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Beschluss

2 WF 14/81

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine nach § 621f II ZPO unanfechtbare Anordnung ist unzulässig. • Dem geschiedenen Ehegatten kann ein Prozeßkostenvorschuß auferlegt werden, soweit er nach §§ 1569 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. • Der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß ist als Teil des Unterhaltsanspruchs zu verstehen und kann auch für Zugewinnausgleichsprozesse gelten. • Die Vorschußpflicht setzt voraus, daß der geltend gemachte Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung ist, insbesondere Vermögensansprüche aus der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Entscheidungsgründe
Prozeßkostenvorschußpflicht des geschiedenen Ehegatten bei Zugewinnausgleich • Die sofortige Beschwerde gegen eine nach § 621f II ZPO unanfechtbare Anordnung ist unzulässig. • Dem geschiedenen Ehegatten kann ein Prozeßkostenvorschuß auferlegt werden, soweit er nach §§ 1569 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. • Der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß ist als Teil des Unterhaltsanspruchs zu verstehen und kann auch für Zugewinnausgleichsprozesse gelten. • Die Vorschußpflicht setzt voraus, daß der geltend gemachte Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung ist, insbesondere Vermögensansprüche aus der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Parteien sind geschieden. Die Klägerin klagt gegen den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 62.459,75 DM. Das Amtsgericht ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 621f ZPO an, daß der Beklagte einen Prozeßkostenvorschuß von 5.818,- DM zu leisten habe. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen diese Anordnung ein. Streitpunkt war, ob die Anordnung anfechtbar ist und ob einem geschiedenen Ehegatten überhaupt ein Prozeßkostenvorschuß auferlegt werden kann. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen dieser Art nach § 621f II ZPO unanfechtbar sind. • Soweit in der Literatur Ausnahmen bei fehlender gesetzlicher Grundlage diskutiert werden, liegen solche Umstände hier nicht vor. • Ein geschiedener Ehegatte kann zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet werden, wenn er nach §§ 1569 ff. BGB unterhaltspflichtig ist; der Senat bezeichnet den Prozeßkostenvorschuß als Teil des Unterhaltsanspruchs. • Frühere Rechtsprechung des Senats und Literatur stützen die Auffassung, daß die Vorschußpflicht nicht auf laufende Unterhaltsprozesse beschränkt ist, sondern auch Zugewinnausgleichsansprüche erfaßt, weil solche vermögenswerten Ansprüche ihre Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben. • Die Wertung des § 1360a IV BGB, wonach die Vorschußpflicht nur bei "persönlichen Angelegenheiten" greift, ist auch nach Auflösung der Ehe maßgeblich; Zugewinnausgleichsforderungen sind jedenfalls persönliche Angelegenheiten im genannten Sinn. • Mangels Anfechtbarkeit und entgegenstehender gesetzlicher Grundlagen bestand kein Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten gegen die angefochtene Anordnung. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wurde als unzulässig verworfen; die Anordnung des Amtsgerichts, den Beklagten zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses von 5.818,- DM zu verpflichten, bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, daß ein geschiedener, unterhaltspflichtiger Ehegatte zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet werden kann und diese Pflicht auch für Zugewinnausgleichsprozesse gilt. Die Entscheidung stützt sich auf die Auffassung, daß der Prozeßkostenvorschuß Teil des Unterhaltsanspruchs ist und daß Zugewinnausgleichsansprüche persönliche Angelegenheiten im Sinne von § 1360a IV BGB darstellen. Die Beschwerdekosten trägt der Beklagte gemäß § 97 ZPO.