Urteil
4 Ss 16/85
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1985:0227.4SS16.85.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent scheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere große Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent scheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere große Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Amtsgericht - Schöffengericht - Paderborn hat den Angeklagten wegen roher Mißhandlung eines Tieres - § 17 Nr. 2 a TierSchG - zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Paderborn den Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die allein erhobene Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Nach den Feststellungen wollte der seit mehreren Jahren privat mit der Ausbildung von Bullterriern beschäftigte Angeklagte am 17. April 1981 in auf Wunsch der Eheleute deren Bullterrierhündinnen und die gegenseitige, sich in aggressivem Verhalten äußernde Rivalität abgewöhnen. Dazu ließ er jedem Tier ein in der Schlinge verkürztes, sich bei Zug weiter verengendes mit nach innen gerichteten Stacheln versehenes Halsband mit Leine anlegen. Sodann führte der Angeklagte über etwa 10 Minuten hinweg die von ihm - anfangs im Wechsel - gehaltene Hündin in die Nähe der von dem Zeugen gehaltenen Hündin. Sobald die Tiere aggressiv wurden, riß der Angeklagte die von ihm geführte Hündin ruckartig zürck. Als dem Zeugen bereits der erstrebte Erfolg dieser Abrichtungsversuche zweifelhaft wurde, wollte der Angeklagte noch nicht aufgeben. Er führte die Hündin nochmals auf die andere Hündin zu. Die Tiere gingen wieder aufeinander los. Daraufhin riß der Angeklagte an der Leine so stark hoch, daß sie mit beiden Beinen die Bodenhaftung verlor. In der Luft zog er die Hündin durch schnelle Bewegungen mit dem führenden Arm ruckartig einmal nach rechts und links. Diese fiel sodann, unter Schmerzen aufjaulend, zu Boden. Daraufhin wurde der Abrichtungsversuch auf Wunsch des Zeugen abgebrochen. Nach den Ausführungen der in der Berufungshauptverhandlung angehörten Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, wurden durch die Einwirkung des sich fortwährend verenge den Stachelhalsbandes auf die ungeschützt liegende Luftröhre zumindestens der Hündin bei dem mehrmaligen Zurückreißen und besonders bei dem letzten Vergehen des Angeklagten erhebliche Schmerzen zugefügt. Die Freisprechung des Angeklagten muß durchgreifenden Bedenken begegnen, weil das Landgericht sich darauf beschränkte, den festgestellten Vorgang allein unter dem Gesichtspunkt der Mißhandlung eines Wirbeltieres aus Roheit (§ 17 Nr. 2 a TierSchG) zu prüfen. Es fehlt an einer umfassenden Würdigung anderer, hier möglicherweise ebenfalls in Betracht kommender Straf- und Ord nungswidrigkeitsvorschriften (vgl.§ 82 Abs. 1 OWiG) des Tierschutzgesetzes. Eine solche, umfassende Prüfung ab.er lag schon deshalb nahe, weil die Strafkammer - rechtsbedenkenfrei - davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte insbesondere der Hündin durch den gesamten Abrichtungsversuch erhebliche Schmerzen im Sinne von § 17 TierSchG zufügte. Allgemeinen Zweifeln, ob Tiere überhaupt in der Lage sind, körperliche Schmerzen (und eher psychisch bedingte Leiden) zu empfinden, ist der Gesetzgeber schon durch die Grundbestimmung des § 1 TierSchG ausdrücklich entgegengetreten. Danach dient das Tierschutzgesetz dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres. Niemand darf einem Tier ohne ver nünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Schwierigkeiten bei der konkreten Feststellung der Schmerzen sowohl grundsätzlicher Art, da Empfindungen sich eines unmittelbaren naturwissenschaftlichen Nachweises entziehen, als auch speziell insofern, als sogenannte "Kampfhundearten” wie Bullterrier als angeblich schmerzunempflichtlich gelten, bestehen aufgrund der Vorgehensweise des Angeklagten bei dem Abrichtungsversuch und den entsprechenden Reaktionen der Hündin nicht. Der für die §§ 17 Nr. 2 a, Nr. 2 b, 18 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG gleichermaßen bedeutsame Ausschluß nur ungewichtiger physischer und psychischer Beeinträchtigungen eines Wirbeltieres durch die Voraussetzung der Zufügung erheblicher Schmerzen erlangt nach den Feststellungen hier keine Bedeutung. Auch gegen die Auffassung der Kammer, daß der Angeklagte nicht aus Roheit im Sinne des § 17 Nr. 2 a TierSchG gehandelt hat, ist im Ergebnis nichts zu erinnern. Zwar ergibt sich dies noch nicht allein aus dem Umstand, daß der Angeklagte nach den Feststellungen bis zum Abbruch des Abrichtungsversuchs von dem Ziel geleitet war, die Hündin zu erziehen. Die Verfolgung eines an sich vernünftigen Zwecks steht der Annahme eines Handelns aus Roheit nicht zwingend entgegen, wenn der Täter das Tier - wie hier nicht nur bei dem letzten Versuch - über das zum Erreichen seines Ziels sinnvolle und erforderliche Maß hinaus mißhandelt (BayOBLG NJW 1974, 1340). Vielmehr kann gerade das Übermaß ein Anzeichen dafür sein, daß ein berechtigter Zweck tatsächlich nicht verfolgt wird (Lorz, TierSchG, 2. Aufl., § 17, Rdnr. 38). Aber die Gesamtumstände des Falles und die Persönlichkeit des Angeklagten lassen darauf schließen, daß er durch die Zufügung der erheblichen Schmerzen zwar im objektiven Sinn roh,- nicht jedoch auch subjektiv "aus Roheit" gehandelt hat. Durch dieses Erfordernis wird die Einstellung des Täters zur Tat angesprochen. Die Mißhandlung muß einer gefühllosen Gesinnung entspringen; der Angeklagte hätte die sich in gleicher Lage bei Menschen natürlicherweise einstellende Hemmschwelle gegen körperliche Beeinträchtigungen von Tieren allgemein oder zumindest im Sinne einer latenten Neigung vorübergehend verloren haben müssen (Lorz a. a. 0.). Eine solche Einstellung des Angeklagten läßt sich den Feststellungen nicht sicher entnehmen. Er wird als Tierliebhaber und langjähriger Tierhalter beschrieben. Sein harter Umgang mit der Hündin mag deshalb eher einer falschen Einschätzung für die Erziehungsbedürfnisse dieser Hunderasse als einer allgemeinen oder latenten Gefühlslosigkeit gegenüber ihrer Schmerzempfindlichkeit zuzuschreiben sein. Das Übermaß der Beeinträchtigung des Tieres bei dem gesamten Abrichtungsversuch findet keine dem einschränkenden Sinn des Gesetzes folgende, subjektive Entsprechung bei dem Angeklagten. Soweit es den letzten äußerlich schweren Handlungsakt angeht, mag dem Angeklagten zugute kommen, daß er durch den für ihn überraschend erfolglosen Erziehungsversuch einer auf Enttäuschung und Verärgerung über die Halsstarrigkeit des Tieres beruhenden momentanen Erregung erlegen sein konnte. Auch dies offenbart für sich allein noch nicht das Erfordernis einer rohen, gefühllosen Gesinnung für die Tatbestandserfüllung des Handels aus Roheit (vgl. BGHSt 3, 105 (109); Lerz a.a.O. § 17 Rdnr. 38). - Die Kammer hat es aber unterlassen, die festgestellten Schmerzzufügungen unter dem Gesichtspunkt der quälerischen Mißhandlung gemäß § 17 Nr. 2 b TierSchG zu würdigen. Danach ist strafbar, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen zufügt. Dies zu prüfen, hätte bereits aufgrund des mehrmaligen, ruckartigen Zurückreißens der Hündin nahegelegen, zumal die Strafkammer davon ausgegangen ist, daß durch die Einwirkung des sich verengenden Stachelhalsbandes auf die ungeschützt liegende Luftröhre dem Tier erhebliche Schmerzen zugefügt worden sind (vgl. UA Seite 5). Ob das bei jedem Fall des Zurückreißens zutraf oder nur bei einzelnen Paraden, wird in der neuen Verhandlung näher aufzuklären sein im Hinblick auf die Tatbestandsmodalität der “sich wiederholenden” quälerischen Mißhandlung. Andererseits wird zu prüfen sein, ob angesichts des m6gliche weise nur zehn Minuten dauernden "Erziehungsversuchs" die Tatbestandsvariante des "länger anhaltenden" quälerischen Mißhandelns gegeben sein kann. Dabei wird nicht auf das Zeitempfinden des Menschen anzustellen sein, sondern auf das wesentlich geringere Vermögen des Tieres physischem oder psychischem Druck standhalten zu können. Kommt die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zum Ergebnis einer objektiven Tatbestandserfüllung; wird sich eine Rechtfertigung des Angeklagten weder aus dem Gesichtspunkt der Einwilligung des Eigentümers der Hündin noch aus dem im Tierschutzgesetz besonders vorgesehenen Erfordernis des Handelns ohne vernünftigen Grund ergeben können. Die Einwilligung des Eigentümers kann nur eine in der Mißhandlung des Tieres evtl. liegende Sachbeschädigung, nicht aber eine Tierschutzstraftat oder Tierschutzordnungswidrigkeit rechtfertigen, da der Eigentümer insoweit nicht Verletzter ist und das geschützte Rechtsgut nicht zu seiner Disposition steht. Das allgemeine Rechtswidrigkeitsmerkmal ohne vernünftigen Grund soll in besonderer Weise darauf hindeuten, daß zahlreiche Handlungen gegen Tiere, die zwar äußerlich der Tatbestandsbeschreibung einer Verbotsnorm unterfallen, wegen ihrer Üblichkeit oder Nützlichkeit als sozial adäquat eingestuft werden müssen und daher rechtlich nicht zu mißbilligen sind (Lorz a. a. O. Anhang zu §§ 17, 18, Rdnr. 12, 18 ff). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob nach § 17 Nr. 2 b TierSchG tatbestandsmäßige Handlungen überhaupt auf einem vernünftigen Grund beruhen können, wogegen schon der Wortlaut der Vorschrift sprechen könnte (strittig, vgl. Lorz a.a.O. Anh. zu §§ 17, 18, Rdnr. 32). Ein solcher kann nämlich hier nicht vorliegen. Soweit es sich bei dem festgestellten rohen Abrichtungsversuch des Angeklagten tatsächlich um eine tradierte Vorgehensweise handeln sollte, ist diese spätestens nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers für den ethischen Tierschutz (vgl. die zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsentscheidung vom 23. Januar 1985 - 4 Ss 1536/84) und dem darauf basierenden Verbotskatalog des § 3 TierSchG nicht mehr als sozial adäquat billigenswert. Alle Erziehungsformen für Tiere haben sich dieser sittlichen Ordnung der Beziehung zwischen Mensch· und Tier anzupassen und können nur in diesen Grenzen einen vernünftigen Beeinträchtigungsgrund ergeben. Daraus folgt das Gebot der Tiererziehung mit maßvollen Mitteln, § 3 Ziffer 4 TierSchG. Mit Bedacht hierauf wird deshalb zu erwägen sein, ob bei einem Bullterrier, der nach fachkundiger Beschreibung (vgl. Klever, Knauers Großes Handbuch, Zürich 1984, Seite 268) als Kampfhund gezüchtet und ursprünglich auch verwendet worden ist, eingeprägte Verhaltensweisen überhaupt abzudressieren vernünftig erscheinen kann, sind diese Wesensprägungen durch vorangegangene Erziehung des Halters erst einmal geweckt worden. Abgesehen davon ist angesichts des Verbots nach § 3 Nr. 4 TierSchG die Verwendung eines Stachelhalsbandes mit nach innen gewendeten Stacheln und obendrein verkürzter Schlaufe schon für sich allein genommen ein Mittel, das mit Einführung des Tierschutzgesetzes in der geltenden Fassung als Abrichtungsmittel für Hunde schlechterdings nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. BTDrucks. VI, 3556; Lorz a.a.O. zu § 3 Rdz. 34). Soweit der Angeklagte sich bei Begehung der Tat über diese Grenzen geirrt haben sollte, wäre diese Verkennung einer rechtlichen Wertung bei Kenntnis aller Tatumstände als Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB zu beurteilen. Die Frage seiner Vermeidbarkeit wird angesichts der kynologischen Erfahrungen des Angeklagten schon strenger Beurteilung unterliegen müssen. Kommt nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung der Vergehenstatbestand des § 17 Nr. 2 b TierSchG nicht in Betracht, wird zu prüfen sein, ob eine Zuwiderhandlung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Tieschutzgesetz zu ahnden sein könnte. Eine Verjährung dürfte bislang insoweit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht eingetreten sein(§§ 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 u. 3, § 32 Abs. 2 OWiG i. V . m. § 18 Abs. 3 TierSchG, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Als zumindest vorübergehender Erzieher der Hündin fiele der Angeklagte auch nicht aus dem auf Halter und Betreuer beschränkten gesetzlichen Täterkreis. Schon aus § 2 Abs. 1 TierSchG wir·d deutlich, daß alle in einem nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Näheverhältnis zum Tier Stehenden gleichermaßen verpflichtet sind, das Tier als Mitgeschöpf vor erheblichen Beeinträchtigungen zu bewahren (vgl. Senatsentscheidung a.a.O.). Eine etwa 10minütige Beschäftigung des Angeklagten mit der Hündin kann, auch wenn der ebenfalls aufsichtspflichtige Halter des Tieres während der ganzen Zeit zugegen war, schon deshalb ein im Sinne des Tierschutzgesetzes ausreichendes Betreuungsverhältnis begründen, zumal sie hier noch von einem in Bezug auf das Tier besonderen Zweck, nämlich der Abrichtung bzw. Erziehung, bestimmt war. Die Sache war nach § 354 Abs. 2 zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere große Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückzuverweisen. Für die wiederholte Hauptverhandlung wird zu erwägen sein, ob eine abermalige Durchführung in Abwesenheit des Angeklagten tunlich ist.