Urteil
19 U 199/80
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zurückweisung der Berufung: Verkäuferin muss Kaufpreis wegen wirksamer Wandlung zurückerstatten.
• Vertragspartnerwechsel kann durch schlüssiges Verhalten und Übernahme der Abwicklung eintreten.
• Beweislast für Mangelfreiheit liegt grundsätzlich beim Verkäufer vor; Vorauszahlung ändert daran nichts.
• Durch Vereinbarung einer Ersatzlieferung bleibt die Beweislast für Mangelfreiheit beim Verkäufer; besondere Anforderungen, wenn Ware weiterverkauft wurde.
Entscheidungsgründe
Rückzahlung des Kaufpreises nach Wandlung; Beweislast für Mangelfreiheit beim Verkäufer • Zurückweisung der Berufung: Verkäuferin muss Kaufpreis wegen wirksamer Wandlung zurückerstatten. • Vertragspartnerwechsel kann durch schlüssiges Verhalten und Übernahme der Abwicklung eintreten. • Beweislast für Mangelfreiheit liegt grundsätzlich beim Verkäufer vor; Vorauszahlung ändert daran nichts. • Durch Vereinbarung einer Ersatzlieferung bleibt die Beweislast für Mangelfreiheit beim Verkäufer; besondere Anforderungen, wenn Ware weiterverkauft wurde. Der Kläger bestellte Fassadenelemente ursprünglich bei der xxx GmbH, zahlte jedoch aufgrund einer Rechnung der Beklagten den Kaufpreis. Die Beklagte lieferte die Ware aus; es bestanden Zweifel des Klägers an dem Vertragspartner, weshalb er sich an beide Firmen wandte. Auf das Rügeschreiben des Klägers vereinbarte die Beklagte telefonisch eine Ersatzlieferung. Der Kläger erklärte später die Wandlung des Kaufvertrages und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte behauptete mangelfreie Lieferung der Ersatzware, konnte dies aber nicht ausreichend beweisen; die zweite Lieferung wurde zudem weiterverkauft und stand nicht als Beweismittel zur Verfügung. • Die Beklagte ist als Vertragspartnerin anzusehen, weil sie Rechnung stellte, die Lieferung vornahm und sich mit dem Kläger auf eine Ersatzlieferung einließ; damit trat zumindest eine Behandlung als Vertragspartner nach § 242 BGB ein. • Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 465, 467 in Verbindung mit § 346 BGB nach erklärter Wandlung des Kaufvertrages. • Grundsatz der Beweisverteilung: Vor Übergabe hat der Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen; Vorauszahlung ändert daran nichts, da die Regel auf der Erfüllendenlast beruht. • Die Vereinbarung einer Ersatzlieferung nach § 480 Abs.1 S.1 BGB führt dazu, dass auch für die Nachlieferung die Beweislast beim Verkäufer bleibt, weil sie dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch entspricht. • Weil die Ersatzlieferung später weiterverkauft wurde und somit als Beweismittel fehlt, sind an den Nachweis der Mangelfreiheit erhöhte Anforderungen zu stellen. • Die vorgelegten Zeugenaussagen genügen nicht den strengen Anforderungen; sie sind widersprüchlich, unvollständig oder betreffen nur Stichproben und können die Mangelfreiheit nicht hinreichend belegen. • Folglich hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die gelieferte Ersatzware mangelfrei war; deshalb ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers begründet. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund wirksamer Wandlung des Kaufvertrages nach §§ 465, 467 i.V.m. § 346 BGB. Die Beklagte konnte die Mangelfreiheit der gelieferten Ersatzware nicht beweisen; die Beweislast hierfür lag bei ihr, insbesondere nachdem sie sich zur Ersatzlieferung nach § 480 BGB verpflichtet hatte. Das Weiterveräußern der Ersatzware verschlechterte die Beweislage zu Lasten der Beklagten, weshalb an ihren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen waren, die nicht erfüllt wurden.