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Beschluss

1 UF 250/79

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Sorgerechtsentscheidungen ist vorrangig das Kindeswohl nach § 1671 II BGB n.F. zu beachten; bestehende Bindungen sind zu wahren. • Die Kontinuität der Bezugspersonen und des sozialen Umfelds kann einem Wechsel der Person mit elterlicher Sorge Vorrang geben. • Die Mutter ist nicht befugt, Unterhaltsansprüche des Kindes gemäß § 1623 BGB geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Sorgerechtsübertragung an den Vater wegen Wahrung bestehender Bindungen und Kontinuität • Bei Sorgerechtsentscheidungen ist vorrangig das Kindeswohl nach § 1671 II BGB n.F. zu beachten; bestehende Bindungen sind zu wahren. • Die Kontinuität der Bezugspersonen und des sozialen Umfelds kann einem Wechsel der Person mit elterlicher Sorge Vorrang geben. • Die Mutter ist nicht befugt, Unterhaltsansprüche des Kindes gemäß § 1623 BGB geltend zu machen. Die Ehe der Parteien wurde geschieden; das minderjährige Kind lebt seit nahezu zwei Jahren beim Vater und wird dort überwiegend von den Großeltern betreut. Die Mutter zog im April 1978 unter Zurücklassung des Kindes aus und arbeitete seit März 1979 ganztägig als Taxifahrerin. Sie beantragte zunächst im Scheidungsverfahren, das Sorgerecht dem Vater zu übertragen, später die Übertragung auf sich und behauptete, künftig heiraten zu wollen und ihre Berufstätigkeit aufzugeben. Der Vater lebt in der Wohnung seiner Eltern, beabsichtigt ebenfalls eine neue Partnerschaft und betreut das Kind an Wochenenden; die Großmutter spielt eine zentrale Betreuungsrolle. Ein psychologisches Gutachten und Zeugen wurden gehört. Das Amtsgericht hatte dem Vater das Sorgerecht übertragen; die Mutter legte Berufung ein und begehrte außerdem Unterhalt für das Kind. • Rechtsmaßstab: Maßgeblich ist das Kindeswohl gemäß § 1671 II und III BGB n.F.; zu berücksichtigen sind persönliche Betreuung, erzieherische Fähigkeiten, äußere, seelische und geistige Gegebenheiten sowie bestehende Bindungen und Kontinuität. • Feststellungen: Das Kind lebt seit fast zwei Jahren beim Vater, wird praktisch von den Großeltern, insbesondere der Großmutter, betreut und hat zu diesen starken emotionalen Bindungen; der gegenwärtige Versorgungs- und Entwicklungsstand ist zufriedenstellend. • Würdigung des Gutachtens: Die Sachverständige sah Nachteile der Großmuttererziehung (over protection) und befürwortete einen Wechsel zur Mutter, berücksichtigte aus Sicht des Senats jedoch zu wenig die Nachteile eines erneuten Wechsels des sozialen Umfelds für das Kind. • Abwägung: Zwar hat die Mutter mögliche Verbesserungen dargelegt (Heirat, Wohnung, Aufgabe der Berufstätigkeit), diese beruhen aber weitgehend auf Erwartungen und sind unsicher; demgegenüber würde ein Wechsel der Betreuung zum jetzigen Zeitpunkt die bestehenden starken Bindungen und die notwendige Kontinuität gefährden. • Rechtsfolge: Weil die Wahrung bestehender Bindungen und die Kontinuität des sozialen Umfelds dem Kindeswohl derzeit am besten entspricht, ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater geboten (§ 1671 II BGB n.F.). • Unterhalt: Die Mutter fehlt gemäß § 1623 BGB die Befugnis, den Unterhaltsanspruch des Kindes geltend zu machen; ihr Unterhaltsantrag ist daher zurückzuweisen. Die Berufung der Mutter bleibt ohne Erfolg; die elterliche Sorge bleibt dem Vater übertragen, weil dies dem Kindeswohl unter besonderer Berücksichtigung der bestehenden Bindungen zu den Großeltern und der notwendigen Kontinuität am ehesten entspricht. Ein Wechsel der Sorgerechtsverhältnisse zugunsten der Mutter würde derzeit zu einer weiteren belastenden Veränderung des sozialen Umfelds führen und ist angesichts unsicherer Angaben der Mutter zu ihren künftigen Lebensumständen nicht vertretbar. Die festgestellten positiven Versorgungs- und Bindungsverhältnisse beim Vater überwiegen die vorgetragenen Erwartungen der Mutter. Der Anspruch der Mutter auf Geltendmachung von Kindesunterhalt wird abgewiesen, da ihr nach § 1623 BGB die Befugnis fehlt. Die Entscheidung ist bis zur möglichen Überprüfung bei Schulbeginn aufrechtzuerhalten; die Mutter trägt die Kosten des Rechtsmittels.