Urteil
5 U 112/84
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1984:1129.5U112.84.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. März 1984 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die in der Berufungsinstanz erhobene Zahlungsklage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 6.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. März 1984 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Die in der Berufungsinstanz erhobene Zahlungsklage wird abgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin beträgt 6.000,-- DM. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch die in der Berufungsinstanz rechtshängig gemachte Klage auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages war abzuweisen. 1. Anspruch auf Entfernung der von der Beklagten verlegten Leitungen: Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Entfernung der Versorgungsleitungen zu, die im Bereich der Parzellen N01, N02 und N03 in einem Abstand von etwa 50 cm zu der entlang der Bundesstraße N04 errichteten Leitplanke verlegt worden sind. Es kann dahinstehen, ob die Verlegung, wie die Klägerin behauptet, auf ihren Grundstücksparzellen vorgenommen worden ist. Auch wenn das zutrifft, ist die Klägerin gemäß § 8 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) zur Duldung verpflichtet. Nach dieser Bestimmung haben Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, welche vom Eigentümer u.a. in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden, zuzulassen. Zwar sind die umstrittenen Parzellen nicht selbst an das Stromversorgungsnetz der Beklagten angeschlossen. Dieser Anschluß besteht jedoch für das Gebäude, welches die Klägerin auf der in G., N.-straße 00, gelegenen O. bewohnt. Ist die Klägerin Kundin oder Anschlußnehmerin der Beklagten bezüglich dieses Grundstückes und werden die umstrittenen Parzellen von diesem Grundstück aus bewirtschaftet, so muß die Klägerin wegen des wirtschaftlichen Zusammenhanges mit der Stromversorgung des a-ngeschlossenen Grundstückes die Verlegung der Leitungen über die Parzellen N01, N02 und N03 dulden (vgl. OLG Koblenz - Urteil vom 24. Februar 1983, 9 U 771/82). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben. Die Klägerin ist bezüglich des in G., N.-straße 00, gelegenen Grundstückes Kundin der Beklagten. Sie ist zwar nicht Eigentümerin dieses Grundstückes; jedoch besteht zu ihre Gunsten, wie sie selbst erklärt hat, ein dingliches Wohnrecht. In Ausübung dieses dinglichen Wohnrechtes nimmt sie von der Beklagten elektrische Energie ab. Darüber hinaus ist dieses Grundstück Sitz der I.schen Forstverwaltung, wie die Klägerin selbst in der Klageschrift vorgetragen hat. Von diesem Grundstück aus bewirtschaftet also die Klägerin ihre in der Umgebung liegenden Ländereien, zu denen auch die Grundstücksparzellen N01, N02 und N03 gehören. Auch die Voraussetzungen der “örtlichen Versorgung" im Sinne des § 8 AVBEltV liegen vor. Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, daß die Beklagte sowohl den örtlichen Bereich von G. als auch von L., in welchem die Grundstücksparzellen liegen, mit Strom versorgt. Die örtliche Versorgung im Sinne dieser Bestimmung ist nicht an die örtlichen Gemeindegrenzen gebunden (vgl. Landgericht Kiel - Urteil vom 15. Dezember 1983, 14 S 661/83). Damit ist die Klägerin verpflichtet, den Verbleib der von der Beklagten verlegten Leitungen auf den genannten Grundstücksparzellen zu dulden. Zwar entfällt diese Verpflichtung dann, wenn die· Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belastet. Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Falle nicht gegeben. Eine Nutzung der Parzellen als Baugelände scheidet aus. Die Parzellen liegen zwischen der Bundesstraße N04 und der U. . Das Gebiet, das auf dem Höhenniveau der Bundesstraße N04 liegt, ist maximal 10 m breit. Die Leitungen sind in diesem Bereich in einem Abstand von maximal 50 cm von der Leitplanke entfernt verlegt worden. Die Durchführung von Baumaßnahmen auf diesem Gelände ist bereits tatsächlich nicht möglich. Darüber hinaus ist die Errichtung von Hochbauten gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes in diesem Bereich nicht erlaubt. Die Errichtung von anderen baulichen Anlagen, welche nach § 9 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde bedurfte, kommt im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße N04 nicht in Betracht. Das Landgericht hat in seinem Urteil bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß wirtschaftliche Interessen mit dem Ziel, das Entstehen einer Konkurrenzsituation zu vermeiden, kein Ausschließungsinteresse im Sinne des § 905 Satz 2 BGB· darstellen. Der Betrieb eines Stromkraftwerkes durch die Klägerin, mit welchem sie die T. (..)werke beliefert, läßt die Verlegung der Versorgungsleitung der Beklagten auf den Grundstücksparzellen nicht als unzumutbar erscheinen. Die von der Klägerin befürchtete Konkurrenzsituation stellt keine unzumutbare Belastung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV dar. Die Nutzung der Parzellen durch Verlegung von Leitungen des eigenen Kraftwerkes der Klägerin kommt nicht in Betracht. Die Wasserkraftanlage liegt gegenüber der Parzelle N02 in einem Bereich, der von der Mitte der U. bis zum jenseitigen Ufer reicht. Das (..)werk, das diese Energie bezieht und das verpachtet ist, liegt ebenfalls auf dem jenseitigen Ufer der U.. Eine Versorgung anderer Werke oder Häuser als dieses (..)werkes erfolgt nicht. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß in der Zukunft eine solche weitergehende Versorgung von Anliegern auf dem diesseitigen U.-Ufer in Betracht käme. Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin in Zukunft möglich sein wird, die Parzelle N03 als Lagerplatz für Langholz zu nutzen. Selbst wenn das entgegen der Auskunft des Landesstraßenbauamtes D. vom 3. September 1984 möglich wäre, wird die Klägerin in der Nutzung dieser Parzelle durch die verlegten Leitungen der Beklagten nicht in unzumutbarer Weise belastet. Eine Störung der Nutzung könnte allenfalls dann eintreten, wenn die Leitungen repariert werden müßten. Das kommt aber erfahrungsgemäß. allenfalls nach Ablauf eines größeren Zeitraumes in Betracht. Selbst wenn eine solche Reperatur im Abstand von 6 bis 8 Jahren einmal erforderlich werden sollte, wäre die Beklagte gehalten, die Reparatur in einer Weise vorzunehmen, welche die Nutzung der Klägerin nicht mehr als notwendig beeinträchtigen würde. Einmal müßte die Dauer der Reparatur auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum beschränkt werden, zum anderen müßte die Beklagte Vorkehrungen treffen, damit Lagerung und An- und Abtransport des Langholzes weiterhin möglich wäre. Die Parzelle N01 wird nach der·Erklärung der Klägerin von ihren Arbeitern als Abstellplatz für Personenkraftwagen benutzt. Diese Nutzung ist jedoch ausgesprochen selten. Sie kommt nur dann vor, wenn einer der Arbeiter der Forstverwaltung in diesem räumlichen Bereich zu tun hat. Auch diese Nutzung kann bei der Vornahme von Reparaturarbeiten durch Vorkehrungen der Beklagten ohne Schwierigkeiten aufrechterhalten werden. Der Klägerin steht unter diesen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entfernung der Versorgungsleitungen nicht zu. 2. Anspruch auf Entschädigung: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV hat die Klägerin die Verlegung der Versorgungsleitungen unentgeltlich zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt diese Verpflichtung gegen Bestimmungen des AGB-Gesetzes verstoßen könnte. Die Berufung der Klägerin war somit zurückzuweisen. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung war abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91, 708 Nr. 10 und 546 Abs. 2 ZPO.