Urteil
4 U 155/82
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Veräußerung von Sicherungsgut durch eine Sparkasse in ihren Geschäftsräumen stellt nicht ohne weiteres einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das UWG dar.
• Das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel ist insoweit außer Kraft getreten und daher nicht anwendbar.
• Vorschriften der Gewerbeordnung über Versteigerungsgewerbe (§ 34b GewO) und Sonderregelungen für den Einzelhandel (§§ 1,9a UWG) sind auf den freihändigen Verkauf von Sicherungsgut durch Kreditinstitute nicht übertragbar.
• Ein ruinöser Wettbewerb i.S.v. § 1 UWG liegt nicht vor, wenn das Verwertungsverhalten der Sparkasse Ausnahmesituation bleibt und die Freiheit des Wettbewerbs nicht beeinträchtigt wird.
Entscheidungsgründe
Freihändiger Verkauf von Sicherungsgut durch Sparkasse ist nicht per se wettbewerbswidrig • Die Veräußerung von Sicherungsgut durch eine Sparkasse in ihren Geschäftsräumen stellt nicht ohne weiteres einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das UWG dar. • Das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel ist insoweit außer Kraft getreten und daher nicht anwendbar. • Vorschriften der Gewerbeordnung über Versteigerungsgewerbe (§ 34b GewO) und Sonderregelungen für den Einzelhandel (§§ 1,9a UWG) sind auf den freihändigen Verkauf von Sicherungsgut durch Kreditinstitute nicht übertragbar. • Ein ruinöser Wettbewerb i.S.v. § 1 UWG liegt nicht vor, wenn das Verwertungsverhalten der Sparkasse Ausnahmesituation bleibt und die Freiheit des Wettbewerbs nicht beeinträchtigt wird. Der Kläger, ein Verein zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, beanstandete eine Zeitungsanzeige der Beklagten, einer Kreissparkasse, die den Verkauf von Sicherungsgut (Orientteppiche, Brücken und Läufer) in den Geschäftsräumen an bestimmten Tagen ankündigte. Der Kläger verlangte ein Unterlassungsurteil gegen die Bewerbung und Durchführung dieses Verkaufsverhaltens. Die Beklagte verteidigte sich damit, es handele sich um die Verwertung von Sicherungsgut zur Befriedigung von Kreditforderungen, nicht um ein gewerbliches Einzelhandelsangebot oder eine Versteigerung. Das Landgericht gab der Klage statt; die Sparkasse legte Berufung ein. Streitgegenstand war, ob das angekündigte Verhalten gegen Wettbewerbs- und Gewerberecht verstößt und insbesondere ruinösen Wettbewerb oder unzulässige Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel begründet. • Das Einzelhandelsgesetz (Ges. über die Berufsausübung im Einzelhandel) ist insoweit außer Kraft getreten und daher nicht anwendbar; ein Verstoß hiergegen scheidet aus. • § 3 Sparkassengesetz begründet zwar die kreditwirtschaftliche Aufgabe der Sparkasse, gibt aber keine Regeln zur Art der Verwertung von Sicherungsgut und begründet kein Wettbewerbsverbot. • Die Vorschrift des § 34b GewO über das Versteigerungsgewerbe regelt eine spezielle gewerbliche Tätigkeit; sie ist auf den freihändigen Verkauf von Sicherungsgut nicht übertragbar, weil hier keine Versteigerung und keine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer vorliegt. • § 9a UWG in Verbindung mit den einschlägigen Verordnungen richtet sich auf Einzelhandels-Verkaufsveranstaltungen; die Sparkasse betreibt keinen Einzelhandel im klassischen Sinn, sodass diese Normen nicht einschlägig sind. • Auch unter dem allgemeinen Wettbewerbsverbot des § 1 UWG liegt kein Verstoß vor: Die Sparkasse handelt zwar als Konkurrenz zu Teppichhändlern, doch fehlt die für ruinösen Wettbewerb typische Gefährdung der Wettbewerbsfreiheit. Das Verwertungsgeschäft ist Ausnahmetatbestand, übt nur geringen Einfluss auf den Markt aus und dient der Kreditrückführung; die Beklagte hat darlegungs- und beweisgerecht dargelegt, nicht manipulativ vorzugehen. • Strukturelle Unterschiede zwischen Kreditinstituten und Einzelhändlern rechtfertigen keine pauschale Anwendung einzelhandels- oder versteigerungsrechtlicher Beschränkungen auf Verwertungstätigkeiten von Kreditinstituten. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Landgerichtsurteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Sparkasse durfte den angekündigten Verkauf von Sicherungsgut in ihren Räumen durchführen und bewerben; es liegt kein Verstoß gegen das UWG, die Gewerbeordnung oder einschlägige Einzelhandelsregelungen vor. Die Entscheidung betont, dass solche Verwertungstätigkeiten Ausnahmen darstellen, die typischerweise nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu ruinieren oder die Freiheit des Wettbewerbs auszuhöhlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung.