl. dazu u.a. auch OLG Stuttgart NJW 58, 1684). Der beantragten Ortsbesichtigung bedurfte es nicht, da die überreichten Pläne und Lichtbilder eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage liefern. 32 Der Herstellungswille des Einfügenden kann im Hinblick auf die Aufnahme der entsprechenden Kosten in die Aufstellung Bl. 38 ff. d.A. nicht zweifelhaft sein. 33 Die Anlage ist auch nicht nur Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB. Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck liegt nur vor, wenn der Wegfall der Verbindung von vornherein beabsichtigt oder nach der Natur des Zwecks sicher ist. Es genügt nicht, daß nach den Vorstellungen der Beteiligten eine Trennung nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 26, 232). Es kommt vielmehr auf den vom Einfügenden erwarteten normalen Lauf der Dinge an (vgl. BGH NJW 70, 896). Danach aber ist im Streitfall schon im Hinblick auf die Dauer des Pachtvertrages (10 Jahre mit automatischer Verlängerung um jeweils 1 Jahr) sowie im Hinblick auf die Höhe der Investitionen davon auszugehen, daß die Anlage auf Dauer angelegt war. 34 Aber auch soweit es die Kühlanlage angeht, hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht zu erbringen vermocht, an der Anlage - unbelastetes - Eigentum erworben zu haben und damit der Zwangsvollstreckung der Beklagten mit Erfolg widersprechen zu können. 35 Schon der von der Klägerin behauptete Eigentumserwerb ist im Hinblick auf den Wechsel der von ihr dazu gegebenen Darstellungen mehr als zweifelhaft. Die Klägerin will nunmehr nur noch den - zweiten - Vertrag vom 19.11.1979 (vgl. das Original Bl. 81 d.A.) gegen sich gelten lassen. Der mit der Klageschrift ursprünglich überreichte Vertrag vom selben Tage ist von ihr ausdrücklich als inhaltlich unrichtig und unwirksam bezeichnet worden. 36 Eine an Treu und Glauben und der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) orientierte Auslegung könnte bereits ergeben, daß dem - zweiten - Vertrage jedenfalls nicht mit der von einem dinglichen Übereignungsgeschäft zu fordernden Bestimmtheit die Übereignung der Kühlanlage entnommen werden kann. Die Anlage ist in diesem Vertrage nicht ausdrücklich aufgeführt. Eine Ziffer 2, unter Punkt 2 des Vertrages gibt es nicht. Die Vertragsbestimmung unter Punkt 2 ist unvollständig und für sich gesehen unverständlich. Es ist höchst zweifelhaft und im Ergebnis wohl abzulehnen, daß zur Auslegung auf den nach dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin ungültigen - ersten - Vertrag vom 1.9.11.1979 zurückgegriffen werden könnte. Die Klägerin hat diesen Vertrag selbst als inhaltlich unrichtig bezeichnet. Er wird im zweiten Vertrage auch in keiner Weise in Bezug genommen. Es wird durch keinerlei Hinweise deutlich, daß er etwa den ersten Vertrag abändern, ergänzen oder ersetzen sollte. Unklarheiten aber gehen zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Nur eine sehr wohlwollende Auslegung könnte dazu kommen, daß der - zweite - Vertrag lediglich unvollständig abgeschrieben worden ist und bis auf die Vertragsparteien inhaltlich mit dem ersten Vertrag übereinstimmen sollte. 37 Unter diesen Umständen ist die Ansicht gut vertretbar, daß bereits eine wirksame Übereignung der Kühlanlage auf die Klägerin im Hinblick auf die an eine sachenrechtliche Übereignung zu stellenden Bestimmtheitserfordernisse nicht schlüssig dargetan ist. 38 Letztlich aber kann diese Frage offen bleiben, weil die Klägerin jedenfalls nur belastetes Eigentum erworben hat. Die Kühlanlage unterliegt als Zubehör des Grundstücks der Haftung des § 1120 BGB. Danach erstrecken sich die Grundpfandrechte auch auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind. 39 Den Beklagten stehen Grundpfandrechte an dem Grundstück mit Wirkung vom 14.11.1978 (Grundschuld zugunsten der Beklagten zu 2)) bzw. 25.10.1979 (zwei Sicherungshypotheken zugunsten der Beklagten zu D) zu. Grundstückseigentümer war zu diesem Zeitpunkt der Schuldner ... Selbst wenn die Klägerin - wie sie behauptet - am 19.11.1979 wirksam Eigentum an den Zubehörstücken erworben haben sollte, so hat sie dieses Eigentum jedenfalls nur belastet mit der Zubehörhaftung zugunsten der Beklagten erworben. 40 Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14.08.1984 (27 U 81/84) im einzelnen ausgeführt hat, bestand nämlich wirtschaftliche Identität zwischen dem Kaufmann ... und der Firma .... Die Klägerin muß sich deshalb so behandeln lassen, als habe sie - belastetes - Eigentum vom ursprünglichen Grundstückseigentümer und Schuldner erworben. Auf die - formale -, Zwischenschaltung der ... als juristische Person kann sie sich im Verhältnis zu den Beklagten nicht mit Erfolg berufen. Davon, daß zwischen dem Kaufmann ... und der ... wirtschaftliche Identität bestanden hat, ist im Ergebnis für den vorliegenden Streitfall als unstreitig auszugehen. Der Senat hat das in seinem oben bezeichneten Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im einzelnen, insbesondere unter Bezugnahme auf Urkunden, dargelegt. Dem ist die Klägerin vorliegend nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat vielmehr selbst eingeräumt (vgl. Bl. 279 d.A.), daß es für den - hier allein interessierenden - sog. "Stens-Sachverhalt" Urkunden mit "zugegebenermaßen mißverständlichem Inhalt" gebe. Sie nimmt damit den sog. "Stens-Sachverhalt" hin und bestreitet die wirtschaftliche Identität zwischen dem Kaufmann ... und der ... nicht mehr. Sie geht vielmehr selbst von einer solchen aus, wenn sie vorträgt (Bl. 118 d.A.), die Anlage sei der Klägerin von dem Eigentümer Untersinger übergeben worden. Sie setzt damit - ebenso wie der Senat - den Eigentümer ... und die ... gleich. Vor diesem Hintergrund ist auch der frühere Vortrag der Klägerin (Bl. 59 d.A.) nicht erheblich, die Be- und Entlüftungsanlage sowie die Kühlanlage seien niemals Eigentum des Geschäftsführers der Klägerin persönlich, sondern Eigentum der ... gewesen. 41 Im Hinblick darauf, daß die Klägerin - wie oben dargelegt - den sog. "Stens-Sachverhalt" hingenommen hat, hat sich der Senat für berechtigt gehalten, diesen Sachverhalt als unstreitig zugrunde zu legen und ohne weitere Beweisaufnahme zu entscheiden. Es war vielmehr ohne weiteres vom Ergebnis des Vorprozesses auszugehen, ohne daß es auch einer Verwertung der Akten des "Vorprozesses" im Wege des Urkundenbeweises bedurft hätte. Im übrigen würde eine solche Verwertung auch zu keinem anderen Ergebnis geführt haben. Beweisanträge sind seitens der Klägerin trotz Hinweises auf die vom Senat vertretene Ansicht im Termin nicht gestellt worden. 42 Danach hat unabhängig davon, ob am 10.11.1978 oder am 19.11.1979 Übereignungshandlungen stattgefunden haben, die Klägerin jedenfalls nur mit der Zubehörhaftung zugunsten der Beklagten belastetes Eigentum erworben. Sie muß daher die Zwangsvollstreckung der Beklagten dulden und kann nicht die Freigabe der streitigen Gegenstände verlangen. 43 Daß die Kühlanlage Zubehör des Gaststättengrundstücks (§ 97 BGB) war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Eine an der Verkehrsauffassung orientierte wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt ohne weiteres dazu, daß die Anlage dazu bestimmt war, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen, d.h. dessen zweckentsprechende Verwendung als Gaststättengrundstück zu ermöglichen und zu fördern. Daß das Zubehör dem Zweck der Hauptsache auch auf Dauer zu dienen bestimmt war (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BGB), ergibt sich bereits aus der Dauer des Pachtvertrages - 10 Jahre mit automatischer Verlängerung um jeweils 1 Jahr -. 44 Eine Enthaftung durch Entfernung der Gegenstände (§ 1121 BGB) ist unstreitig zu keiner Zeit erfolgt. 45 Nach allem war, da die Klage von Anfang an unbegründet war, auch die Erledigungserklärung der Klägerin ohne Bedeutung. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.