Urteil
20 U 364/82
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Rechtzeitigkeit einer Versicherungsleistung nach VHB 74 ist auf den Zeitpunkt der Anweisung/Absandung des Geldes abzustellen, nicht auf den Eingang beim Versicherungsnehmer.
• Bei Neuwertversicherung der Gebäudeversicherung begründet der Abschluss eines bindenden Kauf- oder Bauvertrags die Sicherstellung der Wiederherstellung und damit die Verzinsung des Neuwertanteils.
• Bewachungskosten sind nach §63 VVG zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer vernünftigerweise die Bewachung für geboten halten durfte und Regulierungsbeauftragte des Versicherers diese Maßnahme zumindest angeraten haben.
• Zinsansprüche wegen Verzuges setzen den Nachweis höherer Fremdfinanzierungskosten voraus, andernfalls ist der gesetzliche Zinssatz anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Zinsansprüche und Ersatz von Bewachungskosten nach Brand: Zahlung, Sicherstellung und Erstattungsfähigkeit • Für die Rechtzeitigkeit einer Versicherungsleistung nach VHB 74 ist auf den Zeitpunkt der Anweisung/Absandung des Geldes abzustellen, nicht auf den Eingang beim Versicherungsnehmer. • Bei Neuwertversicherung der Gebäudeversicherung begründet der Abschluss eines bindenden Kauf- oder Bauvertrags die Sicherstellung der Wiederherstellung und damit die Verzinsung des Neuwertanteils. • Bewachungskosten sind nach §63 VVG zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer vernünftigerweise die Bewachung für geboten halten durfte und Regulierungsbeauftragte des Versicherers diese Maßnahme zumindest angeraten haben. • Zinsansprüche wegen Verzuges setzen den Nachweis höherer Fremdfinanzierungskosten voraus, andernfalls ist der gesetzliche Zinssatz anzuwenden. Der Kläger hatte bei der Beklagten Gebäude- und Hausratsversicherung abgeschlossen. Nach einem Brand am 20.1.1980 wurden für Hausrat und Gebäude Neuwertanteile von 38.193,75 DM bzw. 48.600 DM vereinbart. Streit bestand darüber, ob die Beklagte diese Beträge verspätet gezahlt hat, wofür der Kläger Zinsen und Ersatz von Bewachungskosten geltend machte. Die Beklagte zahlte Teile der Beträge im Februar und März 1981 und berief sich auf rechtzeitige Anweisung; sie bestritt zudem die Erforderlichkeit der Bewachung. Der Kläger verlangt daneben Zinsen für den Neuwertanteil des Gebäudes ab dem 20.8.1980 bis zur Zahlung sowie Erstattung von Bewachungskosten in Höhe von 5.304,59 DM. Das Landgericht gab größtenteils dem Kläger statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Hausrat: Kein Zinsanspruch nach §17 VHB 74, weil maßgeblich der Zeitpunkt der Anweisung/Absandung der Zahlung ist; die Beklagte hat rechtzeitig angewiesen, sodass kein Verzug vorliegt. • Gebäude/Neuwertanteil: Verzinsung gem. §§19 I, 7 III a VGB ab dem 20.8.1980 bis zur Zahlung am 23.2.1981, weil die Wiederherstellung durch den bindenden Kaufvertrag vom 4.6.1980 sichergestellt war; der Abschluss eines Bau-/Kaufvertrags genügt zur Sicherstellung bei wirtschaftlich normalem Verlauf. • Bewachungskosten: Ersatz nach §63 VVG, weil der Kläger die Bewachung vernünftigerweise für geboten halten durfte und die Regulierungsbeauftragten des Versicherers die Bewachung zumindest angeraten hatten; der Versicherer kann sich Erklärungen seiner Regulierungsbeamten im Rahmen der Schadensregulierung zurechnen lassen. • Zinsen: Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf Verzug; höhere Zinssätze wegen nachgewiesener Fremdfinanzierung sind nicht bewiesen, daher Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes. • Prozesskosten: Verteilung der Kosten nach §92 ZPO; Revision ausgeschlossen, daher keine Entscheidung über Vollstreckbarkeit erforderlich. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend zurückgewiesen; das Urteil wurde dahin gehend abgeändert, dass die Beklagte an den Kläger 5.304,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.9.1980 sowie für die Zeit vom 20.8.1980 bis 23.2.1981 Zinsen auf den Neuwertanteil des Gebäudes zu zahlen hat. Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als Zinsen für den Hausratsneuwert beansprucht wurden, weil die Zahlungen rechtzeitig angewiesen wurden und damit kein Verzug gemäß §17 VHB 74 vorlag. Die Bewachungskosten wurden dem Kläger erstattet, weil die Maßnahme vernünftig und von Regulierungsbeauftragten der Beklagten angeraten war, sodass die Beklagte nach §63 VVG zum Ersatz verpflichtet ist. Höhere als die gesetzlichen Zinsen waren nicht zuzubilligen, da der Kläger keinen Fremdkredit nachgewiesen hat. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend der Beklagten auferlegt.