Beschluss
15 W 52/79
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anmeldung einer Vorstandsänderung zum Vereinsregister muss durch den Vorstand im Sinne des §26 BGB erfolgen; bei einem Vorstand, der aus mehreren Mitgliedern besteht, ist die Anmeldung grundsätzlich von allen Vorstandsmitgliedern zu bewirken.
• Eine Eintragungsverfügung, die auf einer formell mangelnden Anmeldung beruht, ist zurückzuweisen, selbst wenn materiell-rechtliche Fragen über die Organstellung noch offen sind.
• Die Beschwerdebefugnis gegen eine dem Beteiligten bekannt gemachte, aber noch nicht vollzogene Eintragungsverfügung ist gegeben, weil diese dem Verein praktische Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Vorstands hat.
Entscheidungsgründe
Anmeldung von Vorstandsänderungen zum Vereinsregister durch den gesetzlichen Vorstand (§26 BGB) • Die Anmeldung einer Vorstandsänderung zum Vereinsregister muss durch den Vorstand im Sinne des §26 BGB erfolgen; bei einem Vorstand, der aus mehreren Mitgliedern besteht, ist die Anmeldung grundsätzlich von allen Vorstandsmitgliedern zu bewirken. • Eine Eintragungsverfügung, die auf einer formell mangelnden Anmeldung beruht, ist zurückzuweisen, selbst wenn materiell-rechtliche Fragen über die Organstellung noch offen sind. • Die Beschwerdebefugnis gegen eine dem Beteiligten bekannt gemachte, aber noch nicht vollzogene Eintragungsverfügung ist gegeben, weil diese dem Verein praktische Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Vorstands hat. Der Beteiligte zu 2) ist ein eingetragener Prüfungsverband; der Beteiligte zu 1) war langjähriger Verbandsdirektor mit Dienstvertrag bis zur Regelaltersgrenze. Nach internen Streitigkeiten beschloss der Verbandsausschuss die Abberufung des Beteiligten zu 1); danach wurden andere Personen als geschäftsführende Vorstandsmitglieder beim Vereinsregister eingetragen. Der Beteiligte zu 1) verlor die Eintragung, klagte erfolgreich hinsichtlich seiner weiterbestehenden Zahlungsansprüche und meldete danach selbst mit notarieller Erklärung seine Wiedereintragung als geschäftsführendes Vorstandsmitglied zum Vereinsregister an. Das Amtsgericht ordnete die Eintragung an, ohne sie auszuführen; das Landgericht hob diese Verfügung auf und wies die Anmeldung zurück. Der Beteiligte zu 1) legte weitere Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Beschwerdebefugnis: Der Beteiligte zu 1) ist beschwerdebefugt, da der angefochtene Beschluss seine behauptete Organstellung betrifft; entgegenstehende frühere Entscheidungen betreffen nicht die hier relevanten Streitgegenstände. • Formelle Mängel der Anmeldung: Die Anmeldung der Vorstandsänderung durch den Beteiligten zu 1) allein genügt nicht den Anforderungen des §67 BGB, weil Änderungen des Vorstands von dem Vorstand im Sinne des §26 BGB angemeldet werden müssen; bei einem Vorstand, der aus zwei geschäftsführenden Verbandsdirektoren besteht, sind daher beide zur Anmeldung verpflichtet. • Rechtliche Auslegung des Gesetzeswortlauts: Das BGB kennt nur den Begriff des Vorstandes nach §26 BGB; die Pflicht zur Anmeldung ist eine persönliche Pflicht der Vorstandsmitglieder und nicht bloß eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis, weshalb Satzungsregelungen über Vertretung (z. B. Einzelvertretung im Verhinderungsfall) der Anmeldungspflicht nicht entgegenstehen. • Praktische Erwägungen: Eine Einzelanmeldung durch eine nicht eingetragene Person kann das Register und die Vorstandsstruktur unkontrolliert verändern; die Pflicht zur gemeinschaftlichen Anmeldung dient dem Schutz des Registerwesens und der Rechtssicherheit. • Genügtheit der Entscheidung: Selbst wenn die materielle Frage der Beendigung der Organstellung offen bleibt, ist die Zurückweisung der Anmeldung aus formellen Gründen ausreichend und rechtmäßig gemäß §27 Abs. 2 FGG i.V.m. §563 ZPO. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Anmeldung einer Vorstandsänderung zum Vereinsregister nicht durch ein einzelnes Vorstandsmitglied erfolgen darf, wenn der gesetzliche Vorstand aus mehreren Mitgliedern im Sinne des §26 BGB besteht; hier fehlte die erforderliche gemeinschaftliche Anmeldung gemäß §67 BGB, weshalb die Eintragungsverfügung des Amtsgerichts nicht zu vollziehen und die Anmeldung zurückzuweisen war. Die Frage, ob die Organstellung des Beteiligten zu 1) materiell-rechtlich beendet ist, bleibt dem parallel anhängigen Zivilprozess vorbehalten. Der Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu erstatten; der Gegenstandswert wurde auf DM 100.000 festgesetzt.