OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 3/84

OLG HAMM, Entscheidung vom

8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 8 Normen

Leitsätze
• Die weitere Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss ist nur zulässig, wenn es um Verhaftung oder einstweilige Unterbringung im Sinne des § 310 StPO geht. • Die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 StPO fällt nicht unter die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 StPO. • Die Unterbringung zur Beobachtung ist vorzugsweise vorbereitender und zeitlich begrenzter Natur; prozessuale Garantien wie Sachverständigenanhörung und aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gewährleisten ausreichenden Rechtsschutz.
Entscheidungsgründe
Keine weitere Beschwerde gegen Anordnung der Beobachtungsunterbringung nach § 81 StPO • Die weitere Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss ist nur zulässig, wenn es um Verhaftung oder einstweilige Unterbringung im Sinne des § 310 StPO geht. • Die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 StPO fällt nicht unter die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 StPO. • Die Unterbringung zur Beobachtung ist vorzugsweise vorbereitender und zeitlich begrenzter Natur; prozessuale Garantien wie Sachverständigenanhörung und aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gewährleisten ausreichenden Rechtsschutz. Dem Beschwerdeführer wurde mit Anklage vorgeworfen, seit 1978 seiner Unterhaltspflicht nach § 170b StGB nicht nachgekommen zu sein. Er berief sich in der Hauptverhandlung auf Depressionen und legte eine nervenärztliche Bescheinigung vor. Das Amtsgericht verfügte eine fachpsychiatrische Begutachtung; nachdem angebotene Arzttermine ungenutzt blieben, ordnete das Amtsgericht am 30.6.1983 die Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 StPO für bis zu sechs Wochen an. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer richtete daraufhin ein Schreiben an das Oberlandesgericht, mit dem er den Beschluss des Landgerichts angreifen wollte. • Rechtliche Zulässigkeit der weiteren Beschwerde: Nach § 310 StPO ist die weitere Beschwerde gegen landgerichtliche Beschlüsse nur zulässig, wenn diese Verhaftung oder einstweilige Unterbringung betreffen; die herrschende Rechtsprechung erfasst die Beobachtungsunterbringung nach § 81 StPO nicht. • Gesetzgeberische und systematische Auslegung: Die Erweiterung des Begriffs der einstweiligen Unterbringung erfolgte bei Einführung von § 126a StPO; der Wortlaut und die gesetzliche Entwicklung zeigen, dass der Gesetzgeber die Unterbringung zur Beobachtung nicht hiermit meinte. • Vergleich mit anderen Vorschriften: Die gesonderte Nennung von Verhaftung, einstweiliger Unterbringung und Beobachtungsunterbringung in § 304 Abs.4 StPO legt eine Differenzierung der Unterbringungsarten nahe. • Praktische und verfahrensrechtliche Erwägungen: Die Unterbringung nach § 81 StPO ist vorbereitend, zeitlich auf sechs Wochen begrenzt und gewährleistet bereits vor der Anordnung Verfahrensrechte (Sachverständigenbegutachtung, Verteidigerbeteiligung); die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sodass die besonderen Garantien, die eine weitere Beschwerde nach § 310 Abs.1 StPO rechtfertigen würden, nicht erforderlich sind. • Konsequenz: Die vom Beschwerdeführer eingelegte weitere Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen; dies rechtfertigt die Auferlegung der Kosten nach § 473 Abs.1 StPO. Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8.11.1983 ist unzulässig und wurde als solche verworfen. Es hat sich gezeigt, dass die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung gemäß § 81 StPO nicht unter den Begriff der einstweiligen Unterbringung im Sinne des § 310 Abs.1 StPO fällt. Da die Beobachtungsunterbringung vorbereitenden Charakter hat, zeitlich begrenzt ist und bereits verfahrensrechtliche Schutzmechanismen vorsieht, besteht kein Rechtsschutzdefizit, das eine weitere Beschwerde erfordern würde. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs.1 StPO.