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Urteil

2 U 112/83

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur statthaft, wenn tatsächlich eine Frist im Anwendungsbereich des Wiedereinsetzungsrechts versäumt wurde. • Die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids im Wege der Ersatzzustellung nach § 183 ZPO an den Geschäftsführer einer GmbH ist nur zulässig, wenn dieser selbst Gewerbetreibender im Sinne des Gesetzes ist; Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH sind regelmäßig nicht Gewerbetreibende im zustellungsrechtlichen Sinne. • Eine Ersatzzustellung nach § 183 ZPO an einen GmbH-Geschäftsführer ist in der Regel unwirksam, weil die Zustellung nur gegenüber dem Inhaber des Betriebs bzw. der juristischen Person erfolgen darf. • § 187 ZPO greift nicht zur Heilung formunwirksamer Zustellungen, wenn durch die Zustellung eine Notfrist (hier die Einspruchsfrist nach §§ 700 Abs.1, 339 Abs.1 ZPO) in Lauf gesetzt werden soll.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Ersatzzustellung an GmbH-Geschäftsführer verhindert Fristbeginn (Erstatzzustellung §183 ZPO) • Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur statthaft, wenn tatsächlich eine Frist im Anwendungsbereich des Wiedereinsetzungsrechts versäumt wurde. • Die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids im Wege der Ersatzzustellung nach § 183 ZPO an den Geschäftsführer einer GmbH ist nur zulässig, wenn dieser selbst Gewerbetreibender im Sinne des Gesetzes ist; Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH sind regelmäßig nicht Gewerbetreibende im zustellungsrechtlichen Sinne. • Eine Ersatzzustellung nach § 183 ZPO an einen GmbH-Geschäftsführer ist in der Regel unwirksam, weil die Zustellung nur gegenüber dem Inhaber des Betriebs bzw. der juristischen Person erfolgen darf. • § 187 ZPO greift nicht zur Heilung formunwirksamer Zustellungen, wenn durch die Zustellung eine Notfrist (hier die Einspruchsfrist nach §§ 700 Abs.1, 339 Abs.1 ZPO) in Lauf gesetzt werden soll. Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 11.819,40 DM für Warenlieferungen. Der Gerichtsvollzieher stellte den Bescheid am 24. September 1982 im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an eine Zeugin im Gewerbebetrieb zu, in dem der Beklagte als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH tätig war. Der Beklagte legte innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch ein und stellte zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen angeblich verspäteter Kenntnisnahme. Das Landgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch mit der Begründung zurück, der Beklagte sei nicht ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen. Gegen dieses Zwischenurteil richtete sich die Berufung des Beklagten. Das Oberlandesgericht prüfte nur die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags und die Wirksamkeit der Zustellung. • Statthaftigkeit des Wiedereinsetzungsantrags (§§ 238 ff. ZPO): Voraussetzung ist das Versäumnis einer Frist im Anwendungsbereich des Wiedereinsetzungsrechts; die Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid ist eine Notfrist (§§ 700 Abs.1, 339 Abs.1, 223 Abs.3 ZPO). • Zustellungsvoraussetzungen (§§ 170, 171, 180 ZPO): Fristbeginn setzt eine wirksame Zustellung voraus; Übergabe in Parteibetrieb wäre zulässig, wenn ordnungsgemäß beantragt. • Ersatzzustellung nach § 181 ZPO: Nicht einschlägig, weil die Zustellung nicht in der Wohnung des Beklagten erfolgte und keine dortigen Familienangehörigen oder Vermieter angesprochen wurden. • Ersatzzustellung nach § 183 ZPO an Gewerbegehilfen: § 183 Abs.1 ZPO gilt nur für Gewerbetreibende, also den Inhaber des Betriebs; ein Kommanditist oder der Geschäftsführer/Gesellschafter einer GmbH ist regelmäßig nicht Gewerbetreibender im zustellungsrechtlichen Sinne. • Rechtliche Würdigung der GmbH-Geschäftsführerrolle: Die Zustellung an den Geschäftsführer einer GmbH ist daher nach herrschender Auffassung und nach Auffassung des Senats nicht durch § 183 ZPO gedeckt; eine Unterscheidung nach äußerem Auftreten ist unpraktikabel und für den Postboten nicht zumutbar. • Heilung unwirksamer Zustellungen (§ 187 ZPO): § 187 Satz1 ZPO kann nicht angewendet werden, wenn durch die Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt werden soll (§ 187 Satz2), sodass die formunwirksame Zustellung den Fristbeginn nicht bewirkt hat. • Prozessfolge: Weil keine wirksame Zustellung vorlag, ist die Einspruchsfrist nicht versäumt und damit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich; der Antrag ist als unstatthaft zurückzuweisen. Das Landgericht hat die materielle Entscheidung zum Einspruch noch vorzunehmen (§§ 700 Abs.1, 343 ZPO). Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sein Wiedereinsetzungsantrag als unstatthaft zurückgewiesen wird. Begründend stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Ersatzzustellung des Vollstreckungsbescheids nach § 183 ZPO an den Geschäftsführer der GmbH unwirksam war, weil dieser nicht Gewerbetreibender im Sinne des Zustellungsrechts ist; deshalb ist die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Mangels Fristversäumnisses war ein Wiedereinsetzungsantrag nicht statthaft. Die Sache geht zur inhaltlichen Entscheidung über den Einspruch an das Landgericht zurück; der Beklagte trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs. Die Revision wurde zugelassen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.