Urteil
8 U 196/79
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1980:0107.8U196.79.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 1979 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM abzuwenden.
Der Wert der Beschwer beträgt 50.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 1979 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM abzuwenden. Der Wert der Beschwer beträgt 50.000,-- DM. Tatbestand Der Kläger ging am 28.6.1945 vor dem Standesamt in xxx mit Frau xxx die Ehe ein. Etwa 1 Jahr später trennten sich die Ehegatten. In der Folgezeit lebte Frau xxx mit dem Beklagten zusammen. Durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1.7.1964 "wurde" die am 18.11.1947 vor dem Standesamt xxx von der Frau xxx mit dem Beklagten eingegangene Ehe geschieden. Am 8.1.1970 starb Frau xxx. Sie hinterließ ein Vermögen im Werte von etwa 190.000,-- DM. Das Vermögen ist zum Teil bei dem Amtsgericht Dortmund hinterlegt. Der Kläger hat behauptet, Frau xxx habe mit dem Beklagten niemals die Ehe vor einem Standesamt geschlossen, vielmehr sei sie lediglich - am 22.11.1947 - in xxx kirchlich getraut worden. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, 1) daß zwischen dem Beklagten und Frau xxx, geborene xxx, verstorben am 8.1.1970, niemals eine Ehe bestanden hat, ferner 2) daß Frau xxx, geborene xxx, bis zu ihrem Tode mit ihm verheiratet war. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, er sei mit Frau xxx verheiratet gewesen. Die Eheschließung im Jahre 1945 mit dem Kläger sei nur zum Schein erfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger unter Wiederholung seines gesamten erstinstanzlichen Vorbringens. Er beantragt, festzustellen, 1) daß zwischen dem Beklagten und Frau xxx, geborene xxx, verstorben am 8.1.1970, niemals eine Ehe bestanden hat, 2) daß Frau xxx, geborene xxx, bis zu ihrem Tode mit dem Kläger verheiratet war. Der Beklagte ist nicht vertreten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie die Anlagen dazu Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, sie hat sachlich jedoch keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 606 ff. ZPO die begehrte Feststellung mit Wirkung gegenüber jedermann verlangen kann. Hierüber zu befinden ist Aufgabe des zuständigen Familiengerichts (§ 23b Abs. 1 Nr. 1 GVG, § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO). Nachdem das zunächst angerufene Familiengericht den Rechtsstreit mit Billigung des Klägers an das Landgericht verwiesen hat, war allein zu prüfen, ob die Feststellung im Rahmen der "allgemeinen" Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erfolgen kann. Das ist zu verneinen. Die Feststellung, daß eine Ehe besteht oder nicht besteht, kann nicht Gegenstand eines den gewöhnlichen Regeln des Parteiprozesses unterliegenden Rechtsstreits sein, die zum einen eine Disposition der Parteien über den Streitgegenstand zulassen und zum anderen die Wirkungen der Rechtskraft auf die Prozeßbeteiligten beschränken. Das öffentliche Interesse gebietet die Schaffung klarer Verhältnisse, es gebietet insbesondere auch, daß diese Frage, sofern sie Gegenstand eines Rechtsstreits ist, in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Lage und mit Wirkung für und gegen alle geklärt wird. Diesen Erfordernissen hat der Gesetzgeber durch die Erklärung eines solchen Rechtsstreits zur "Ehesache" und damit die Unterstellung unter die für "Ehesachen" geltenden besonderen Regeln des Prozeßrechts Rechnung getragen (§§ 606 ff., 638 ZPO), die unter anderem die Aufnahme von Beweisen von Amts wegen sowie die Berücksichtigung von nicht vorgebrachten Tatsachen zulassen (§ 616 ZPO), die Anwendung der Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, über den Verzicht einer Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverständigen ferner über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses ausschließen (§ 617 ZPO) und die schließlich - unter den in § 638 ZPO näher bezeichneten Voraussetzungen - vorsehen, daß das insofern ergehende gerichtliche Urteil, wenn es rechtskräftig wird, für und gegen alle wirkt. Mit dem Ausschluß der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO wird auch einem aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz folgenden Gebot Rechnung getragen, der die Ehe "dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung" unterstellt. Dieser grundgesetzlich bestimmte Schutz der Ehe wäre unvollkommen, würden außer den "Eheleuten" Dritte die Möglichkeit haben, diese Frage selbständig zum Gegenstand eines Rechtsstreits zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang die §§ 606 Abs. 1 und 638 ZPO: "Ehe zwischen den Parteien"). Eine Ehe hat höchstpersönlichen Charakter . Das gebietet ein Abweichen von den sonstigen prozessualen Regeln. Demgemäß hat der Gesetzgeber auch in den §§ 606 ff. ZPO den Kreis der Personen, denen die Befugnis zustehen soll, sich an entsprechenden Verfahren zu beteiligen, auf die beiden durch das Band der Ehe verbundenen Partner beschränkt und insofern - abweichend von § 52 ZPO - beschränkt geschäftsfähige Ehegatten für prozeßfähig erklärt (§ 607 ZPO). Abweichend von § 239 ZPO kann in einer Ehesache im Falle des Todes eines Ehegatten auch nicht ein Erbe das Verfahren aufnehmen (§ 619 ZPO). Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 578 ff. ZPO ist nach dem Tode eines Ehegatten im Falle eines Scheidungs- oder Aufhebungsurteils kein Raum (BGHZ 43, 239), im Falle der Nichtigkeitsklage steht dieses Recht lediglich dem Staatsanwalt zu (§ 636 ZPO), der im übrigen - als Vertreter des Staates - als einziger außer den Ehegatten berechtigt ist, die Nichtigkeitsklage zu erheben (§ 632 ZPO (vgl. auch § 634 ZPO)). Im Falle des § 638 ZPO steht ihm als einzigen "Außenstehenden" das Recht zu, Partei des Rechtsstreits zu sein (§§ 638, 634 ZPO). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger "in Bezug auf den Beklagten" nicht. Eine ausdehnende Anwendung der bestehenden einschlägigen Vorschriften verbietet sich im Hinblick auf den in obigen Bestimmungen unmißverständlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Die von dem Kläger erhobene "allgemeine" Feststellungsklage ist nach all dem unzulässig. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.