Beschluss
15 W 31/79
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1980:1002.15W31.79.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit das Landgericht den Standesbeamten zur Eintragung eines bestimmten Berichtigungsvermerks angewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 1 Gründe: 2 A. 3 Das an diesem Verfahren beteiligte Kind wurde am 21. April 1975 als eheliches Kind der Beteiligten zu 2) und 3) in Bielefeld geboren. Sein Vater ist bulgarischer Staatsangehöriger, seine Mutter Deutsche. Das Geburtenbuch des Standesamts ... ... enthält unter der ... u.a. folgende Eintragung über das Kind: "Es führt den Familiennamen: ...". Da bei der Anmeldung noch kein Vorname bestimmt war, ist als Randvermerk eingetragen: "Das Kind hat die Vornamen ... erhalten. Eingetragen auf Anzeige der Eltern ..." 4 Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 4) als Standesamtsaufsichtsbehörde - in Abänderung seines ursprünglichen Antrages vom 4. Juli 1978 - unter dem 9. August 1978 beim Amtsgericht Bielefeld beantragt anzuordnen, daß der bezeichnete Geburtseintrag durch Eintragung folgenden Randvermerks berichtigt werde: 5 "Das Kind hat die Vornamen ... erhalten und führt den Zwischennamen ... und den Familiennamen ..." 6 Durch Beschluß vom 13. September 1978 hat das Amtsgericht den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Vornamens sei der Antrag unbegründet, weil dieser bereits in Form eines Randvermerks eingetragen sei. Eine Berichtigung des Familiennamens scheide aus, da die vorgenommene Eintragung richtig sei. Das Kind führe nach dem hier maßgeblichen bulgarischen Recht den Zwischennamen ..., der auch in die deutschen Personenstandsregister eingetragen werden müsse. Dieser dem deutschen Recht fremde Zwischenname stehe jedoch dem Familiennamen näher als dem Vornamen; in diesem Sinne habe sich auch der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Falle ausgesprochen (BGH NJW 1971, 1521). Da die deutschen Personenstandsregister keinen gesonderten Raum für die Eintragung eines Zwischennamens böten, sei dieser Name in der Rubrik des Familiennamens einzutragen. 7 Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 17. Oktober 1978 hat das Landgericht Bielefeld durch Beschluß vom 3. Januar 1979 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, im Geburtenbuch des Standesamts Bielefeld-Senne den Geburtseintrag Nr. 259/1975 durch Eintragung eines Randvermerks wie folgt zu berichtigen: 8 "Das Kind führt aufgrund Anweisung des LG Bielefeld durch Beschluß vom 5. Januar 1979 (3 T 617/78) zum Vornamen ... und Vornamensbestandteil den Zwischennamen ... und als Familiennamen den Namen ..." 9 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 4) mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 26. Januar 1979. Er erstrebt eine höchstrichterliche Entscheidung über die anstehende namensrechtliche Problematik. In der Begründung des Rechtsmittels gelangt er zu dem Ergebnis, die Aufnahme der Bezeichnung "Zwischenname" oder "Vatersname" in die Personenstandsbücher sei gerechtfertigt, obwohl § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG derartige Begriffe nicht vorsehe. Abschließend heißt es: "Empfehlenswert wäre ggf. zu beurkunden: "... hat die Vornamen ... und den Zwischennamen ... erhalten und führt ...", wobei tunlichst auf die ergänzenden Worte "als weiterer Vornamensstandteil" verzichtet werden sollte. Dürer, die Zusammenfassung "die Vornamen ... und der Zwischennamen ... erhalten" dürfte eine Zuordnung des Zwischennamens zum Vornamen erkennbar sein." 10 Die übrigen Beteiligten haben sich zu der weiteren Beschwerde nicht erklärt. 11 B. 12 Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 49 und 48 PStG, 27 und 29 FGG). Der Aufsichtsbehörde steht nach § 49 Abs. 2 PStG ein Beschwerderecht in jedem Falle zu, unabhängig von einer Beschwer durch die angegriffene Entscheidung (vgl. OLG Celle, StAZ 1969, 220 m.w.N.). Sachlich führt das Rechtsmittel teilweise, wie aus dem Tenor ersichtlich, zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. Diese ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Eintragung eines Berichtigungsvermerks als erforderlich angesehen hat. Sie beruht dagegen auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG), soweit es sich um den Inhalt des vom Landgericht angeordneten Berichtigungsvermerks handelt. Da sich der Inhalt des Vermerks erst, wie noch ausgeführt werden wird, nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts bestimmen läßt, mußte die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. 13 I) 14 Von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 4) ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. 15 II 16 1.) 17 Weitere Voraussetzung für eine Sachentscheidung war sodann das Vorliegen der erstinstanzlichen Verfahrensvoraussetzungen, die in der Beschwerdeentscheidung allerdings nicht ausdrücklich erörtert sind. Diese Voraussetzungen waren jedoch gleichfalls gegeben. 18 Da die hier zu beurteilende Angelegenheit wegen der bulgarischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2) Auslandsberührung aufweist, war neben der Örtlichen und sachlichen auch die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts, d.h. dessen Befugnis, sich überhaupt mit der Sache zu befassen, zu prüfen. Diese internationale Zuständigkeit wird durch die im deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (BayObLG, FamRZ 1972, 262; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl., - künftig: KKW -, § 69 FGG a.F., Rdnr. 8 a). Das ist hier der Fall: Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, wenn - wie hier - keine Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung nach den §§ 46, 46 a und 46 b PStG gegeben ist. Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts einer - durch die Unterschrift des Standesbeamten (§ 46 Abs. 1 PStG) - abgeschlossenen Eintragung durch Richtigstellung einer von Anfang bestehenden Unrichtigkeit (BayObLG, a.a.O.; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 69 a.F., Rdnr. 19; Maßfeller/Hoffmann, PStG, Loseblattkommentar, Vorbemerkungen vor §§ 45 bis 50 PStG, 11. Lieferung, Rdnr. 2 und 3). Eine derartige Berichtigung hat der Beteiligte zu 4) im vorliegenden Falle befugtermaßen (§ 47 Abs. 2 PStG) beim Amtsgericht Bielefeld beantragt. Dieses Gericht war nach § 50 PStG für die Entscheidung örtlich und sachlich zuständig. 19 2.) 20 In der Sache selbst hat das Landgericht mit Recht eine Unrichtigkeit des in Rede stehenden Geburtseintrags im Sinne des § 47 PStG in Bezug auf den Namensbestandteil ... bejaht und deshalb die - eine Berichtigung ablehnende - amtsgerichtliche Entscheidung vom 13.9.1978 aufgehoben. Es hat dabei, im Einklang mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.5.1971 (NJW 1971, 1521) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4.2.1976 (OLGZ 1976, 286) den Namenserwerb des Kindes bei der Geburt nach dem durch Art. 19 EGBGB berufenen Heimatrecht des Vaters, hier also nach bulgarischem Recht beurteilt. Diese Beurteilung entspricht aber nicht mehr der in neuerer Zeit zunehmend vertretenen Auffassung von der kollisionsrechtlichen Einordnung des Namensrechts. Auch der BGH hat die Rechtsansicht, der Namenserwerb des ehelichen Kindes bei der Geburt richte sich stets und ausschließlich nach dem Heimatrecht des Vaters, nicht aufrechterhalten; er hat in seiner Entscheidung vom 2.3.1979 (NJW 1979, 1775, ergangen auf Vorlage des Senats) - die dem Landgericht bei Erlaß der Beschwerdeentscheidung noch nicht bekannt sein konnte - ausgesprochen, der Familienname des aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und von Geburt an mit seinen Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe, bestimme sich jedenfalls dann nach deutschem Recht, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führten. Zur Begründung dieser Entscheidung ist im wesentlichen ausgeführt: Die in der Rechtspraxis bis in die neuere Zeit vertretene Auffassung, der Namenserwerb eines ehelichen Kindes bei der Geburt sei dem Rechtsverhältnis zwischen dem ehelichen Kind und seinen Eltern zuzurechnen und deshalb der Kollisionsnorm des Art. 19 EGBGB zu unterstellen, könne sich daran berufen, daß das Gesetz den Erwerb des Familiennamens durch Geburt ausdrücklich als Teil des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kind geregelt habe (§§ 1616, 1617 BGB). Dabei handele es sich nicht um eine formale Einreihung; der Namenserwerb durch Geburt habe auch einen sachlichen Bezug zum Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind. Diese durch das inländische Recht vorgenommene Qualifikation des Namenserwerbs sei grundsätzlich auch für den Anwendungsbereich der einschlägigen Kollisionsnorm von Bedeutung. Gleichwohl müsse der sachliche Bezug, den der Erwerb des Familiennamens durch das eheliche Kind zum Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ehelichem Kinde habe, nicht zwingend zur Folge haben, daß Fälle mit Auslandsberührung allein oder vorrangig nach den Kollisionsregeln zu beurteilen seien, die für das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind allgemein gelten. Es sei für das deutsche internationale Privatrecht - das keine ausdrückliche Kollisionsnorm für das Namensrecht enthalte - im Grundsatz anerkannt, daß sich das Namensrecht als eigenes und selbständiges Persönlichkeitsrecht nach dem Recht des Staates bestimme, dem der Namensträger angehöre (BGH NJW 1971, 1516 und NJW 1972, 2177). Wenn ein Namenserwerb oder -wechsel auf familienrechtlichen Vorgängen oder Beziehungen beruhe, könne in Durchbrechung dieses Grundsatzes allerdings auch das für die familienrechtlichen Verhältnisse geltende Statut in Betracht kommen. Die Frage, welchem Statut beim Auftreten einer solchen Doppelqualifikation der Vorrang gebühre, sei aufgrund einer Prüfung und Abwägung der rechtlichen Belange und Interessen der Beteiligten zu entscheiden. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher bei der Beurteilung des Namens auf das Personalstatut des Namensträgers abgestellt habe, beträfen zwar durchweg Änderungen eines bereits erworbenen Namens, während es sich nunmehr um einen Fall des Ersterwerbs des Familiennamens handele. Aber die Gesichtspunkte, die für die Anknüpfung an das Personalstatut sprächen, müßten hier in gleicher Weise Geltung finden Nicht nur der Schutz des bereits erworbenen Namens, sondern auch die Frage, welchen Namen eine Person erwerben könne, habe einen persönlichkeitsrechtlichen Bezug. Der einem Menschen zugeteilte Name habe nicht nur eine äußerliche Ordnungsfunktion in dem Sinne daß er die Identifizierung und Benennung des Menschen erleichtere Vielmehr weise der aus familienrechtlichen Verhältnissen abgeleitete Namen auch auf die persönlichen und familiären Beziehungen hinein in denen der Namensträger zu den Personen stehe, von denen der Name hergeleitet sei (BGH, NJW 1957, 1473); so weise insbesondere der vom Ehenamen der Eltern abgeleitete Familienname des ehelichen Kindes dessen Familienzugehörigkeit aus (BGH NJW 1953, 577). Davon abgesehen sprächen gegen eine Aufspaltung des namensrechtlichen Kollisionsrechts nach Ersterwerb des Namens und Namensänderung auch Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität. Habe das Kind eine doppelte Staatsangehörigkeit nach beiden Elternteilen, so sei jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn das Kind - wie im entschiedenen Falle - mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe (BGH NJW 1978, 1107, und ständige Rechtsprechung) Die Abwägung der rechtlichen Belange und der Interessen der Beteiligten führe - jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung - dazu, dem deutschen Recht als Personalstatut für den Namenserwerb des Kindes den Vorrang vor dem spanischen Recht einzuräumen, auf das Art. 19 EGBGB verweise. Ins Gewicht falle zunächst die schon früher (BGH NJW 1971, 1516) zum Ehenamen im einzelnen dargelegte allgemeine Erwägung, daß die Anwendung des Personalstatuts jedenfalls im Grundsatz den international-rechtlichen Einklang der Namensführung erleichtere. Dazu komme im vorliegenden Falle, daß das Kind von Geburt an mit seinen Eltern in seinem Heimatstaat den gewöhnlichen Aufenthalt habe und die Eltern darüber hinaus in zulässiger Weise (BGH NJW 1971, 1516 und 1979, 489) einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führten. Der Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens, der bei Auslandsaufenthalt unter Umständen die Anwendbarkeit des Personalstatuts modifizieren könne dränge daher ebenfalls zur Anwendung des deutschen Rechts. Es würde geradezu widersinnig erscheinen, den Eltern, von denen ein Teil die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, die Führung eines gemeinsamen Ehenamens nach deutschem Recht zu ermöglichen, ihrem in Deutschland lebenden Kind, das (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, aber diesen Namen zu verweigern. 21 Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an, die weitgehend auch schon seinem erwähnten Vorlagebeschluß zugrunde gelegen haben. Ihr Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt: 22 a) 23 Besitzt das beteiligte Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (was vermutlich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 in der mit Wirkung vom 1. 1975 geänderten Fassung - BGBl 1974 I 3714 - zutrifft), hat es von Geburt an mit seinen Eltern, den Beteiligten zu 2) und 3), seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt und führen die Eltern einen gemeinsamer. Ehenamen nach deutschem Recht, dann ist für seinen Namenserwerb das deutsche Recht maßgebend. Danach besteht der volle bürgerliche Name einer Person lediglich aus dem Familiennamen und dem oder den Vornamen; einen Zwischennamen gleich welcher Art kennt das deutsche Recht nicht. In diesem Falle ist der Geburtseintrag zu Nr. 259/1975 schon deswegen unrichtig, weil der Zwischenname ... ganz unabhängig von seiner Zuordnung zum Vor- oder Familiennamen, überhaupt keinen Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens des beteiligten Kindes darstellt. Der vom Landgericht anzuordnende Berichtigungsvermerk könnte dann im Kern etwa aussprechen: "Das Kind führt den Namen ... nicht." 24 Ob die vorstehend bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen hier gegeben sind, ist bisher nicht festgestellt worden. Für eine Bejahung der Frage mag sprechen, daß die Kindeseltern - die sich im Zuge des Verfahrens selbst nicht erklärt haben - nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 4) in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in ... wohnhaft sind und dort auch schon bei der Geburt des Kindes, am ... wohnhaft waren, wie im Geburtseintrag vermerkt ist. Darin allein kann aber noch keine ausreichende Entscheidungsgrundlage gesehen werden, zumal der Akteninhalt keine weiteren Anhaltspunkte dafür gibt, wann und zu welchem Zweck der Beteiligte zu 2) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, welche berufliche Tätigkeit er ausübt, wann und wo er die Ehe mit der Beteiligten zu 3) geschlossen hat, ob die Kindeseltern seit der Heirat ihren gewöhnlichen Aufenthalt ständig in der Bundesrepublik gehabt haben und ob der Beteiligte zu 2) dauernd hier leben will. Die Beweiskraft und die Bedeutung der Personenstandsbücher gebieten es unabweisbar, daß den Eintragungen nur zuverlässig gesicherte Tatsachen zugrundegelegt werden. 25 Das Landgericht wird deshalb im weiteren Verfahren den oben aufgeworfenen Fragen zumindest durch Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3) nachzugehen und ferner auch zu klären haben, wie es zur Bestimmung des von beiden Eheleuten gleichermaßen geführten Ehenamens ... gekommen ist; diese Namensführung läßt sich nämlich nicht allein aus dem deutschen, sondern auch aus dem bulgarischen Recht ableiten, das den Eheleuten insoweit eine Wahlmöglichkeit einräumt (vgl. dazu Mergenthaler/Reichard, Standesamt und Ausländer, 8. Lieferung März 1979, Stichwort "Bulgarien", Ziff. 10, S. 3). 26 Richtet sich der Namenserwerb im vorliegenden Falle nach deutschen Recht, dann erweist sich damit der Geburtseintrag Nr. 259/75 auch in einer anderen, bisher von den Beteiligten und den Vorinstanzen nicht erörterten Hinsicht als unrichtig, nämlich in Bezug auf den mit ... eingetragenen Familiennamen des Kindes. Die weibliche Endsilbe ... ist eine Eigenheit des bulgarischen Rechts. Im deutschen Recht findet sie keine Grundlage; vielmehr führt das Kind gemäß § 1616 BGB den Ehenamen seiner Eltern - hier also ... - in unveränderter Form. 27 Das Landgericht wäre jedoch nicht ohne weiteres befugt, die Berichtigung auch insoweit anzuordnen. Denn jede Berichtigung setzt gemäß § 47 Abs. 2 PStG einen Antrag voraus. Der Antrag kann jede einzelne Angabe für sich betreffen; über den gestellten Antrag darf das Gericht nicht hinausgehen. Die Berichtigung eines Eintrags ist auch nicht in dem Sinne unteilbar, daß sie nur den Gesamteintrag mit allen seinen Einzelvermerken umfassen oder überhaupt nicht erfolgen könnte (vgl. Pfeiffer/Strickert, PStG, § 47 Rdnr. 14 m.w.N.). Ein Berichtigungsantrag in Bezug auf den Familiennamen ... ist im vorliegenden Verfahren bisher nicht gestellt worden. Sollte er nachgeholt werden, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob dies erstmalig in der Beschwerdeinstanz zulässig ist, oder ob es sich um eine unzulässige Änderung des Verfahrensgegenstandes handeln würde. Für die Zulassung eines ergänzenden Antrages könnte sprechen, daß Gegenstand der Berichtigung immerhin ein einziger, bestimmter Geburtseintrag sein soll und daß die Zusammenfassung mehrerer notwendiger Berichtigungen in einem einzigen Randvermerk der Übersichtlichkeit des Geburtseintrags dienlicher wäre als eine Vielzahl von Randvermerken. 28 b) 29 Der bezeichnete Geburtseintrag muß aber auch dann durch einen Randvermerk berichtigt werden, wenn nach den Ergebnissen der weiteren Tatsachenfeststellung die Anwendung des bulgarischen Namensrechts gerechtfertigt sein sollte. Den diesbezüglichen Ausführungen in der jetzt angefochtenen Beschwerdeentscheidung ist weitgehend zuzustimmen. 30 Maßgebend wäre in diesem Falle, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, Art. 6 (Erl. 11.2.1953) des bulgarischen Gesetzes über die Personen und die Familie vom 23. Juli 1949 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stichwort "Bulgarien", S. 24), der folgendes bestimmt: 31 "Jede Person führt einen Vor-, Vaters- und Familiennamen. Alle drei Namensbestandteile sind in der Geburtsurkunde zu bezeichnen. Der Vorname ist derjenige Name, der einer Person bei der Geburt verliehen wird, der Vatersname ist der Vorname des Vaters, während der Familienname entweder derjenige des Großvaters oder des Geschlechts des Vaters ist, unter dem dieser in der Gesellschaft bekannt ist ..." 32 Die Namensführung geschieht bei ehelichen Töchtern in der Weise, daß der Vatersname und der Familienname jeweils in der weiblichen Form gebraucht, d.h. die Endsilbe ... oder ... angefügt wird (vgl. Runderlaß des Innenministers NRW vom 21.4.1972 - I B 3/14 - 66.26 - Ergänzung der Dienstanweisung für die Standesbeamten -, ergangen aufgrund der Feststellungen der zuständig deutschen Auslandsvertretungen). 33 Aufgrund des bulgarischen Rechts würde das beteiligte Kind demnach, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zu den Vornamen ... und dem Familiennamen ... den Zwischennamen (Vatersnamen) ... führen. Da dieser Namensbestandteil nach bulgarischem Recht zum vollen bürgerlichen Namen gehören würde, müßte er auch im deutschen Geburtenbuch verzeichne werden, wie der Bundesgerichtshof anlässlich eines vergleichbaren Falles nach marokkanischem Recht (NJW 1971, 1521) im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts (StAZ 1968, 351) mit überzeugender Begründung entschieden hat. 34 Der bulgarische Vatersname ist aber weder dem Vor- noch dem Familiennamen zuzurechnen; er stellt vielmehr einen besonderen, dritten Namens estandteil dar. Das geht aus Art. 6 Abs. 1 des erwähnten bulgarischen Gesetzes unmißverständlich hervor und ist auch vom Kammergericht (a.a.O.) zutreffend hervorgehoben worden; der BGH (a.a.O.) hat das gleiche für den dort entschiedenen Fall nach marokkanischem Recht angenommen. 35 Aus diesem Grunde verbietet es sich, den nach einer ausländischen Rechtsordnung bestehenden Zwischennamen - hier den sog. Vatersnamen nach bulgarischem Recht - ohne jeden klarstellenden Hinweis im deutschen Geburtenbuch einfach zusammen mit dem Vornamen oder mit dem Familiennamen an der für diese vorgesehenen Stelle einzutragen. Eine solche Eintragung läßt nämlich ohne Kenntnis des deutschen internationalen Privatrechts und des jeweiligen ausländischen Rechts die Besonderheit des dritten Namensbestandteils nicht erkennen und kann deshalb Veranlassung für Fehlbeurteilungen geben. Deshalb muß im vorliegenden Falle, in dem der Vatersname ... ohne klärenden Hinweis schlicht als Familienname des Kindes neben dem Namen ... verzeichnet ist, ein berichtigender Randvermerk eingetragen werden, der die Besonderheit dieses Zwischennamens offenlegt. Dazu ist ein Vermerk des Inhalts, daß das Kind den Namen ... als Vatersnamen nach bulgarischem Recht führe, erforderlich und zugleich ausreichend. 36 Darüber, ob dieser Vatersname im Hinblick auf die deutsche Rechtsordnung dem Vornamen oder dem Familiennamen nähersteht, gehen die Meinungen in Literatur und Rechtsprechung auseinander (für eine Zurechnung zum Familiennamen: BGH, NJW 1971, 1521; teilweise auch Will, StAZ 1974, 291 ff, 256; für Zuordnung zum Vornamen Senatsbeschluß in StAZ 1978, 65 = OLGZ 1978, 129 und OLG Köln, StAZ 1980, 92). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es aber im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, sondern erst bei späteren Standesfällen, etwa bei einer Eheschließung im Hinblick auf die Führung des Ehenamens. Für das Geburtenbuch genügt es, den vollen bürgerlichen Namen des Kindes einzutragen (vgl. BGH NJW 1971, 1521, 1522 ). 37 Aus dem Gesagten geht bereits hervor, welchen Inhalt der Berichtigungsvermerk haben müßte, falls für die Namensführung des Kindes das bulgarische Recht maßgebend sein sollte. Die Erwähnung der Vornamen und des Familiennamens des Kindes in dem Randvermerk wie ihn das Landgericht angeordnet hat, wäre überflüssig, da diese Namensbestandteile ohnehin ordnungsmäßig im Geburtseintrag verzeichnet sind. 38 Im übrigen scheint das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen zu sein, daß eine gerichtliche Entscheidung nach § 47 PStG wörtlich anzugeben hat, wie der einzutragende Randvermerk lauten soll, und daß diese Entscheidung in dem Randvermerk auch als dessen Rechtsgrundlage bezeichnet sein muß. Das hätte aber zu einer anderen als der tatsächlich im Tenor der Beschwerdeentscheidung angeordneten Fassung des Randvermerks führen müssen. Nicht die Namensführung des Kindes, sondern die Beschreibung des berichtigenden Randvermerks gründet sich - beim Vorliegen der eingangs erörterten Voraussetzungen - auf die genau zu bezeichnende gerichtliche Entscheidung. Durch diese Entscheidung wird zwar der Standesbeamte letzten Endes auch zur Vornahme einer Amtshandlung im Sinne des § 45 PStG angehalten (angewiesen). Gleichwohl empfiehlt es sich aber im Interesse einer klaren Abgrenzung des Berichtigungstatbestandes nach § 47 PStG, den darin verwendeten Begriff der "Anordnung" im Text des beizuschreibenden Randvermerk zu gebrauchen. Der Randvermerk hätte deshalb, falls das bulgarische Recht maßgebend ist, etwa wie folgt zu lauten: 39 "Auf Anordnung des Landgerichts Bielefeld vom .... (3 T 617/78) wird berichtigend vermerkt, daß das Kind den Namen ... als Vatersnamen nach bulgarischem Recht führt."