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Beschluss

4 WF 312/81

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen Verfahrensweise des Familienrichters ist nicht ohne gesetzliche Grundlage statthaft und daher unzulässig. • Eine Anfechtung der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch Dritte ist nur gegeben, wenn sie unmittelbar beschwert sind; bloße mittelbare Kostenfolgen genügen nicht. • Die Beiordnung eines Anwalts nach § 625 ZPO ist nur zulässig, wenn sie zum Schutz des Antragsgegners unabweisbar erscheint; diese hohe Schwelle war hier nicht erfüllt. • Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Beiordnung ist in entsprechender Anwendung des § 78c Abs. 3 ZPO statthaft und führt zur Aufhebung des Beiordnungsbeschlusses.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Beiordnung nach § 625 ZPO mangels Unabweisbarkeit • Die Beschwerde gegen Verfahrensweise des Familienrichters ist nicht ohne gesetzliche Grundlage statthaft und daher unzulässig. • Eine Anfechtung der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch Dritte ist nur gegeben, wenn sie unmittelbar beschwert sind; bloße mittelbare Kostenfolgen genügen nicht. • Die Beiordnung eines Anwalts nach § 625 ZPO ist nur zulässig, wenn sie zum Schutz des Antragsgegners unabweisbar erscheint; diese hohe Schwelle war hier nicht erfüllt. • Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Beiordnung ist in entsprechender Anwendung des § 78c Abs. 3 ZPO statthaft und führt zur Aufhebung des Beiordnungsbeschlusses. Die seit 1966 verheirateten Parteien leben seit 5.10.1980 getrennt und wünschen die Scheidung; zwei minderjährige Kinder sollen der Mutter das Sorgerecht erhalten. Die Antragstellerin reichte am 27.3.1981 den Scheidungsantrag ein, ohne besondere Gründe für eine vorzeitige Scheidung nach § 1565 Abs.2 BGB vorzutragen. Das Amtsgericht ordnete dem Antragsgegner trotz seines Widerstands und trotz gemeinsamer Verhandlungen mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 625 ZPO eine Rechtsanwältin bei. Beide Parteien legten Beschwerde ein; die Antragstellerin beanstandete außerdem die Verfahrensführung des Familienrichters im Termin. Streit bestand insbesondere um die Zulässigkeit der Beiordnung und um das Beschwerderecht gegen Verfahrensentscheidungen. • Zur Zulässigkeit der Beschwerden: Gegen einzelne Verfahrenshandlungen besteht kein generelles Beschwerderecht; § 567 ZPO gewährt die Beschwerde nur in den dort bestimmten Fällen, die hier nicht vorliegen. • Die Antragstellerin ist durch die Beiordnung nicht unmittelbar beschwert; bloße mittelbare Rückwirkungen, etwa auf Unterhaltsansprüche durch Kostenfolgen, begründen kein Beschwerderecht. • Zur Statthaftigkeit der Beschwerde des Antragsgegners: Der Senat hält eine analoge Anwendung des § 78c Abs.3 ZPO für geboten, so dass die Beschwerde gegen die Beiordnungsentscheidung statthaft ist, um eine belastende Beiordnung nicht dauerhaft bestehen zu lassen. • Materiell zur Beiordnung nach § 625 Abs.1 ZPO: Diese setzt voraus, dass die Beiordnung zum Schutz des Antragsgegners unabweisbar erscheint; das ist eine strenge Ausnahmevoraussetzung. • Im vorliegenden Fall war der Scheidungsantrag nach den gesetzlichen Scheidungsgrenzen (§ 1565 Abs.2 BGB) von vornherein unschlüssig, so dass das Gericht gebunden war und der Antragsgegner durch die gesetzliche Regelung bereits geschützt war. • Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Antragsgegner seine Rechte in unvertretbarer Weise nicht wahrnehmen würde; auch die Regelung des Sorgerechts war einvernehmlich und mit Empfehlung des Jugendamtes. • Folglich war die Beiordnung nicht unabweisbar; daraus folgt die Aufhebung des Beiordnungsbeschlusses. Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Verfahrensweise des Familienrichters und gegen die Beiordnung sind als unzulässig zu verwerfen; sie hatte kein direktes Beschwerderecht gegen die Verfahrensentscheidungen und ist durch die Beiordnung nicht unmittelbar beschwert. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beiordnungsbeschluss aufgehoben, weil die strenge Voraussetzung des § 625 Abs.1 ZPO nicht erfüllt ist; der Scheidungsantrag war nach § 1565 Abs.2 BGB bereits unschlüssig, der Antragsgegner somit durch die gesetzliche Regelung geschützt und es fanden sich keine Anhaltspunkte für eine unvertretbare Nichtwahrnehmung seiner Rechte. Der Antragsteller trägt die Kosten der unzulässigen Beschwerden der Antragstellerin.